Internationales Privat-, Straf= und Verwaltungsrecht usw. 253
gehandelt wird, ändert die Bedeutung dieser Vollmacht nicht. Jener Satz wird namentlich
auch Anwendung finden müssen auf die Wirkungen der Eintragung oder Nichteintragung von
Erklärungen im Handelsregister in Gemäßheit des deutschen Handelsgesetzbuchs.
§ 28. Bei dem Frachtrechte kommen Grundsätze des Obligationenrechts, aber auch
des Sachenrechts zur Anwendung (z. B. für die Frage des Uberganges des Eigentums, der
Begründung bzw. Fortdauer eines Pfandrechtes am Frachtgut). Frachtverträge, die von ein-
zelnen Privaten mit großen Frachtunternehmungen, insbesondere Eisenbahnen geschlossen
sind, werden meist nach dem im Lande des Frachtbetriebes geltenden Gesetze zu beurteilen
sein. Ein internationaler Vertrag (Berner Konvention von 1890) hat unter einer Anzahl euro-
päischer Staaten, zu denen das Deutsche Reich gehört, ein uniformes Frachtrecht
geschaffen, jedoch nur für den internationalen Verkehr.
829. Für das Wechselrecht werden folgende Grundsätze als richtig zu bezeichnen sein:
à) Die Natur des Wechselverkehrs erfordert ein möglichst weitgehendes Vertrauen auf
den geschriebenen Wortlaut, auf die Litera scripta der Wechselerklärung. Daher sprechen sich
die englisch-nordamerikanischen Juristen auch, abgesehen von der für den Wechselverkehr be-
sonders wichtigen Regel „Locus regit actum“ (vgl. deutsche Wechselordn. Art. 85), für die
Beurteilung aller Erfordernisse der Gültigkeit der Wechselerklärung nach der Lex loci actus aus,
d. h. praktisch genommen wohl für die Anwendung des Rechts des Ortes, von welchem
die Wechselerklärung datiert ist. Die französische und italienische Jurisprudenz beurteilt die
Wechselfähigkeit allgemein nach dem Personalstatut des Verpflichteten, die deutsche Juris-
prudenz nur die Verpflichtungen von Deutschen; sie bezieht den Artikel 84 der deutschen Wechsel-
ordnung (vgl. oben 3 17 S. 27) seinem Wortlaute gemaß nur auf Verpflichtungen der Ausländer
(Nichtdeutschen) im Inlande (Deutschland), nicht auf den Fall der Verpflichtungen der In-
länder im Auslande und ebenso die unten erwähnte internationale im Haag 1912 geschlossene
Konvention über uniformes Wechselrecht. Dagegen hatte der internationale Handelsrechtskongreß
zu Antwerpen 1885 den Grundsatz der englisch-nordamerikanischen Jurisprudenz angenommen.
b) Die einzelne Wechselerklärung steht, was ihre Gültigkeit, ihren Inhalt (z. B. in An-
sehung der Retourrechnung), ihre Fortdauer und anderseits ihr Erlöschen betrifft, abgesehen
von dem unter c und d Hervorzuhebenden lediglich unter ihrem eigenen Rechte und ist bei
gezogenen Wechseln keineswegs abhängig von dem am Wohnorte des Bezogenen geltenden
Rechte (vgl. in dieser Beziehung namentlich Deutsche Wechselordnung Artikel 85 Absatz 2).
Die Notwendigkeit einer Protesterhebung ist also als Voraussetzung der einzelnen Wechsel-
verpflichtung immer nach deren besonderem Rechte zu beurteilen.
c) Für die Wechselsumme ist die am Zahlungsorte geltende Münzsorte maßgebend;
ebenso ist die Protestfrist, die Frage, ob Respekttage bestehen, die Form der Protesterhebung
von dem Rechte des Zahlungsortes abhängig.
d) Die Mortifikation abhanden gekommener Wechsel sollte nach dem am Wohnorte des
Trassaten bzw. bei eigenen Wechseln nach dem Wohnorte (der Handelsniederlassung) des Aus-
stellers geltenden Rechte beurteilt werden. Regelmäßig wird auch dieser Ort Erfüllungsort sein.
e) Die Zulässigkeit eines besonderen Wechselprozesses hängt ab zunächst von der Lex kori,
sog. Wechselarrest, der übrigens mehr und mehr nur noch der Geschichte angehört, sollte auch
nur stattfinden dürfen, wenn das Gesetz, unter welchem die betreffende einzelne Verpflichtung
steht, ihn gegen den Verpflichteten gestattet.
Ein schon seit längerer Zeit verschiedentlich — insbesondere durch ein 1885 ausgearbeitetes
Projelt des Institutes für internationales Recht — ins Auge gefaßtes uniformes (universell
geltendes) Wechselrecht ist 1912 im Haag durch ein unter einer bedeutenden Zahl von
Staaten, zu denen auch das Deutsche Reich gehört, geschlossenes Abkommen ausgestellt. Indes
kann von Uniformität (Universalität) des hier geschaffenen Wechselrechts nur in beschränktem
Sinne die Rede sein, da den Vertragsstaaten erhebliche Abweisungen gestattet sind, und z. B.
England und Nordamerika nicht zu den Vertragsstaaten gehören.
Leichter zu erreichen ist Uniformität für das Scheckrecht (bei welchem übrigens die
Kollisionsfälle disferierender Gesetze weniger von Bedeutung sind, als beim Wechselrecht). So