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Die (von Just. C. 6, 51, 1, 7 sogenannten) Potestativbedingungen — deren Erfüllung
in der Willkür des bedingt Berechtigten steht — zählen nicht immer als Bedingungen mitj; z. B.
kann ein Haussohn unter einer potestativen Suspensivbedingung eingesetzt werden, während
eine sonstige Bedingung nicht dem formellen Noterbrecht genügt (D. 28, 5, 4—6, Pap. D. 28,
7, 28). Besondere Fürsorge findet die negative Potestativbedingung im historischen Anschluß
an das Legat, das einer Witwe unter der Bedingung, daß sie sich nicht wieder verheiratet, hinter-
lassen wird. Das Musterbeispiel selbst ist durch die Eheförderungsgesetze (lex Julia miscella
C. 6, 40, 2; 3) stark berührt, wonach angeblich die Bedingung des Witwenstandes der eigenen
Witwe des Erblassers erlassen wird, wenn sie innerhalb eines Jahres heiratet und schwört, daß
sie es des Kindergebärens wegen tue ()), zugunsten einer fremden schlechthin gestrichen wird.
Doch gilt die vorher von Q. Mucius dafür eingeführte Ordnung seit Julian für alle diejenigen
negativen Potestativbedingungen, die sich erst mit dem Tode des Bedachten entscheiden: der
Legatar erhält die Zuwendung gegen Kaution (cautio Muciana) für die Rückstellung bei Zu-
widerhandlung. Bedingungen, die schon bei Lebzeiten des Legatars erfüllt werden können,
genügen nicht, mit Ausnahme der aus der vorjulianischen, wohl noch nicht so festformulierten
Praxis stammenden Einbeziehung der Zuwendung si serwum non manumiserit, nach kaiser-
lichen Entscheidungen auch mit Ausnahme der Legate an Frau oder Freigelassene, falls sie
nicht von den Kindern fortgehen 1. Den Legaten sind die Fideikommisse gleichgestellt, nicht
aber, wie Justinian will, die Erbeinsetzungen 7.
§ 115. Befristung. Von dies spricht man, wo gewiß ist, daß der maßgebende Umstand
eintreten wird (sog. dies certus an), mag auch der Zeitpunkt seines Eintritts unbekannt sein
(sog. dies jncertus quando), z. B. der Todestag einer Person. Sonst liegt Bedingung vor,
nicht bloß bei Testamenten, obwohl dort, weil der Bedachte die Erfüllung der Bedingungen
erleben muß, der Satz: dies incertus condicionem in testamento facit (Pap. D. 35, 1, 75)
besonders wichtig ist und daher auch streng beschränkt wird (Pap. eod. 99).
Anfangstermine lassen nach der treffenden römischen Formulierung eine gegenwärtige
Obligation entstehen, während eine Bedingung sie hindert — so daß z. B. eine Zahlung in
Unkenntnis der Bedingung eine condictio indebiti erzeugt, in Unkenntnis des Termins nicht
(Pomp. u. Paul. D. 12, 6, 16; 10). Der Termin schiebt nur die Fälligkeit hinaus (Paul. D. 45,
1, 46 pr.) und daher die Aktio: statim debetur sed peti prius quam dies veniat non potest
(J. 3, 15, 2) 2. Denn Obligation ist eben nur Gebundenheit. Ein dingliches Recht kann erst
mit dem Eintritt des Termins entstehen (Ulp. D. 7, 9, 9, 2).
Endtermine wirken, wo sie nicht das Geschäft ungültig machen, oder bloß prätorisch als
p#a#ctum beachtet werden, unmittelbar rechtsvernichtend (z. B. Paul. D. 17, 2, 1 pr.). Aber
die statistische Regel ist das kaum zu nennen.
§ 116. Unter Auflage"“, „Modus“, klassisch lex, condicio, causa, versteht man die an eine
freigebige Vermögenszuwendung geknüpfte Vorschrift eines bestimmten Verhaltens. Von
derlei Bestimmungen wird in der Antike reichlicher Gebrauch gemacht, bei Schenkungen und
: Prinz : Jul. D. 35, 1, 106; aJJul-Matc. 36, 1, 67, 1; Pap. D. 35, 1, 72, 2; 73;
401, 3. Fur 2 erstere —m—i . und Ulp. D. 35, 1, 67; 7 pr.; für die letztere Pap. 3. 35,
.72 pr. K 1. Das Obige folgt H. Kr 2 ger, Mél. Girard 2, 1, mit der Abweichung, daß eine
n"w Julianischen gegenteilige Regel der früberen * nicht angenommen wird; in I. 7 pr. die Er-
wähnung Julians zu usstreichen, ist willkü rich. # er die Motive der Ausnahme in I. 72 pr. 5 1
Levy, ZSavSt. 24, 136 und dagegen Krüger 15, 24.
Scialoja t, Bul. 11, 265: D. 35, 1, 18 und 7 itp.; zweifelnd aber Mitteis, P.
199 N. 16. Auch betreffs der Fideikommisse ist nicht alles echt.
* Genau dasselbe sagt Paul. D. 44, 7, 44, 1: ante diem non exigatur, so daß seine von
Unger, OstPPriv R. 2, 26 N. 6, betonte Ausdrucksweise: ex die incipit obligatio vom fälligen
Anspruch verstanden werden muß. — Über die seltsame Berwendung der Legatslehre vom Dies
cedens bei Stipulationen Mitteis, BSavSt. 32, 5.
4 Pernice, Labeo 3, 1 (1892); . Haymann, Schenkung unter einer Auflage (1901);
Mitteis, P. 66 12; * Fest chr. f. Zitelmann (1913) 1 (über C. 8, 564, 3 itp. gegen
Bat. 286; D. 23, 3, r. itp.; ferner Diocl. C. 8, 53, 9; 22; 4, 64, 8 itp.). Über' die Auflagen,
die auf Elobemelern#chr isten das Grab der Familie oder fesier en 2 Lese 6esichern wollen,
Giorgi, Le multe sepolchrali 1910; Albertario, K 32 386 386; i# g. über die
testamentarischen Multen Mitteis, PpR. 103 N. 22; iss.