Überblick über das englische Privatrecht. 341
Schriftlichkeit begnügte — ist jetzt einheitlich Schriftlichkeit unter Zuziehung zweier Zeugen;
mündliches Testament genügt nur für Seeleute und Soldaten. Die Verfügung erfolgt nicht
durch Erbeinsetzung, sondern nur durch Anordnung von Vermächtnissen über Immobiliargut
(devise) oder über Mobiliargut (legacy); wird der Überrest, das resicuum, jemandem vermacht,
so ist auch dieser Bedachte ebenfalls nur Legatar (residuary legacy); regelmäßig wird ein
Testamentsexekutor (executor) ernannt. Das Testament erhält nach dem Tode des Erblassers
volle Wirksamkeit erst durch die gerichtliche Anerkennung seiner Gültigkeit im Wege der frei-
willigen Gerichtsbarkeit, probate; seit dem 13. Jahrhundert für die Mobiliartestamente durch
die Kirche entwickelt, lag das Verfahren — im Zusammenhang mit der bereits erwähnten Nachlaß-
verwaltung des Ordinarius — in den Händen der kirchlichen Behörden, bis es 1857 (20/21
Vict. c. 77) weltlichen Behörden (District Probate Registries, Principal Registry in London
Court of probate, jetzt Probate Division) übertragen worden ist; das Verfahren besteht, soweit
es nicht zum Rechtsstreit kommt, in der Eintragung einer Abschrift des in Gerichtsverwahrung
zu nehmenden Testaments in das Register und Aushändigung einer Abschrift an den executor
oder administrator, der eidlich die Echtheit zu versichern hat (vgl. Schuster, Rechtspflege
245 ff.).
3. Der Eintritt des Erbfalls hat den unmittelbaren Anfall des Immobiliar-
vermögens an den heir-at-law bzw. die Vermächtnisnehmer (devisees) zur grundsätzlichen
Folge. Das Mobiliargut dagegen fällt grundsätzlich weder den Vermächtnisnehmern noch den
nach Erschöpfung der Vermächtnisse Berufenen unmittelbar an; vielmehr erhalten diese alles
aus den Händen des executor oder administrator, und zwar wird der executor durch das
Testament bestimmt, der administrator dagegen von der Behörde ernannt, wenn die Frage
im Testament übergangen oder kein Testament vorhanden ist. Der executor wird schon im
Mittelalter von den geistlichen Gerichten als ipso ijure eintretender Universalsukzessor des Erb-
lassers behandelt. Dagegen findet eine Universalsukzession des administrators erst statt durch
seine Bestellung seitens des Ordinarius bzw jetzt seitens der weltlichen Behörde; dementsprechend
behandelte man früher den Ordinarius, jetzt den Judge of Probate als den zunächst eintretenden
Sukzessor des Verstorbenen (21/22 Vict. c. 95 s. 19); doch wird die Sukzession des administrator
für gewisse dem Nachlaß günstige Handlungen auf den Todesmoment nachträglich zurück-
bezogen, eine Gestaltung, die der neueren romanisierenden Jurisprudenz den Gedanken einer
hereditas iacens naheliegend erscheinen läßt.
Zum executor kann im Testament wirksam jeder Testamentsfähige ernannt werden,
aber auch infants. Als administrator müssen seit 1357 (31 Edw. II c. 11) die next and most
lawful kriends bestellt werden; dies ist durch 21 Henr. VIII c. 5 weiter ausgeführt, und der
heutige Rechtszustand ist der, daß für die verstorbene Ehefrau der Witwer (und zwar ohne grant
seitens des Gerichts ipso jure) administrator ist, ferner wird im umgekehrten Fall die Witwe
zum administrator ernannt, sodann der nächste Verwandte nach dem oben für die gesetzliche
Mobiliarerbfolge bezeichneten Maßstabe; zwischen gleich nahen Verwandten hat das Gericht
die Wahl; es können auch mehrere gemeinsam ernannt werden; fehlt es an einem zur über-
nahme bereiten Verwandten, so kann ein Gläubiger ermannt werden, äußerstenfalls ein vom
Gericht auszuwählender geeigneter Dritter (auch ein fremder Konful, 24/25 Vict. c. 121). Die
7437/ gleichen Grundsätze gelten bei der Ernennung eines administrator für ein Testament,
in dem entweder kein executor ernannt war oder dessen executor, etwa durch Ablehnung, fort-
gefallen ist (administration cum testamento annexo); ist der geborene administrator ein
infant, so wird sein guardian ernannt, oder seine Mitadministratoren verwalten allein. Die
Einzelexekution und Administration wird der Verwaltung durch mehrere (joint administration)
in der Praxis der Gerichte vorgezogen. Jeder administrator muß durch bond (s. o. § 7 Nr. 2)
Kaution für pflichtmäßige Verwaltung leisten, und zwar zugunsten eines Treuhänders der
Interessenten (20/21 Vict. c. 77, 21/22 Vict. c. 95).
Durch die Land Transfer Act von 1897 (60/61 Vict. c. 65) ist, im schroffen Gegensatz
zu dem bis dahin geltenden Recht, der Exekutionsgedanke auch auf Immobiliarvermögen aus-
gedehnt: für alle real estates des Verstorbenen ist, soweit nicht Akkreszenzrechte begründet
sind, der zur Verwaltung der personal property Berufene Verwalter, doch ist er nicht Universal-
sukzessor, sondern als trustee nur Verfüger über fremdes Recht, so daß der Gedanke des ipso-