Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)

84 II. Geschichte und System des deutschen und römischen Rechts. 
Lex Salicc. Pardessus, Loi Salique 1843. Waitz, Das alte Recht der salischen 
Franken 1846 (bietet den Text auf Grund der vier Handschriften der bisher sogenannten ersten 
Familie) mit einem Anhang von Müllenhoff über die deutschen Wörter der L. Salica. Merkel, 
Lex Salica 1850 mit einer Vorrede von J. Grimm. Lex Salica, hrsg. von Behrend,, 2. Aufl. 
189. Lex Salica, zum akademischen Gebrauch hrsg. und erläutert von Heinrich Gefscken 1898. 
Die auf umfassendster Hardschriftenvergleichung beruhende Ausgabe ist Hessels, Lex Salica: 
the ten texts with the glosses and the lex emendata synoptisch mit Erläuterungen über die 
fränkischen Wörter der Lex v. H. Kern, London 1880. Acht einzelne Handschriften druckte in 
sechs Heften ab Alfred Holder, Lex Salica 1879/80. Van Helten, Zu den Malbergischen 
Glossen in den Beiträgen zur Geschichte der deutschen Sprache, XXV, 225 ff. 
Lex Ribuaria. Sohm in den Mon. Germ. Leges V und davon ein Textabdruck in 8° 
1883. Synoptisch mit der Lex Salica bei Laspeyres, Lex Salica 1833. 
Lex Francorum Chamavorum. Ausg. Sohm in den Mon. Germ. Leges V und in der 
Textausgabe der Lex Ribuaria. 
Leges Alamannorum. Merkel in den Mon. Germ. Leges III und neuerdings in der 
Quartausgabe der Leges V 1 von Karl Lehmann. 
Lex Baiuwariorum. Merkel in den Mon. Germ. Leges III. 
Lex Thuringorum. Karl Fr. v. Richthofen in den Mon. Germ. LL. V. 
Lex Saxonum. Karl Fr. v. Richthofen in den Mon. Germ. LL. V. 
Lex Frisionum. Karl Fr. v. Richthofen in den Mon. Germ. LL. III. Einen Abdruck 
in 8° ließ die societas frisiaca 1866 besorgen. Patetta,La Lex Frisionum, Studü sulla sua 
origine e sulla critica del testo 1892 (Memorie della reale Accad. delle scienze di Torino, Serie II, 
tom. 43) mit einem kritischen Abdruck des Textes S. 70—90. 
Ausgaben der Kapitularien und ihrer Sammlungen: Baluze, Capitularia regum Fran- 
corum 1677 und Pertz in den Mon. Germ. LL. I. II. Mit Rücksicht auf die Unzulänglichkeit dieser 
Ausgaben wurden die Kapitularien in den Mon. Germ. aufs neue ediert als Legum sectio II, 
Capitularia regum Francorum 1 1883 (bis 827) ed. Boretius, II 1897 ed. Boretius et 
Krause mit einem umfangreichen Sachregister. 
Formelsammlungen und Urkunden. Eine Ausgabe der einzelnen Formelsammlungen in 
Mon. Germ. LL. sectio V: Formulae Merowingici et Karolini aevi ed. Zeumer 1886. Eine 
systematisch angelegte Sammlung der Formeln bietet: Rozieèere, Recueil général des formules 
usitées dans I’empire des Francs 3 vols. 1859—1871. Die merowing. Königsurkunden sind in 
nicht tadelfreier Ausgabe abgedruckt bei K. Pertz, Mon. Germ. hist. Dipl. 1 1872. Königs- und 
Privaturkunden der merowing. Zeit bei Pardessus, Diplomata . ad res Gallo-Francicas 
spectantia prius collecta à De Bréóquigny 2 vol. 1843. Die karoling. Königsurkunden verzeichnen 
ühlbacher-Böhmer, Die Regesten des Kaiserreichs unter den Karolingern, 2. Aufl. 1906. 
§ 14. (Fortsetzung.) Als ein Teil der Westgoten, als Burgunder und Langobarden unter 
fränkische Herrschaft kamen, blieb ihnen ihr nationales Recht. 
Im westgotischen Reiche war die Gesetzgebung für Goten und Römer ursprünglich eine 
getrennte, später eine gemeinsame. Die Goten erhielten ein Gesetzbuch schon von König Eurich 
(466—484). Es entstand wahrscheinlich um das Jahr 475 und sollte nicht bloß für Streitig- 
keiten zwischen Goten, sondern auch für solche zwischen Goten und Römern gelten. Leider 
ist es uns nur fragmentarisch überliefert. Eurichs Gesetzbuch war bahnbrechend in der Ge- 
schichte der germanischen Gesetzgebung. Es ist nicht nur das älteste Gesetzbuch der germanischen 
Welt, sondern wurde in den meisten übrigen Volksrechten der merowingischen Zeit benutzt, 
so insbesondere im salischen, im burgundischen, im langobardischen, namentlich aber im bayrischen 
Volkrrechte. 
Der Westgotenkönig Leovigild (f 586) nahm eine Revision der Leges Eurici vor im Sinne 
einer Ausgleichung der zwischen Goten und Römern bestehenden Gegensätze. 
Zahlreiche und umfassende Reformgesetze, die sowohl für die Goten als auch für die 
Römer gelten sollten, erließ König Chindasvind (641—652). Sein Mitregent und Nachfolger 
Reccessvind (649—672) stellte (nicht vor 654) aus den Gesetzen seiner Vorfahren und aus seinen 
eigenen als Gesetzbuch für Goten und Römer einen systematisch geordneten Liber iudiciorum, 
die Lex Visigothorum Reccessvindiana, her. Die aus dem Codex Leovigilds herübergenom- 
menen Gesetze tragen darin die Uberschrift Antiqgua. Die jüngeren haben nach dem Vorbilde 
der römischen Konstitutionensammlungen den Namen des Gesetzgebers als Inskription an der 
Spitze. Eine neue Redaktion, die einen großen Teil der älteren Gesetze durch Zusätze ver- 
änderte, veröffentlichte König Ervig 681 (Lex Visigothorum Ewigiana). Sein Nachfolger 
Egica (687—701) erließ zwar eine Anzahl von Novellen, hat aber keine neue Ausgabe der Lex 
Visigothorum veranstaltet. Ebensowenig dessen Sohn Wittiza, dem ein vereinzeltes in die
	        
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