Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Zweiter Band. (2)

108 J. Kohler. 
2. Schenkung. 
8 73. Die Schenkungl ist kein eigentliches Verkehrsgeschäft, sondern ein Geschäft 
des ethischen Lebens. Sie wird nur dann zum Verkehrsgeschäft, wenn sie sich durch die Ver- 
hältnisse des Lebens in einer solchen Weise aufdrängt, daß, wer sie nicht gibt, in der gesellschaftlichen 
Schätzung zurückgesetzt wird: in solchem Fall liegt zwar nach strengem Rechte auch eine Schenkung 
vor (Anstandsschenkung), aber sie muß den Verkehrsgeschäften angenähert werden, 
weshalb sie nach I§s 534, 1446, 1641, 1804, 2205, 2330 BGB. (§ 32 Z. 1 Konk O., § 3 Z. 3 An- 
fechtungsgesetz) gewissen bedeutungsvollen Bestimmungen der Schenkung nicht unterliegt. Die 
maßgebende Art der Schenkung aber ist die, welche aus dem Wohltätigkeitsdrange hervorgeht 
und einem Zug des Herzens entspricht, um aus seinem Vermögen einen „Nächsten“ zu unter- 
stützen. Aus diesem Charakter der Schenkung ergibt sich von selbst, daß dieses Geschäft zwar dem 
Rechtszwange unterliegen kann, aber doch seinen eigenen Rechtsregeln folgt; es darf seine 
Entstehung aus der dem Verkehr abgewendeten Sphäre der Liebe nie vollständig vergessen: 
der Schenker muß milder angefaßt werden als ein anderer Schuldner. 
Die Schenkung ist übrigens nicht die einzige Art der freigebigen Verfügungen. Eine frei- 
gebige Verfügung kann auch von Todes wegen erfolgen; auch unter Lebenden gibt es Frei- 
gebigkeiten, die keine Schenkungen sind, wie die Stiftungsbegründung: bei dieser wird eine 
juristische Person geschaffen und ihr ein Vermögen zugewendet; es geschieht aber nicht durch 
Schenkung, sondern durch ein besonderes, eigenen Grundsätzen unterliegendes Rechtsgeschäft?. 
Sodann ist die Erfüllung eines Schenkungsversprechens Freigebigkeit, aber nicht Schenkung, 
und dasselbe gilt von der Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Legates, was nicht Schenkung 
(* 517), aber Freigebigkeit sein kann. 
Die Schenkung ist ein Vertrag zwischen dem Schenker und dem Beschenkten; zwar sind 
Zuwendungen ohne Wissen und Willen des Beschenkten möglich, indem man z. B. dessen Schulden 
bezahlt, Aufwendungen auf seine Sachen macht oder ihn in anderer Weise bereichert. Allein 
eine Schenkung liegt nicht vor, wenn der Beschenkte diese Bereicherung ablehnt; in solchem Fall 
bleibt zwar die konkrete Bereicherung bestehen, aber sie ist jetzt eine Bereicherung sine causa, 
also eine ungerechtfertigte Bereicherung, und der Schenker hat das Recht der Rückforderung 
nach Maßgabe des Anspruchs wegen ungerechtfertigter Bereicherung. Daher kann auch der 
Bereicherte von sich aus die Bereicherung zurückgeben, und wenn der Schenker sie nicht annimmt, 
so kommt er in Annahmeverzug, § 516 BGB. 
Was die Form der Schenkung betrifft, so unterscheidet das BG#B. nicht wie das gemeine 
Recht zwischen großen und kleinen Schenkungen 5, sondern nur zwischen Realschenkungen und 
Schenkungsversprechen. Eine Realschenkung bedarf keiner Form, auch wenn sie auf den größten 
Wert geht; ein Schenkungsversprechen dagegen muß in der Art gefaßt werden, daß wenigstens 
die Versprechenserklärung in notarieller oder gerichtlicher Urkunde erfolgt, auch wenn das Ver- 
sprechen auf das geringste geht, § 518 BG B. Nun ist es allerdings richtig, daß der Mensch viel 
leichter geneigt ist, zu versprechen, als zu geben; allein einerseits kann das Versprechen doch 
auch sehr geringfügig sein, anderseits kann auch die Hingabe in einer augenblicklichen Stimmung 
erfolgen, die der sonst üblichen Geistesrichtung des Menschen widerspricht. Die gemeinrechtliche 
Regelung, wo wenigstens Schenkungen von sehr hohen Beträgen unter allen Umständen einer 
Form bedurften, war vorzuziehen 4. 
  
1 Lehrbuch II S. 280 f. 
Über Reklamesendungen (keine Schenkungen) vgl. meinen Aufsatz Arch. f. b. R. XXXVIII 
S. 310. Während die Schenkung der Nächstenliebe dient, dient die Stiftung der Fernsten- 
liebe, deren überragende Bedeutung uns Nietzsche gelehrt hat. 
:* Gemeinrechtlich auch die italienischen Statuten, z. B. Rom 1580 I a. 150. Allerdings war die ge- 
meinrechtliche Bestimmung vielfach außer Ubung, z. B. in Holland; vgl. Hugo Grotius, Inleiding 
III2 315: waer van ick in onzes lands wetten niet en vinde; doch gab es einige costumen dieser Art, 
die Hugo Grotius übersehen hat; vgl. die Anmerkungen von Fockema Andreae (1895) II p. 139. 
* Ist das Geschäft in Kaufform gekleidet, so ist zu sagen: ist diese Form nur die Verkleidung 
der Schenkung, indem bedungenermaßen die (scheinbare) Gegenleistung nicht geschuldet wird, 
so ist die Form des Schenkungsversprechens nötig. Besteht aber das donatorische Element nur in 
dem Mißverhältnis zwischen Preis und Ware, so liegt ein schenkungsbegünstigter Kauf, keine Schen- 
kung vor, und er bedarf nicht der Form. Unzutreffend W. Müller, Jahrb. f. Dogm. 48 S. 229.
	        
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