434 Ernst Rabel.
Körper wie „schweren Rauch“ (Pomp.-Ulp. D. 8, 5, 8, 6), zusammengeleitetes oder ver-
schmutztes Wasser (Ulp. D. 39, 3, 3 pr.) oder in die ausschließlich dem Nachbarn gehörende
Mauer ruinöse Feuchtigkeit (Alf. D. 8, 5, 17, 2) senden darf: in suo enim alü hactenus facere
lecet, quatenus nibil in alienum immittat. Als Immissionen gelten aber nicht die unwesent-
lichen Beeinträchtigungen, die sich aus dem gewöhnlichen Zusammenleben ergeben.
2. Die Luftsäule über dem Grundstück dürfte zu den freien Gütern gehören, vorbehaltlich
des gehörigen Schutzes des Erdbodens (solum) selbst 1 — besser als B#S. § 906. Dagegen
reicht das Eigentum unter die Erdoberfläche. In den Provinzen ist aber Schürfung und
Mutung auf den weitgedehnten kaiserlichen Ländereien nach älteren Vorgängen durch die
Hadrianische Gesetzgebung freigegeben 2, was im 4. Jahrhundert zu verallgemeinerter Schacht-
okkupation führte. Nach Hadrian erhält dabei der Okkupant den Schacht zur Hälfte ohne Kauf.
Nach demselben Grundsatz gibt Hadrian dem zufälligen Schatz finder neben dem Grund-
eigentümer die Hälfte 3; das gilt aber nur von dem Fund alter Herkunft, dessen Eigentümer
unauffindbar ist, „so daß er schon keinen Eigentümer mehr hat“ (Paul. D. 41, 1, 31, 1), sonst
ist er nicht herrenlose, sondern fremde, ersitzbare und diebstahlsfähige Sache .
§ 31. Noch gilt die nationale Beschränkung. Das Dominium ex jure Qurritium hat
die dreifache Voraussetzung des Römers, der im römischen Verkehr stehenden Sache und der
geeigneten nationalen Erwerbsart. Der Peregrine wird aber vom Amtsrecht geschützt, das
in den Provinzen nach dem Ausweis der Papyri die Unterscheidung ganz vergessen läßt. Am
Provinzialboden steht das Eigentum dem Staate zu (Gai. 2, 7); das ist nicht etwa bloß eine
theoretische Rechtfertigung der an den Praedia stipendiaria et tributaria (Gai. 2, 21) be-
stehenden Steuern gegenüber dem steuerfreien italischen Boden, sondern hat die engste Be-
ziehung zu den vorrömischen, dem ländlichen Privateigentum höchst ungünstigen Zuständen s,
die durch den römischen Einfluß eher zugunsten der Bauern gebessert werden. Rom ist z. B.
Rechtsnachfolger Hierons II. in Sizilien, der Attaliden und der Ptolemäer an deren ausschließ-
lich oder vorwiegend in königlicher Grundherrschaft organisierten Ländereien. Nichts lag näher,
als die Ordnung der Groß= und Kleinpacht und der Lehen mit dem älteren italischen System,
daß öffentliches Land zu beschränkten Rechten vergabt wird, zu verschmelzen. In der Kaiser-
zeit ist aber ein von Gai. 2, 7 als Possessio et ususfructus charakterisiertes privates Quasieigen-
tum neben dem Staats-, Kron= und Hausgut der Kaiser in weitem Maß anerkannt; die
wichtigsten Grundsätze des Sachenrechts und der Rechtsverfolgung, sogar die Vindikation
werden darauf analog angewendet .
Von den Erwerbsarten stehen Manzipation, Iniurezessio und Ersitzung (Gai. 2, 65),
Vindikationslegat und Adjudikation im ludicium legitimum nur Römern oder mit commer-
cium begabten Nichtrömern zu. Die übrigen sind allen zugänglich.
§ 32. Den New der römischen Eigentumslehre bildet die Rei vindicatio, die
Klage des nicht besitzenden Eigentümers wegen Vorenthaltung des Besitzes. Die Intentio
der Formel (formula petitoria) enthält nach dem Vorbild der Legis actio in rem nur die
Eigentumsbehauptung des Klägers und zwingt diesen nicht, den Besitz des Beklagten zu be-
weisen. Wohl aber kann letzterer in jedem Stadium des Verfahrens den Mangel des Besitzes
geltend machen, sei es durch Ablehnung der Streiteinlassung, sei es nachher, worauf er noch
1 Pampaloni, Arch. giur. 48, 32. 59; Ferrini, Pand. p. 268.
1 Hauptquelle die sog. Lex metallis dicta aus Vipasca, Bruns, Fontes 7 113; M. Ro-
Ktow e ro . Stud. z. Gesch. d. röm. Kolonats bes. 356 f., 408. Sonst Lit. b. Girard,
extes
* I. 2, 1, 39; Spart. Hadr. 18. Cüqg, Mélanges Gérardin 110; Kübler, 8BSovt.
30, 421. — B on fan te, Mélanges Girard 1, 123.
4 Hiervon sprechen die meisten Stellen, auch Paul. D. 41, 2, 3, 3. Den römischen Be-
griff des Schatzes verteidigt Bonfante a. a. O. gegen Per 57 i, zuletzt Riv. dir. comm.
Rostowzew, Studien z. Gesch. d. Kolonats, bes. 15, 234. 351; dag. Kniep, Gai.
2, 71—118.
* Gai. 2, 7. 21. 31. Frontin de controv., Lachm. p. 36. — Partsch, Longi temporis
praescriptio 108. Klingmüller, Philologus 69, . Über den fraglichen Namen des
Rechts Lenel, Ed. # 71; Partsch, Schrifhormel '(1905) 107.