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mittelbar Rechte an körperlichen Sachen sind. Über Urheberrecht, Recht der Handelsmarken,
Patentrecht normieren jetzt in erster Linie meist Staatsverträge. (Besonders wichtig die 1883
zu Paris zwischen einer großen Anzahl von Staaten geschlossene internationale Ubereinkunft
nebst Madrider Protokoll von 1891 und Brüsseler Zusatzakte von 1900, serner die in Washington
geschlossene Konvention zum Schutze des gewerblichen Eigentums und die Berner Konvention
von 1886 über das sogenannte literarische und artistische Eigentum, jetzt revidiert durch eine
1908 in Berlin geschlossene Konvention; daneben bestehen besondere Verträge einer großen
Anzahl von Staaten.)
Verschiedenheiten auch in der internationalen Behandlung der verschiedenen hierher ge-
hörigen Rechte ergeben sich daraus, daß es nicht wohl möglich ist, daß mehrere Personen un-
abhängig voneinander literarische und artistische Werke schaffen, die einander gleichen, während
es sehr möglich ist, daß mehrere Personen unabhängig voneinander dieselbe Erfindung machen.
Daher verlangt nicht das Urheberrecht an literarischen und Kunstwerken, wohl aber das Patent-
und Musterschutzrecht besondere das Recht als solches feststellende Einrichtungen (Eintragung
in öffentliche Register, Bekanntmachungen), denen in einem Staate mit Wirksamkeit für andere
nicht genügt werden kann, so daß der Schutz in jedem Staate besonders nachgesucht und er-
langt werden muß. Da auch Urheber- und Patentrecht und Musterschutz ursprünglich nur
kraft besonderer Privilegien existierten, so hat der Ausländer diese Rechte nicht ohne
weiteres, aber jetzt meist auf Grund vertragsmäßiger Reziprozität, während andererseits auch
erstmalige Veröffentlichung eines Werks bzw. gewerbliche Niederlassung im Inlande meist
den Schutz des inländischen Gesetzes begründet.
VIII. Handelsrecht.
Diena, Trattato di diritto commerciale internazionale. 3 Bde. Firenze. 1900—1905.
Das Werk von Meil s siehe oben S. 5.
§ 24. Im Handelsrechte kommen zu besonderer Anwendung (zum Teil in Kombina-
tionen) die Regeln, welche juristische Personen und deren Rechtsfähigkeit, die immateriellen,
Rechte, obligatorische Verträge, Rechte an Sachen und endlich Verpflichtungen unmittelbar
aus dem Gesetze betreffen. Der notwendigen Raumbeschränkung wegen kann hier nur Fol-
gendes hervorgehoben werden.
§25. Die Frage, ob eine Sache Handelssache sei im Sinne des materiellen Rechts,
muß nach demjenigen Rechte beurteilt werden, welches überhaupt in Ansehung der Obligation
entscheidet; dagegen ist die Frage, ob ein Prozeß als Handelssache im prozessualen Sinne zu
gelten habe, also vor besondere Handelsgerichte (nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetze
vor die Handelskammern der Landgerichte) gehöre, nach der Lex fori zu entscheiden. Die
Frage, ob jemand Kaufmann im Sinne des Gesetzes sei, ist in einem Prozesse immer nur eine
Vorfrage für die Beurteilung der Frage, ob ein Handelsgeschäft vorliege; daher muß das vor-
hin Bemerkte auch hier entscheiden; nur insofern die Frage, ob jemand Kaufmann sei, ab-
hängt von der Geschäftsfähigkeit, muß das Personalstatut entscheiden.
§ 26. Die Rechtsfähigkeit ausländischer Handelsgesellschaften wird auf Grund von Staats-
verträgen oder unter Voraussetzung der Reziprozität allgemein anerkannt. Die rechtliche
Existenz einer Handelsgesellschaft ist dabei nach dem Gesetze des Ortes zu beurteilen, wo die
Gesellschaft ihren Sitz hat. Doch müssen Filialen auswärtiger Gesellschaften den für inländische
Gesellschaften bestehenden Vorschriften nachkommen (Eintragung ins Handelsregister usw.),
für einzelne Geschäftszweige (Versicherungsgeschäfte) auch besondere Bedingungen erfüllen.
Konsequenz der Rechtsfähigkeit ist das Firmenrecht, während das Recht der Handelsmarke
(Handelsfabrikzeichen) als ein besonders zu erwerbendes Recht behandelt wird.
§ 27. Die Frage, inwieweit jemand haftet als Gesellschafter, Prinzipal, Reeder für
Handlungen eines Gesellschafters, eines Prokuristen, Schiffsführers im Auslande, muß ab-
hängen von dem Gesetze des Wohnorts beziehungsweise der Handelsniederlassung der Gesell-
schaft. Genau betrachtet handelt es sich hier überall um die Frage der Existenz und des
Umfangs einer Vollmacht; daß auf Grund und in Veranlassung der Vollmacht im Auslande