Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)

280 II. Geschichte und System des deutschen und römischen Rechts. 
der Geburt eines Kindes oder mit Ablauf von Jahr und Tag ein Wandel des Gluerrechts im 
Sinne engerer Gemeinschaft ein; oder es gilt (wie nach lüb. Recht) ein ungleiches Güterrecht 
für unbeerbte und beerbte Ehen. Immer kann aus bestimmten Gründen eine bestehende Ge- 
meinschaft (die Verwaltungsgemeinschaft nur auf Antrag der Frau, die Gütergemeinschaft 
auch auf Antrag des Mannes) gerichtlich au'sgehoben werden; dann tritt Gütertrennung an 
die Stelle. Mit Auflösung der Ehe endet das eheliche Güterrecht, wirkt aber in mancherlei 
Gemeinschaftsverhältnissen nach und bildet, jetzt oder später, die Grundlage der Auseinander- 
setzung. Doch hat im Falle der Ehescheidung bei der Gütergemeinschaft der nichtschuldige Teil 
meist die Wahl, Auseinandersetzung auf Grund der Gemeinschaft oder auf Grund der ursprüng- 
lichen Vermögenslage zu fordern (vgl. BG. F 1478). 
An Stelle des gesetzlichen Güterstandes kann nach deutschem Recht ein vertrags- 
mäßiger Güterstand vereinbart werden. Schon seit dem Mittelalter gültig und üblich, 
in manchen Partikularrechten nur beschränkt zugelassen oder (wie im französ. und bad. Recht) 
während der Ehe ganz ausgeschlossen, können nach dem BG. wie nach dem bisherigen ge- 
meinen Recht Eheverträge vor wie während der Ehe das eheliche Vermögensrecht beliebig regeln. 
Das BG. stellt (nach dem Vorbilde des französ. Rechts) den Ehegatten bestimmte vertrags- 
mäßige Güterstände zu Gebote, zu deren Aneignung ein einziges Wort genügt; dagegen schließt 
es die Regelung durch bloße Bezugnahme auf ehemaliges oder fremdes Recht aus. Der Ehe- 
vertrag bedarf gerichtlicher oder notarieller Form. Zur Wirksamkeit gegen gutgläubige Dritte 
ist überdies Kundmachung durch Eintragung in das Güterrechtsregister erforderlich. 
Literatur: RP. Schroeder, Geschichte des ehelichen Güterrechts in Deutschland, 2 Bde., 
1863773. E. Huber, Die historische Grundlage des ehelichen Güterrechts der Berner Hand- 
feste, 1884. A. Teichmann, über Wandelbarkeit oder Unwandelbarkeit des gesetzlichen ehe- 
lichen Güterrechts, 1879. Hübner ## 94—96. v. S'echwerin S. 86 ff. 
l 10 3. Die Verwaltungsgemeinschaft. Die Verwaltungsgemeinschaft erscheint im Mittel- 
alter namentlich im sächsisch-thüringischen Landrecht und darum im Sachsenspiegel, sowie im 
schwäbischen und bayrischen Recht voll ausgebildet. Mann und Frau haben bei ihren Leb- 
zeiten „kein gezweiet Gut“, weil ihr Vermögen durch die Ehe in eine einheitlich verwaltete und 
benutzte Masse vereinigt wird; der Mann erlangt am Frauengut die „Gewere zu rechter Vor- 
mundschaft“; das Eigentum bleibt gesondert, weshalb mit Auflösung der Ehe sich das Gut 
wieder „zweiet“ und die Frau ihr Eingebrachtes, aber nur den Stamm desselben, zurückempfängt 
(„Frauengut wächst und schwindet nicht“). Dieses System erhielt sich auch nach der Rezeption 
mehr oder minder rein in vielen Landschaften (im östlichen Mitteldeutschland, dem größten 
Teil Süddeutschlands und der Schweiz, für unbeerbte Ehen im lüb. Recht). Die sächsische 
Jurisprudenz vollzog seine Umbildung zu dem System des ehemännlichen Nießbrauchs (usus- 
fructus maritalis), wobei das Recht des Mannes am Frauengut von der ehemännlichen Gewalt 
losgerissen und als besonderes dingliches Recht verselbständigt, dieser Nießbrauch aber mit 
der Pflicht des standesgemäßen Unterhalts von Frau und Kindern belastet wurde; in dieser 
Gestalt wurde die Verwaltungsgemeinschaft vom Preuß. A##. als subsidärer gesetzlicher Güter- 
stand geregelt (allgemein in der Provinz Sachsen und seit 1845 in Schlesien, für die ehemals 
eximierten Stände in Pommern in Kraft) und im Königreich Sachsen und in Oldenburg (1873) 
durchgeführt. Das BGB. hat die Verwaltungsgemeinschaft zum regelmäßigen gesetzlichen 
Güterstande erhoben und hierbei wieder an den Grundgedanken des älteren Rechts angeknüpft. 
Es schreibt dem Manne „Verwaltung und Nutznießung“ am Vermögen der Frau zu. Sein 
Recht ist kein Nießbrauch, sondern ein aus seiner personenrechtlichen Stellung als Gemein- 
schaftshaupt fließendes dingliches Recht, das kraft der Eheschließung von selbst eintritt, das 
Vermögen im ganzen in seinem jeweiligen Bestande ergreift und auch an Grundstücken ohne 
Eintragung besteht, das aber durch die ehemännliche Pflicht der Sorge für Erhaltung des 
Hausvermögens und für den standesgemäßen Unterhalt von Frau und Kindern beschränkt und 
gebunden ist. 
Von der Verwaltungsgemeinschaft ausgenommen ist das Vorbehaltsgut der 
Frau, zu dem nach dem BE#. nicht nur, wie nach bisherigem Recht, die zum persönlichen 
Gebrauch der Frau bestimmten Sachen und das durch Ehevertrag oder Bestimmung eines 
dritten Zuwenders der ehemännlichen Verwaltung entzogene Vermögen, sondern auch aller
	        
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