320 Ernst Heymann.
crescendi: als tenants in commou gelten in allen Fällen gesamtberechtigte Kaufleute (ius
accrescendi inter mercatores locum non habet). Endlich ist eine besondere Form des Gesamt-
rechts, die coparcenary, die Gemeinschaft von Miterbinnen nach common law, nach lokaler
Gewohnheit (gavelkind) auch von männlichen Miterben, schon im Mittelalter auf einseitiges
Verlangen teilbar, ohne Akkreszenz. (Gundermann, 246 ff.; Stephen, II, 1 ch. 8,
Lexika s. v. joint-tenancy.) Mitreeder (partowners, coowners) eines englischen Schiffes stehen
grundsätzlich nicht im Gesamthandverhältnis im Sinne der joint-tenancy, sondern sind tenants in
common, und zwar ist auf sie das Recht der partnership (unten S. 335) nicht ohne weiteres an-
zuwenden; erst wenn das Schiff eine Reise unternimmt, werden sie für dieses gemeinsame
Unternehmen partners, doch wird das Schiff nicht Vermögen der partnersbip, sondern bleibt
in dem bisherigen Eigentumsverhältmis. Der Korrespondentreeder (managing owner, ships
hubland) gilt als agent der Mitreeder. (Stephen, IV, 3ch. 10; Smith, Mercantile lav
b. II ch. II s. 4; Goldschmidt, Handelzgesetze des Erdballes S. 315 ff.)
7. a) Die Erwerbsformen der dinglichen Rechte werden herkömmlich
geteilt in die titles by act of law, d. s. descent, Intestaterbefolge, escheat, Heimfall, und die
familienrechtlichen Fälle courtesy und dower, und anderseits die titles by act of the party
oder die Fälle der purchase (perquisitio), d. s. außer der occupancy und der korfeiture (Ver-
wirkung) die alienation (conveyance, voluntary transfer), und zwar rechnet man zur alienation
nicht nur die Übertragung unter Lebenden, sondern auch die convepance by devise, b. h. durch
Testament. Obwohl descent und devise herkömmlich beim Erwerb der dinglichen Rechte be-
handelt werden — das Blackstonesche System ähnelt hier wie in manchen anderen Punkten
den gleichzeitigen naturrechtlichen Systemen, deren Niederschlag auch das preußische Allgemeine
Landrecht bildet — sind sie hier beim Erbrecht zu betrachten (s. u. § 8); escheat und forkeiture
sind bereits erwähnt (s. o. Nr. 2); letztere ist unpraktisch, und escheat nur noch bei erblosem Tod,
und zwar in aller Regel nur als Heimfall an die Krone noch praktisch (s. u. § 8); die Okkupation,
occupancy, ist (&217// infolge des mit der Eroberung durchgeführten Lehnsgedankens im eng-
lischen Recht nur in sehr geringem Umfange von Bedeutung, und der einzige hierher gehörende
Fall (Okkupation in der Zeit nach dem Tode eines tenant pur autre vie bis zum Tode des
cestuy que vie) ist durch neuere Statuten (welche eine letztwillige Verfügung in diesem Falle
zulassen) tatsächlich beseitigt (29 Karl II. c. 3;7 Will. IV. und 1 Vict. c. 26), während die Sätze
über Alluvion, Avulsion, insula nata zwar herkömmlich im Zusammenhange mit der Okkupation
behandelt werden, aber als selbständige Fälle des Rechtserwerbs, zum Teil in Anlehnung an
Azos Lehre (Güterbock, Bracton 70 ff.), sich geregelt haben. Eine Ersitzung tritt für
corporeal hereditaments lebiglich infolge der restlosen Verjährung (limitation) der Immobiliar-
klagen (o. § 4, 2) zugunsten des Besitzers ein (adverse possession vgl. Gundermann 179), so
daß die Verjährung zugleich konstitutiv wirkt; dagegen gibt es eine Immemorialersitzung (pre-
scription) der incorporeal hereditaments, abweichend von der alten common law geregelt durch
die prescription act von 1832 (2/3 (WIll. IV. c. 71).
b) Die wichtigste und praktisch bedeutsamste Erwerbsform ist, abgesehen vom Erbgang,
hiernach auch für das englische Recht die freiwilligerechtsgeschäftliche Über-
tragung, die alienation. Sie erfolgte nach englisch-normannischem Brauch, der
in dem alten angelsächsischen, vom kanonischen Urkundenwesen beeinflußten Rechtszustand
(Brunner, Urkunde 149 ff.) wichtige Anknüpfungspunkte finden mußte, in der Form des
feoffment, der Belehnung. Diese zerfällt entsprechend der kontinentalen Gestaltung in die
Herstellung des persönlichen Treuverhältnisses durch das feierliche homage oder die einfachere
(besonders bei Verleihung von socage (s. o. Nr. 2) anwendbare) fealty und in die Herstellung
des dinglichen Verhältnisses durch die gewöhnlich mit homage bzw. fealty zusammenfallende
(Gundermann 202) bbertragungserklärung, die Investitur; an diese muß sich nach eng-
lischer Auffassung aber grundsätzlich stets die reale Besitzeinweisung, die livery of seisin schließen,
so daß man sich (eine Frucht vorübergehender Einwirkung der römischen Traditionslehre) mit
der Herstellung bloß ideeller Gewere durch Symbole nicht begnügte. Die livery ok seisin er-
folgte in deed, d. h. unter feierlicher Uberreichung der über das Geschäft ausgenommenen Ur-
kunde (deed, von alters gebräuchlich, obwohl Schriftlichkeit erst 1677 essentiell wird) nebst
Investitursymbolen auf dem Grundstück (ogl. Brunner, Forsch. 618 f., auch 4 ff.), oder