388 II. Geschichte und System des deutschen und römischen Rechts.
Monographien. Die wichtigsten Werke darunter sind: von Stephanus, der noch zu
Justinians Zeit Professor in Konstantinopel war, eine weitläufige kompilatorische Paraphrase
der Pandekten mit Anmerkungen (####ros #bb Sixk #): in diesen wird öfters auf vor-
justinianisches Recht Bezug genommen, sogar Prozeßformeln werden angeführt (a. prohibi-
toria);, ein Auszug oder eine abgekürzte Übersetzung der Pandekten mit Anmerkungen von einem
Unbekannten, dem sog. Anonymus (um 570, den man mit Julian, dem Novellenheraus-
geber, fälschlich verselbigt hat 1; von Thaleläus, an den die c. Omnem mit gerichtet ist,
eine wörtliche Ubersetzung des Kodex (ursprünglich vielleicht des alten) mit Anmerkungen, die
vielfach auf älteres Recht Bezug nehmen. Auf uns gekommen ist von allen diesen Werken,
außer Theophilus, keines vollständig, sondern nur Exzerpte daraus in den späteren Schriften.
namentlich den Basiliken und ihren Scholien. Für die Kritik des Textes der Pandekten und
des Kodex sind sie äußerst wichtig und auch für die Interpretation keineswegs ohne Bedeutung,
mochte auch ihre Wissenschaft nicht besonders tief gehen. Freilich, auch bei den Verfassern der
Pandekten und des Kodex sucht man (außer bei Thaleläusw) vergeblich nach Andeutungen
über die Motive der Aufnahme oder Interpolation der einzelnen Stellen oder über die damalige
Praxis, ebenso ist von Benutzung der älteren Bücher keine Spur; man scheint Justinians Ver-
bot nur gar zu gern befolgt zu haben. Dagegen ist höchst wahrscheinlich, daß jene Schriftsteller
bei ihren Arbeiten vielfach griechische Bearbeitungen der alten Quellen zugrunde gelegt haben 2.
Die ganze Tätigkeit hörte auch bald wieder auf. Vom 7. bis 9. Jahrhundert wissen wir
fast gar nichts mehr. Die u#### # vôon von Leo Isaurus (740) wurde als Gesetz
verkündigt, hat aber durch ihre willkürlichen Neuerungen und doch wohl auch wegen der Stellung
der Ikonoklasten kein Ansehen erlangen können 3. Erst am Ende des 9. Jahrhunderts wurde
durch den Kaiser Basilius Macedo (867—886) und seinen Sohn Leo Philo-
sophus (886—911) eine neue Tätigkeit angeregt. Justinians Gesetzbücher konnten selbst
in ihren griechischen Bearbeitungen nicht mehr von der Praxis bewältigt werden. Basilius
unternahm daher die Vereinigung zu einem Ganzen unter Weglassung des Veralteten und
Abkürzung des noch Geltenden. Erst Leo vollendete das Werk und veröffentlichte es unter
dem Namen r# 8 #cnhR una). Es ist fast nur aus den griechischen Werken der Justinianischen
Juristen zusammengesetzt, bei den Pandekten legte man die Bearbeitung des Anonymus
und Anatolius zugrunde, beim Kodex die von Thaleläus. Das Ganze wurde in
60 Bücher mit Titeln geteilt, in jedem Titel stehen die ausgenommenen Stellen der Gesetz-
bücher und Novellen in der alten Reihenfolge hintereinander, aber ohne In- und Subskrip-
tionen und einfach als 5#-#e#### und Déna###mit Zahlen bezeichnet. Das System ist im ganzen
das des Kodex, aber mit Abänderungen. Eine Art gesetzlicher Institutionen dazu ist das
xpóoxers)y von Basilius", revidiert von Leo unter dem Titel 2######d .
Die Basiliken behielten ihre gesetzliche Geltung eigentlich bis zum Untergange des Reiches 1453.
Indessen verlor man bei den kläglichen Zuständen, die durch das lateinische Kaisertum (1204
bis 1261) herbeigeführt wurden, die Fähigkeit, die Basiliken zu durchdringen und zu benutzen.
Sie wurden durch Auszüge aus dem Leben verdrängt, so sehr, daß auch nicht eine einzige voll-
ständige Handschrift im 15. Jahrhundert in das westliche Europa gelangt ist oder neuerdings
in Griechenland oder der Türkei wieder hat aufgefunden werden können. Sie wurden im west-
lichen Europa überhaupt erst im 16. Jahrhundert bekannt, wo namentlich Cujaz die ersten
Bruchstücke herausgab. Seitdem ist zwar vieles Weitere aufgefunden, teils direkt, teils wenigstens
in späteren Auszügen und anderen Schriften, allein vollständig haben wir das Werk auch jetzt
noch nicht“. 6
1 Zach ariae, Mémoires de l’académie de St. Petersbourg. XXXII S. 169 f. 1885.
: Dies nachgewiesen zu haben, ist das Verdienst von italienischen Gelehrten, insbesondere
Alibrandi, Ferrini und Riccobono.
„ Ausgabe in: Zachariae, Collectio librorum iuris graeco-romani. 1852. Ferner von
A. G. Monferratus 1889.
Ausgabe: Zachariae, 0 TEP“Net véos. 1837.
"v Ausgabe in: Zachariae, Collectio librorum iuris graeco-romani. 1852.
Die erste boliständigere Ausgabe war von Fabrot, 7 voll. fol. 1647. Die neueste sehr
vervollständigte ist: Basilicorum libri LX, ed. E. Heimbach. VI voll. 4. 1833—70.
Die Prolegomena im 6. Bande enthalten eine genaue Ausführung über Entstehung und Zu-