68 II. Geschichte und System des deutschen und römischen Rechts.
Um die allgemeine Rechtsgeschichte der einzelnen Perioden darzustellen, sollen einige
einleitende Worte den territorialen und historisch-politischen Rahmen der ihr zufallenden Rechts-
entwicklung feststellen, sollen sodann die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Grundlagen des
Staats- und Rechtslebens skizziert und schließlich die Rechtsquellen behandelt werden. Sodann
werden von den Zweigen der besonderen Rechtsgeschichte die des öffentlichen Rechtes, nämlich
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Strafrecht und Rechtsgang, erörtert. Die Geschichte des
Privatrechts wird für die drei Zeitabschnitte vor der Rezeption der fremden Rechte ohne Periodi-
sierung im Zusammenhange dargestellt werden.
Die Geschichte des deutschen Rechtes wurde zur selbständigen wissenschaftlichen Disziplin
erhoben durch Karl Friedrich Eichhorns Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte, 4 Bde., 5. Aufl.,
1843—1844, die bis jetzt in Anbetracht der geistigen Durchdringung des gesamten Stoffes das
Hauptwerk geblieben ist, obwohl die ersten Bände veraltet sind. Von jüngeren Lehrbüchern sind
* *3 Zöpfl, Deutsche Rechtsgeschichte, 4. Aufl., 1871, 1872. F. Walter, Deutsche
Rechtsgeschichte, 2. Aufl. 1857. v. Schulte, Lehrbuch der deutschen Reichs- und Rechtsgeschichte,
6. Aufl., 1892. Heinrich Siegel, Deutsche Rechtsgeschichte, ein Lehrbuch, 3. Aufl., 1895. Richard
Schröder, Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte (stoffreich und inhaltvoll), 5. Aufl., 1907.
Unentbehrliches Hilfsbuch sind dem Rechtshistoriker Jakob Grimms Deutsche Rechtsalter-
tümer, jetzt in vierter, aus Grimms handschriftlichen Nachträgen ergänzter Auflage, besorgt durch
Andreas Heusler und Rudolf Hübner, 1899. Eine vortreffliche Darstellung der Denkmäler und der
Altertümer des germanischen Rechts bietet Karl von Amira, Grundriß des germanischen Rechts
1897, Sonderabdruck aus der 2. Auflage von Pauls Grundriß der germanischen Philologie.