UÜberblick über das englische Privatrecht. 321
(formloser) in law durch bloße Erklärung angesichts des Grundstücks, der aber die reale entry
später folgen mußte. Nicht in Betracht kam die livery of seisin bei Übertragung der estates
an incorporeal hereditaments (oben Nr. 3 und 4e), da sie nicht die seisin gewähren: bier ge-
nügte schon im Mittelalter die bloße traditio cartae, die Veräußerung (grant) durch Urkunde.
Die allmähliche Verallgemeinerung dieser Form wurde — abgesehen von dem Schwinden
des Lehnsgedankens, insbesondere nach der persönlichen Seite — angebahnt durch das Statute
of Uses von 1535 (s. o. § 5 Nr. 3). Nach diesem gab nämlich die Übertragung eines use den
legalen Besitzstand; der Rechtserwerb wäre daher durchaus formlos und geheim (durch bloßes
bargain and sale) möglich gewesen; um dies zu vermeiden, wurde aber gleichzeitig angeordnet
(27 Henr. VIII. c. 16), daß die Übertragung der freehold estates (falls nicht das alte feoffment
mit livery of seisin gewählt wurde) nur durch Ubergabe einer gesiegelten Urkunde (deed) und
enrolment dieser Urkunde in Westminster oder beim Grasschaftsgericht erfolgen könne. Hierin
lag der Keim zu einem Buchsystem; er wurde aber von dem auf seine Notariatspraxis erpichten
Juristenstand erstickt: da die Übertragung eines estate less than frechold (s. o.) auch ohne en-
rolment möglich geblieben war, ließ man den Veräußerer eines freehold estate dem Erwerber
zunächst durch einfaches deed einen term for Fears (lease) bestellen und erst am Tage darauf
auch seine reversion — und zwar als incorporeal hereditament lediglich durch Übertragung
eines anderen deed — an den Erwerber übertragen; der term for Fears ging damit durch
Konsolidation (merger) unter. Dieses Verfahren, als lease and release bezeichnet, seit Anfang
des 17. Jahrhunderts endgültig anerkannt, verdrängte allmählich die beiden anderen Formen
des feoffment und enrolment (sog. bargain and sale enrolled) tatsächlich fast ganz und wurde
zur möglichsten Sicherstellung des Erwerbers immer freier entwickelt. Im Jahre 1845 (8/9
Vict. c. 106) wurde dann bestimmt, daß nicht mehr zwei Urkunden, lease und release, übergeben
werden brauchten, sondern daß eine einzige gesiegelte Urkunde auch zur ÜUbertragung von free-
hold estates genügte. Die Conveyancing act 1881 und die Solicitor Remuneration act 1881
bahnten dann eine knappere Fassung der Urkunden an. Dauernd aber blieb es nötig, bei jedem
Rechtserwerb die vorausgehenden Erwerbsurkunden auf 40 Jahre rückwärts (weiter zurück
pflegte man nicht zu gehen) an der Hand der Geburts- und Todesurkunden usw. immer wieder zu
prüfen, ein kostspieliges Verfahren, das ohne Zuziehung von Juristen unmöglich ist, die berüchtigte
investigation oder examination of title. Die Publizität der Rechtsübertragung und überhaupt
des dinglichen Rechtszustandes fehlt unter diesem System, zumal feoffment und enrolment
so gut wie unpraktisch sind. Die traditio per cartam herrscht in der Praxis durchaus. Die Ent-
wicklung von Grundregistern wurde durch die Notariatspraxis (conveyancing) zurückgehalten.
I) Doch ist man in England in neuester Zeit stark am Werk der Durchführung eines Grund-
buchsystems nach kontinentalem, speziell nach deutschem Muster. Ansätze fanden sich schon lange.
Seit 1503 bestanden in Schottland, seit 1707 in Irland Grurdregister, die aber nicht aufkamen;
seit alters bestehen dagegen Gutsrollen für die copyholder der Gutsherrschaften (rotuli curiae,
s. o. Nr. 2); für Niddlesex (mit Ausnahme der city von London) und für die Grasschaft York
wurden im Anfange des 18. Jahrhunderts, für Bedford 1663 Registrierungen eingeführt, die
heute noch bestehen. Doch handelt es sich dabei im wesentlichen um eine bloße Registrierung der
deeds. Erst im 19. Jahrhundert begann man emstlich eine allgemeine Grundbuchgesetzgebung
anzustreben. 1862 setzte Lord Westbury ein Gesetz (Land Registry act 25, 26 Vict. c. 53) durch,
das erfolglos blieb, weil es die genaue Nachprüfung jedes Titels erforderlich machte, indem
es nur „unanfechtbare"“ (indekeasible) Titel zuließ. 1875 setzte dann Lord Caims die Land
Transfer Act (38, 39 Vict. c. 87) durch mit erheblichen Verbesserungen und namentlich mit
Erleichterung der Titelprüfung, aber mit blos fakultativer Eintragung. Beide Gesetze beruhten im
wesentlichen auf dem von Sir Robert Torrens in Australien geschaffenen Registrierungssystem,
das dort (als Torrens-System bekannt) allgemein verbreitet, in den einzelnen Staaten ver-
schieden ausgestaltet und im ganzen erfolgreich war. Nach dem Mißerfolge auch des Gesetzes
von 1875 wurde im wesentlichen auf Grund der Arbeiten Charles Fortescue Brickdales, der
das deutsche und österreichische Grundbuchsystem an Ort und Stelle studierte (Parlamentary
Papers-Reports on the system of Registration of title in Germany and Austria, 1896) das
Gesetz von 1897 (60, 61 Vict. c. 65) erlassen, welches formell mit dem Gesetze von 1897 eine Ein-
heit bildete (zitiert: Land Transfer Acts 1875 and 1897), sachlich aber auf Grund der Brickdaleschen
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft. 7. der Neubearb. 2. Aufl. Band II. 21