20 J. Kohler.
in normalen Fällen mit der Universität identisch ist, so daß die Universität zu gleicher Zeit für
das eigene Vermögen und zu gleicher Zeit für das Vermögen einer jeden ihrer Stipendien-
stiftungen eine Persönlichkeit repräsentiert; und nur in den Fällen, wo etwa ein Zusammenstoß
der Interessen vorläge oder gar ein Prozeß nötig wäre, wenn z. B. die Universität für den
Verlust einer Stiftung verantwortlich gemacht werden sollte, müßte eine besondere Persönlichkeit
für die Stiftung konstruktiv geschaffen und ein Pfleger als Organ dieser Persönlichkeit bestellt
werden (vgl. & 1914 BG.).
Viertes Buch.
Rechtsobjekte.
1. Allgemeines.
* 14. Rechtsobjekte können Lebensgüter aller Art sein, nicht nur körperliche, sondern
auch unkörperliche. Hier ist zunächst von den Sachen, d. h. den körperlichen Gegenständen und
den Sachzusammenhängen zu sprechen 1.e
Hier pflegt man verschiedene Einteilungen zu machen: man pflegt von Gattungssachen
und von vertretbaren (fungibeln) Sachen zu sprechen. Diese Begriffe haben meist schuldrechtlichen
und nur ausnahmsweise allgemein juristischen Bezug, namentlich der Begriff der Gattungssache
nur, wenn er in den Begriff der vertretbaren Sache ausmündet?2.
Die Gattungssache hängt mit dem philosophischen Unterschied zwischen Begriff und
Sache zusammen. Gattungssache ist jede Sache, die sich innerhalb eines weiteren oder
engeren Begriffs bewegt, wobei allerdings bemerkt werden muß, daß die Begriffe nicht etwa
bloß die allgemeinen Begriffe der Sprache, sondern auch die speziell geschaffenen Begriffe des
Lebens sind. So kann der Wein, der aus einem bestimmten Weinberg gezogen wird, so können
die Apfel eines bestimmten Baumes zu einem Begriff zusammengefaßt werden.
Eine konkrete Sache nun entspricht den Erfordemissen der Gattungssache, wenn sie inner-
halb der Gattung liegt und den Gattungsmerkmalen entspricht. Die Beziehung dieser konkreten
Sache zur Gattung ist natürlich nicht eine Beziehung zwischen einem Individuum und einer
Unzahl anderer Individuen, sondern eine Beziehung zum Begriff; und wenn der Schuldner
eine Gattungssache leisten soll, so hat er eben eine Sache in irgendeiner Weise aufzutreiben,
welche innerhalb des Begriffes liegt. Man spricht hier von Ausscheidung, aber dieser Aus-
druck ist verfehlt und führt zu falschen Vorstellungen: von einer Wahl ist natürlich gar keine
Rede, und der Unterschied zwischen Wahl- und Gattungsverpflichtung ist begrifflich so groß,
als nur ein Unterschied sein kann, obgleich im Leben manchmal Zweifel bestehen; allein der
Zweifel muß sich bei vemünftiger Behandlung sofort beschwichtigen 3.
Vertretbare Sachen (§ 91 BGB.) sind solche Gattungssachen, deren Gattungsbegriff
nicht willkürlich gebildet, sondern durch den Verkehr und die Verkehrsübung gegeben
ist. Hierbei können die Umstände des Verkehrs mitspielen, denn die Verkehrsbegriffe sind nicht
in der Art realistische Begriffe, daß sie außerhalb der menschlichen Wirksamkeit stünden, sondern
sie sind nach gewisser Seite hin Menschenwerk. So kann z. B. der Wein eines bestimmten Hügels
ein allgemein verkehrsbegrifflicher Wein sein, wie z. B. Steinwein oder Berncasteler Graben:
je berühmter der Wein, desto mehr wird sich ein solcher Verkehrsbegriff bilden, während, wenn
1 Ganz zu verwerfen ist der Gegenstandsbegriff Sohms, Gegenstand (1905) und Arch.
f. b. RP. XXVIII S. 173 f., Jahrb. f. Dogmatik 53 S. 373, welcher Sachen und Rechte, wie das
Erbbaurecht, die Dienstbarkeiten, die Hypothek, die Grundschuld, die Immaterialgüter rechte
(nicht etwa die Immaterial güter) als Gegenstände nebeneinander stellt und Objekt und Recht am
Obiekt in der sonderbarsten Weise vermengt. Dies kann nur Unklarheit stiften. Hiergegen mehrfach
Binder, Z. f. Handelsrecht 59 S. 64 f., Arch. f. b. R. XXXIV S. 209. Gegen den durch Sohms
Gegenstandslehre wiedererweckten Begriff des Rechts am Recht vgl. Krückmann, Arch. f.
ziv. Praxis 103 S. 170 f., 259 f., 304 f.
Lehrbuch 1 S. 466.
* Daß die Gattung keine unübersichtliche oder schwer übersichtliche Masse zu sein braucht,
bemerkt richtig Kisch, Gattungsschuld und Wahlschuld (1912) S. 176.