2. O. v. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 263
deutschen Recht, daß es für beiderlei Rechte Erscheinung in Besitz fordert. Der Nießbrauch
an einer beweglichen Sache wird nur mittels Übergabe oder eines sie ersetzenden Besitz-
vertrages nach Maßgabe der für die Übereignung geltenden Vorschriften erworben. Für das
Pfandrecht ist das Publizitätsprinzip noch strenger durchgeführt.
II. Pfandrecht. Das deutsche Recht, das an Fahrnis als solcher nur ein Faust-
pfandrecht (pant, wadium) kannte, wurde zwar nach der Rezeption im gemeinen Recht durch
das römische Recht mit seinen Mobiliarhypotheken verdrängt, erhielt sich aber in Partikular-
rechten und drang in allen neueren Gesetzen wieder vollständig durch. — Auf einer Art Ver-
liegenschaftung beruhte im Mittelalter die Erstreckung der neueren Satzung auf Schiffe und teil-
weise auch auf andere geeignete Fahrnisstücke (besonders Sachinbegriffe). Daraus ist das jetzt
im BGB. geregelte Registerpfandrecht an Schiffen („Schiffspfandrecht“) hervorgegangen.
Sonstige gerichtliche Fahrnisverschreibungen haben sich nur in der Schweiz behauptet.
Die Begründung des Fahrnispfandrechts erfolgt im Falle rechtsgeschäftlicher Be-
stellung durch dinglichen Vertrag und Übergabe. Die Herstellung eines mittelbaren Besitzes,
kraft dessen ein anderer die Sache für den Pfandgläubiger in Gewahrsam hat, oder eines
Mitbesitzes zur gesamten Hand (z. B. durch Mitverschluß) genügt; dagegen ist eine Besitz-
auftragung (Konstitut), kraft deren der Verpfänder für den Pfandgläubiger besitzt, nicht aus-
reichend. Darum erlischt auch das Pfandrecht durch Rückgabe der Sache. Ein Pfandrecht
entsteht ferner durch Besitzergreifung im Falle erlaubter eigenmächtiger Pfändung (oben §& 18)
und durch richterliche Besitznahme im Falle der gerichtlichen Pfändung. Außerdem gibt es
gesetzliche Pfandrechte, die aber entweder (wie das des Werkmeisters und die gesetzlichen
Pfandrechte des Handelsrechts) Besitz voraussetzen oder doch (wie das gesetzliche Pfandrecht
des Vermieters und Verpächters) durch eine Herrschaft über das Grundstück, auf dem sich die
Sachen befinden, bedingt sind.
Die Wirkung des Pfandrechts ist Haftung der Sache für die Schuld. Das deutsche
Pfandrecht war auch hier selbständig und begründete reine Sachhaftung, so daß der Pfandgläubiger
sich nur an die Sache halten und im Falle ihres Unterganges oder ihrer Unzulänglichkeit eine
Forderung wegen des Ausfalles nicht geltend machen konnte. Doch war die Verbindung
von Sachhaftung und persönlicher Haftung möglich. Unter dem Einfluß des römischen Rechts
verschwand, von der Bodmerei des Seerechts abgesehen, die reine Sachhaftung; das heutige
Fahrnispfandrecht setzt eine persönlich verhaftende Forderung voraus und ist streng akzessorisch.
Das Pfandrecht gewährt dem Pfandgläubiger ein Recht auf den Besitz. Ein
Nutzungsrecht hat er nur, wenn es ihm eingeräumt ist. Nach deutschem Recht trug der
Pfandgläubiger die Gefahr, mußte daher, wenn er die Sache dem sein Einlösungsrecht ge-
brauchenden Eigentümer nicht unversehrt zurückgeben konnte, Ersatz leisten; nur beim essenden
Pfande stand er, wenn das Tier starb, für dessen Wert nicht über den Betrag der Forderung
hinaus ein. Heute ist er nur für Verschulden verantwortlich.
Hinsichtlich der Befriedigung aus dem Pfande war der Pfandgläubiger auf den
Weg der Zwangsvollstreckung angewiesen, die ursprünglich zur gerichtlichen Ubereignung führte,
mehr und mehr aber auf gerichtlichen Verkauf oder gerichtliche Verkaufsermächtigung behufs
Befriedigung aus dem Erlöse abzielte. Doch konnte der Pfandgläubiger sich den Anfall des
Eigentums für den Fall der Nichteinlösung nach bestimmter Frist ausbedingen. Im neueren
Recht drang das römische Verbot der lex commissoria durch. Dagegen hielten viele Parti-
kularrechte an der ausschließlichen Zulässigkeit des gerichtlichen Verkaufs fest. Das BG. ge-
währt gleich dem gemeinen Recht dem Pfandgläubiger ein Selbstverkaufsrecht, bindet aber
dessen Ausübung an bestimmte Voraussetzungen und Formen (regelmäßig öffentliche Ver-
steigerung).
Ein Sonderrecht gilt für das Pfandleihgewerbezj: die als gemeinnützige An-
stalten eingerichteten öffentlichen Leihhäuser haben sich einzelne Privilegien bewahrt.
Als eine Abart des Fahrnispfandrechtes erscheint das Rechtspfandrecht. Dem
Erfordernis der Offensichtlichkeit muß hier je nach der Beschaffenheit des Rechts in verschiedener
Weise (bei Rechten an Liegenschaften durch Bucheintrag, bei wertpapiermäßig verbrieften Rechten
durch Pfandbesitz an der Urkunde, bei schlichten Forderungen durch Anzeige an den Dritt-
schuldner) genügt werden. Die Befriedigung aus dem Recht kann der Pfandgläubiger regel-