Verhältnis des Reichsprivatrechts zum Landesprivatrecht. 221
gemeine Recht gelten sollte, kann dasjenige Anwendung finden, welches an die Stelle des
ursprünglichen nachher als allgemeines getreten ist 1.
3. Hiermit sind wir am Schluß unserer Betrachtungen, die nicht erschöpfend sein konnten
oder wollten, sondern nur in Grundzügen einen Wegweiser durch die verschlungenen Be-
ziehungen der beiden Privatrechtswelten: der reichs- und landesgesetzlichen, geben sollten.
Auch auf diesen abseits gelegenen Gebieten ist der deutschen Jurisprudenz ein wertvolles Gut
anvertraut: über der Sicherung und dem Schutz der partikulären Interessen die Einheit des
Rechts nicht zu vergessen. Vom Reichsrecht aus sind die Vorbehaltsgebiete zu er-
läutern und zu ergänzen; dies erwies sich als richtiger Leitsterm. Aus dem Keimblatt der Sehn-
sucht nach einem einheitlich deutschen Recht ist der Baum des Deutschen Reichs herausgewachsen;
ins Mark würde ihn eine Jurisprudenz treffen, welche sondertümelnder Rechtsauslegung und
Rechtsanwendung, außer im Falle gesetzlicher Notwendigkeit, Vorschub leistete.
Zum Beispiel hält die Sonderregelung des Begriffs „Jzubehör“ im 16 des preuß.
Ges., betr. das Anerbenrecht bei Renten- und Ansiedelungsgütern, vom 8. Juni 1896 („Im Sinne
dieses Gesetzes sind Zubehör des Anerbengutes“ usw.) auch Stand gegenüber dem neuen Reichsrecht.