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mosaikartigen Zusammensetzung geschädigt. Auf uns gewirkt hat am meisten doch, was die
Kompilationskommissionen Justinians aus den Resten der alten Literatur gewannen. Und was
noch die neueste Epoche dazu von dem klassischen Gut an den Tag bringt, mutet zwar oft
etwas altertümlich und befremdlich an, bietet aber so viel Reiz und Wert einer künstlerischen
Rechtsarchitektur, so viele Anschauungen auch, zu welchen aus juristischem Bedürfnis schon un-
bewußt das neueste Recht zurückgekehrt ist, daß die in den letzten Dezennien mit Vorliebe
gepflegte Erforschung des klassischen Rechts ihren zeitlichen Vorzug vor der Wiederherstellung
des byzantinischen unschwer rechtfertigt.
§3. Typen. Die Geschäftstypen entstehen und vermehren sich langsam. Anfangs genügen einige
wenige Grundformen, die sich im Anschluß an die primitiven Wirtschaftsverhältnisse wie von
selbst gestalten. Die altrepublikanische Jurisprudenz nimmt sich ihrer an, bearbeitet die Formu-
lare und spitzt sie zu. Für den Geist der ganzen älteren, in die Kaiserzeit hinein nachwirkende
Periode charakteristisch ist, wie sie die gegebenen Formulare, nötigenfalls umbildend oder kom-
binierend, zu ganz neuen Zwecken verwendet („nachgeformte Rechtsgeschäfte'"1); fast nur in solch
denaturierten Abarten leben die alten Formalgeschäfte noch im Prinzipat weiter. So finden
wir von den der Zeit des Barrengeldes entstammenden gesta per aes et libram fast? aus-
schließlich diese „imaginären“ Gestaltungen, insbesondere aber von der Manzipation eine Fülle
der typischen Anwendungen mit veränderter Zweckbestimmung. Die manecipatio ist einmal
ein Barkauf vor Zeugen gewesen und noch die Form, die uns Gaius 1, 119 schildert, gibt
davon beredte Kunde, wenngleich sie wahrscheinlich wichtige Veränderungen durchgemacht
hat. Der Erwerber ergreift die Sache und eignet sie sich in Anwesenheit des Veräußerers
mit solennem Spruch an: huno ego hominem ex iure Cuiritium meum esse aio isque
mihi emptus esto hoc aere aeneaque libra. Er übergibt „an Stelle des Kaufpreises“, d. i.
an Stelle der Kupferbarren, die einst zugewogen wurden, ein Erzstückchen oder eine kleine
Münze, nachdem er damit an die Wage geschlagen hat, die der unparteiische Wagemeister
noch immer hält. Trotzdem die Geberde des Kaufens mit beziehungsreichen Erinnerungen
bestehen bleibt, erfolgt dadurch unseres Wissens niemals im Prinzipat mehr ein Kaufabschluß,
der vielmehr durch formlose Einigung zustande kommt. Unabhängsg vom ursprünglichen Zweck
der solennen Handlung ist es lediglich auf ihre altgewohnte Fähigkeit abgesehen, die manzi-
pablen Gegenstände — Personen, Sachen, Rechte, die den Hauptbestand des alten Hauses
bildeten — zu veräußern. So dient die Manzipation teils für sich allein, teils in Verbindung
mit anderen Kombinationselementen als Eigentumsübertragung von res mancipi zum Zweck
des schon perfekten und nur zu vollziehenden Verraufs oder als Schenkungsvollzug u. dgl.,
sodann als Hingabe von Sklaven und Hauskindern wegen Delikts (noxae deditio), als
Sicherungsübereignung, Testament; sie ist Eheschließung in der coemptio und auch dem
zweiten Zweck entfremdet als Coemptio kiduciaria, z. B. zur Befreiung vom Geschlechts-
vormund; und sie ist Bestandteil der Emanzipation und Adoption. Ganz entsprechend sehen
wir andere alte Rituale benutzen, das solvere per aes et libram als Tilgung von Urteils= und
Vermächtnisforderungen? und die haftunglösende Quittungsstipulation (acceptilatio) nur in
der neueren Zweckbestimmung als zahlungslosen Erlaß. Von Haus aus künstliche Verwendung
gerichtlicher Vorgänge " ist die Iniurecessio, die als manumissio vindicta Freilassung bewirkt,
zur Abtretung der gesetzlichen Vormundschaft und des gesetzlichen Erbrechts, zur Begründung
der städtischen Dienstbarkeiten und des Nießbrauchs benützt, theoretisch auch zur Übereignung
aller Sachen tauglich erklärt wird.
i Rabel, ZSavöt. 27, 290; 28, 311.
: Uber das dependere bes sponsor ex lege Publilia Eisele, Beitr. z. röm. Rechtsgeschichte
30, N. 15; Stud. z. röm. RGesch. 23 f.; Seckel= Kübler zu Gati. 3, 127.
* Uber die zweifellos historischen Gründe dieser Zusammenstellung s. nach vielen früheren
neue Vermutungen bei Mitteis, P. 1, 274; Marchi, Storia e conc. dell’ obbl.
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* Über das Nähere der Konstruktion sehr verschiedene Ansichten: Wlassak, ZSavst.
28, 75; Mitteis, Priv R. 276; Rabel, 8Savöt. 27, 309; Esmein, Mélanges Gérardin
239; Gradenwit, Mölanges Girard 1, 521; Kniep, Gai. Inst. 2 (1912) 129. — Juristisch
unhaltbar Beseler, Beiträge zur Kritik der röm. Rechtsquellen 2 (1911) 149.