Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Zweiter Band. (2)

366 Carl Crome. 
einer Eintragung des Aktes (s. u.) ohne weitere dingliche Einigung. Geschieht dies nicht, so 
nützt das erlangte dingliche Recht dem Erwerber nur wenig; insbesondere kann er das Entstehen 
entgegengesetzter dinglicher Rechte an der Sache (die sein Recht beschränken oder es, 
als damit unvereinbar, aufheben) nicht hindern. Diese gehen ihm vor, soweit sie ihrerseits 
in gehöriger Weise offenkundig sind. 
Bei beweglichen Sachen besteht das Publizitätsmittel in dem tatsächlichen Besitz der 
Sache, kraft der allgemeinen Formel (s. o.), daß der Besitz den Rechtstitel vertritt. 
Art. 2279 CN. Doch gilt dies nicht in Ansehung gestohlener oder verlorener Sachen. 
Diese kann der Verlierer in seine Gewalt zurückbringen (revendiquer), wo er sie auch 
vorfindet. 
Bei Immobilien ist heutzutage in den meisten romanischen Ländern das Tran- 
skriptionssystem angenommen. Danach bedürfen Rechtsgeschäfte unter Lebenden, 
mögen sie eine entgeltliche oder unentgeltliche Verfügung über Immobilien enthalten, zur 
Wirkung gegen Dritte regelmäßig der Eintragung ins Transkriptionsregister. Dies gilt nicht 
bloß für Veräußerungen und Belastungen, sondern auch für Verzichte auf das Eigentum, 
für die Bestellung dinglicher Rechte an Immobilien überhaupt und für Urteile, welche die 
genannten Rechtsakte feststellen, für Adjudikationsurteile usw. Es besteht aber die Tran- 
skription darin, daß der betreffende Erwerbstitel oder das Urteil seinem ganzen In- 
halte nach in das öffentliche Buch (das man das Grundbuch nennen kann) ein- 
getragen wird. (Der Mangel des Systems liegt vor allem in der geringen bbersichtlichkeit, 
im Gegensatz zu unseren Realfolien.) Soweit die Transkription vorgeschrieben ist, beruht 
der Rechtserwerbgleichwohl nicht auf ihr, sondern auf dem vorausgegangenen Erwerbs- 
titel. Mangels Vornahme der Transkription sind nur die Rechte des Erwerbers gegen Dritte 
in vielfacher Beziehung beschränkt. Er kann sein Eigentum zwar gegenüber seinem Autor und 
dessen allgemeinen Rechtsnachfolgern, nicht aber gegenüber Dritten geltend machen, die 
ein eintragungsfähiges Recht an der Sache erworben und vorher haben eintragen 
lassen usw. Bei mehreren sukzessiven Übertragungen kann sich ein zweiter oder dritter Er- 
werber unter Umständen im Verhältnis zu Dritten auf die Eintragung berufen, die sein eigener 
Autor genommen hatte, wenn dieser auf Grund der Eintragung dem Dritten vor- 
ginge. 
Vgl. Französ. Ges. v. 23. März 1855, Belgisches v. 16. Dez. 1851, C. c. ital. Art. 1932 ff. 
— Flan din, De la transcription (1861), Mourlon, desgl. (1862), Troplong, Ver- 
dier, Berger ufw., desgl. — Coviello, Trattato sulla trascrizione, 2 Bde., Luzzati, 
desgl., 4. Aufl. (1901). — Crome-Zachariae, B-d. 1 585P 122, 190 ff., 193 Ziff. II (zugleich 
mit den Anm. der italien. Ausgabe). 
5 17. Die Beschränkungen des Eigentums nach Wasserrechtt, im Interesse 
des nachbarlichen Verkehrs und auf Grund des Miteigentums von Scheide- 
mauern (cdroit de mitoyenneté) werden als Legalservituten aufgefaßt (Art. 640—685 CNN.). 
Andere Beschränkungen beruhen auf dem Rechte der Enteignung, den sog. Rural- 
und Wegepolizeigesetzen usw. Der Eigentümer des niedrigeren Grundstücks kann 
auf das vom höher gelegenen Grundstück abfließende Wasser durch Titel oder Er- 
sitzung ein Recht erlangen: die Ersitzung wird durch den Besitz geeigneter Vorrichtungen auf 
dem niedrigeren Grundstück vermittelt. Eigentümlich ist das in Städten und Vorstädten be- 
stehende Recht, den Nachbar zur Mitwirkung bei der Einschließung des Grundstücks durch 
Scheidemauern usw. anzuhalten, und die damit in Verbindung stehende Berechtigung, die 
Hälfte einer schon bestehenden Grenzmauer zu Scheidezwecken zu erwerben oder die eigene 
Grenzmauer in Voraussicht jener Ansprüche zur Hälfte auf das fremde Grundstück hinauszubauen. 
Bei Baumpflanzungen und insbesondere Aussichtsfenstern, die auf des 
Nachbars Grundstück gehen, sind bestimmte Entfernungen einzuhalten. 
1 Das französische Gesetz v. 8. April 1898 enthält einen ganzen Kodex des Wasserrechts. — 
Über die propriété rurale im allgemeinen vgl. die Gesetze v. 20. Aug. 1881, 4. April, 9. u. 18. Juli 
1889, 22. Juni 1890, 8. Febr. 1897 usw.
	        
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