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schaft herbeischafft und nur den Beweis des Erbrechts und der Zugehörigkeit der Gegenstände
zum Nachlaß erfordert.
Den Umfang der Verurteilung bestimmt die verallgemeinernde Anwendung des 80.
luventianum. Der redliche Erbschaftsbesitzer hat herauszugeben, um was er bei der Prozeß-
begründung bereichert ist — gleichgültig, wie man zu diesem Satze kam, legislativpolitisch
betrachtet gerade hier eine sehr treffliche Lösung, weil der Besitzer in Wahrheit keinen Titel
hat, die Wirtschaft des Gutgläubigen aber stets zu schonen ist:. Der des Mangels eines Erb-
rechts Bewußte steht für alle Minderungen ein. Vom Prozeßbeginn ab sollte nach der das
SC. einleitenden Oratio D. Hadriani der Kläger so gestellt werden, als ob ihm damals die
Erbschaft restituiert worden wäre; das Aufkommen für alle Zufälle ist aber für den gutgläubi-
gen Besitzer zu hart (Paul. D. 5, 3, 40 pr.), da er sein Recht vertreten darf, und wird für
ihn wohl bereits in dem Sinn eingeschränkt, daß er von der Litiskontestation ab als ein even-
tueller Verwahrer fremden Gutes Sorgfalt zu üben hat. Bösliche Entäußerung macht auch
schon vor dem Prozeß haftbar (D. 5, 3, 20, 6e; 25, 2; bon. poss.: D. 43, 2, 1).
Der scriptus heres hat nach Bezahlung der Erbschaftssteuer, die dadurch belohnt werden
soll, ein besonderes Rechtsmittel (missio ex edicto D. Hadriani, Paul. 3, 5, 14—18). Der
bonorum possessor genießt wegen körperlicher Sachen das Interdictum quorum bonorum
gegen Erbschaftsbesitzer pro herede und pro possessore und den dolo desinens possidere und
ein eigenes Interdikt guod legatorum gegen eigenmächtig als Legatare innehabende Dritte.
Auch gehen für und gegen ihn die Einzelklagen aus den Rechtsverhältnissen des Nachlasses
unter der Fiktion, daß er Erbe sei (Lenel, Ed. 178). Ob außerdem die der Erbschaftsklage
nachgebildete hereditatis petitio possessoria schon klassisch sei, ist zweifelhaft ".
– 139. Vermächtnisse S. Mit den legata stehen die durch den kaiserlichen Schutz ge-
förderten Fideikommisse in lebhafter Konkurrenz. Jenes sind altförmliche Zuwendungen in
einem Testament oder testamentarisch bestätigten Kodizill. Die Wirkung wird durch die vom
Erblasser gewählten Worte bestimmt. Das Legatum per vindicationem: Titio hominem
Stichum do lego, oder Titius hominem sumito, capito, sibi habeto überträgt dem Bedachten
nach dem Grundgedanken — den es freilich erst juristisch durchzuführen gilt — unmittelbar
mit Ubergehung des Erben das Eigentum an einer Nachlaßsache. Das Legatum per damna-
tionem: Heres meus Titio hominem Stichum dare damnas esto oder dato, facito, heredem
meum dare jubeo begründet eine Obligation gegen den Erben. Auf eine Abart des ersteren
kommt nach der vorherrschenden prokulianischen Lehre das Leg. per praeceptionem hinaus
(Ulp. 24, 6). Eine Abschwächung des Damnationslegats bildet das Leg. sinendi modo, der
Erbe soll ein Nehmen des Legatars dulden, braucht nicht zu geben oder zu tun. Da das Vin-
dikationslegat etliche schwere Voraussetzungen hat, gebraucht der Testator vorteilhaft die
Klausel zur eventuellen Rettung als Damnationslegat, vorsichtiger noch eventueller als Fidei-
kommiß. In beschränktem Maß“ statuiert das SC. Neronianum von Gesetzes wegen eine
Subsidiarität des Damnationslegats.
Für Fideikommisse scheint nicht eigentlich eine Form notwendig. Die Auswahl zwischen
zahlreichen „bittenden Worten“ steht frei, wie fidei committo, peto, volo dari „oder ähnliche"“,
aber auch andere Worte (Ulp. D. 30, 115 u. a.), auch mündliche (Jul. D. 40, 5, 47, 4) und
sogar stillschweigende Anordnung (nutu, Ulp. 25, 3; Paul. D. 32, 21 pr.). Das weitaus ge-
1 Das S0C. Iuvent. selbst spricht von der denuntiatio im Prozeß des Fiskus wegen caduca
D. 5, 3, 20, 6 d; in §5 6eC ist Iante litem contestatam] itp., Beseler, Beitr. 2, 22 Note.
*2 Leonhard, auch Instit. 476, macht ferner aufmerksam, daß der Rückgriff gegen einen
Gewährsmann fehlt.
2 Lenel, Ed. 7 228. Gegen Lotmar, ZSavöt. 31, 129: der Zivilerbe habe es auch,
Lenel, Mél. Girard 2, 63; Perrot, Etudes Girard 1, 171.
Neuerdings von Biondi, La legg. proc. (zit. oben § 126) bestritten.
* Arndts-Glück 46—48 und Salkowski-Glück 49; ital. von Ferrini, Glück,
Comm. 30—32 (1898—1901) mit einigen Anm.; Fein-Glück 44/45; Ferrini, Teoria gene-
rale dei legati e fedecomissi 1889; Rend. Ist. Lomb. II 33 (1900) 697. 1213; Carusi, Studi
e docum. 16 (1890), 336; 17, 3:; Wlassak, ZSavöt. 31, 196 (speziell, s. u., aber für die
ganze Legatslehre wichtig). — Über den Ursprung der Legate s. noch Lit. zu & 124.
* Gegen zu weitgehende Behauptungen Segre, St. Scialoja 1, 245 mit Lit.; Wlassak 225.