Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Zweiter Band. (2)

256 L. von Bar. 
bereits früher von der Praxis des RG. und jetzt im Haager Abkommen angenommene Ansicht 
gilt nach EG. BGB. Art. 15 für den Fall, daß zur Zeit der Eingehung der Ehe der Ehe- 
mann Deutscher war, sowie für solche Eheleute, die erst später die deutsche Staatsangehörigkeit 
erwerben, für Angehörige von nicht dem Haager Abkommen beigetretener Staaten; nur er- 
halten bisher ausländische Ehegatten durch den Erwerb der deutschen Reichsangehörigkeit die 
Befugnis, ihr eheliches Güterrecht vertragsmäßig zu ändern, sollte ihnen auch nach dem aus- 
ländischen Gesetze diese Befugnis entzogen gewesen sein. Dritten gegenüber erlangen aber 
nur nach einem auswärtigen Gesetze geltende Beschränkungen der Verwaltungs= und Nutzungs- 
befugnisse des Ehemanns erst durch Eintragung in das Güterrechtsregister des zuständigen 
deutschen Gerichts Wirksamkeit, und gewisse, nach dem BGB. bestehende Verwaltungsbefug- 
nisse der Chefrau gelten, soweit sie Dritten günstiger sind als das ausländische Gesetz, unbe- 
dingt (Art. 16). Diese Rechtssätze gelten auch für ausländische Eheleute, die ihren Wohn- 
sitz im Deutschen Reiche haben. 
§ 35. Persönliche Rechtsverhältnisse der Ehegatten. Unzweifel- 
haft muß hier das Personalstatut der Chegatten entscheiden; indes können dergleichen Rechte 
des einen Ehegatten gegen den anderen sowohl an dem Gesetze des Aufenthaltsorts wie 
an der Lex fori eine Schranke finden. Zwang kann nicht weiter angewendet werden, als 
diese letzteren Gesetze gestatten 1. Art. 15 des EG. B . bestimmt, daß persönliche Rechts- 
beziehungen deutscher Ehegatten zueinander nach den deutschen Gesetzen beurteilt werden 
sollen, auch wenn die Ehegatten im Auslande wohnen; die Chefrau, die Deutsche geblieben 
ist, während der Mann die deutsche Reichsangehörigkeit verloren hat, soll, was die persönlichen 
Beziehungen betrifft, ihr deutsches Recht behalten. Über die persönlichen Beziehungen aus- 
ländischer Ehegatten enthält das EG. eine ausdrückliche Bestimmung nicht. 
Zu den persönlichen Rechtsbeziehungen ist auch die Alimentationspflicht zu 
rechnen. Bei Verschiedenheit des persönlichen Rechts der Ehegatten wird sie nur soweit an- 
zuerkennen sein, als dies nach dem einen wie nach dem anderen Gesetze der Fall ist. 
§ 36. Ehescheidung. Aus dem oben § 23 angegebenen Prinzip folgt hier un- 
mittelbar die Anwendung lediglich des Personalstatuts der Ehegatten. Andererseits aber kann, 
da bei der Ehescheidung es sich um unmittelbare Verwirklichung auch sittlicher Grundsätze 
handelt, der Richter auf die Ehescheidung auch nur sein eigenes Gesetz oder ein für den frag- 
lichen Fall mit der Lex fori übereinstimmendes Gesetz anwenden. Der Widerstreit löst sich da- 
durch, daß man für die Ehescheidung eine exklusive Zuständigkeit des heimatlichen Gerichts 
der Ehegatten annimmt und nur ausnahmsweise eine Ehescheidung durch die Gerichte eines 
anderen Staates dann für zulässig erklärt, wenn für den fraglichen Fall auch das heimat- 
liche Gesetz der Ehegatten die Scheidung gestattet. So insbesondere das CGG. BGB. Art. 17, 
Abs. 1 und 4. (Vgl. Art. 1—3, 5 des Haager Abkommens.) 
§ 37. Verhältnis von Eltern und Kindern. In betreff des Verhält- 
nisses zwischen Eltern und Kindern muß das Personalstatut der Eltern also regelmäßig des 
Vaters entscheiden, so insbesondere über die Alimentationspflicht. Die Frage 
der ehelichen Geburt muß abhängen von dem heimatlichen Gesetze des angeblichen Vaters: 
es fragt sich eben, ob das Kind der Familie dieser Person angehöre. Auch die besonders 
wichtigen Präsumtionen für oder gegen die Annahme der ehelichen Erzeugung sind nach dem- 
selben Rechte zu beurteilen (ugl. unten das Prozeßrecht). Dasselbe muß auch für die nach- 
folgende Legitimation eines unehelichen Kindes gelten; wenn jedoch das Kind einem 
anderen Staate angehört als demjenigen, welchem der Vater angehört, so wird es notwendig 
sein, daß die Legitimation auch in Übereinstimmung mit den Gesetzen jenes ersteren Staates 
erfolge. Das Verhältnis eines unehelichen Kindes zur Mutter ist nach dem Personalstatut 
der Mutter zu beurteilen. 
Diesen Sätzen sind die Bestimmungen des EGG. BGB. Art. 18—22 im wesentlichen 
konform; doch spricht das Gesetz auch hier nur von den Fällen, in denen der Vater beziehungs- 
weise die Mutter die deutsche Reichsangehörigkeit besitzt, und es soll das Rechtsverhältnis eines 
Ubereinstimmend Art. 1 des betreffenden Haager Abkommens.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.