Grundzüge des romanischen Rechts. 369
der Publizität, Spezialität und Priorität der Hypotheken ist zwar auch hier eingeführt; aber
da es für die Eintragung keine Grundbücher, sondern nur Inskriptionsregister,
ähnlich den oben 8 16 erwähnten Transkriptionsregistern gibt (regelmäßig erfolgen die Eintra-
gungen hintereinander, und ein Index gibt über die Personen Auskunft), so muß der Interessent,
der den Kredit des Grundstücks prüfen will, meist sämtlichen Vorbesitzern desselben und
den gegen sie begründeten Realberechtigungen nachgehen. Dazu kommt, daß das Publizitäts-
prinzip (auf dieser Grundlage) nicht einmal ausnahmslos durchgeführt ist. Eine Reihe Aus-
nahmen machte das Napoleonische Hypothekenrecht geradezu unhaltbar; ein halbwegs erträg-
licher Zustand wurde erst durch Verbesserungsgesetze erreicht, welche die verschiedenen Staaten,
Italien, Belgien (1851) usw. und Frankreich (1855) erlassen haben. Danach ist die Instription
der Pfand- und Vorzugsrechte an Grundstücken zur Wirkung gegen dritte Erwerber des Grund-
stücks im allgemeinen auch da notwendig, wo dies früher nicht der Fall war (für allgemein
privilegierte Forderungen, Ehefrauen und Mündel, sowie für das oben § 11 erwähnte weit-
tragende Rückforderungsrecht von Grundstücken zufolge stattgefundener Resolution des Ver-
äußerungsvertrages). Es bleibt nur noch der Ubelstand, daß es neben den notariell aufzunehmen-
den vertragsmäßigen speziellen auch noch zahlreiche Generalhypotheken
gibt (deren Eintragung also ohne genauere Bezeichnung des Objekts auf sämtliche Grundgüter
des Schuldners erfolgen kann). Diesen Charakter haben die gerichtlichen Hypotheken
aus (provisorischen und definitiven) Urteilen sowie aus gerichtlicher Anerkennung einer Privat-
urkunde, sofern die belasteten Grundstücke nicht speziell angegeben sind, und ferner die gesetz-
lichen Hypotheken der Ehefrauen, Minderjährigen und Entmün-
digten ufw. (die Hypothek der Ehefrau belastet alle, auch die künftigen Grundgüter des Mannes
wegen der Forderungen der Frau aus dem ehelichen Gütewerhältnisse; die Hypothek des Mündels
belastet in ähnlicher Art die Immobilien des Vormundes für dessen Verpflichtungen aus der
Vormundschaft). Die Möglichkeit derartiger genereller Eintragungen hängt mit dem Fehlen
von Realfolien des Grundbuchs zusammen. Der Interessent auf ein bestimmtes Grundstück
muß also selbst prüfen, ob dasselbe mit Rücksicht auf den Zeitpunkt des Erwerbs durch
den Belasteten von der Hypothek ergriffen wird, und (mit Bezug auf andere Eintragungen)
in welchem Range.
Für diese Rangordnung gilt schließlich, daß sie sich im allgemeinen zwar
nach dem Datum der Inskription (Art. 2134 C.) richtet, mag die Eintragung
eine allgemeine oder eine besondere sein. Es gibt jedoch auch privilegierte Forde-
rungen, die (wenn sie durch Eintragung gehörig gewahrt sind) den einfachen Hypotheken
am Grundstück vorgehen (Art. 2095 ff. CN.). Der Rang richtet sich hier nach der Beschaffen-
heit der Forderung (auch im Verhältnis mehrerer Privilegien untereinander). Vgl. die in
Art. 2103 CN. aufgezählten Klassen.
Ubrigens werden Privilegien auch mit Beziehung auf das.beweglicheVer-
mögen des Schuldners anerkannt (vol. Art. 2101, 2102 CN.), die nur zum Teil gesetzliche
Pfandrechte, im übrigen einfache privilegia exigendi sind, so daß dieser Begriff teilweise aus
dem Rahmen herausfällt. Ebenso wird das Retentionsrecht von der romanischen Juris-
prudenz im Anschluß an die Pfandrechte behandelt. .
Die Literatur des Pfandrechts ist sehr reichhaltig, diejenige vor den Reformgesetzen aber
nur noch teilweise brauchbar. Die konzentrierteste Darstellung bei Crome-Zachariae,
Bd. II J#N#. 226—275 (zugleich mit den Anm. der italien. Ausgabe). Ein Hypothekenrecht in deutscher
Sprache gibt auch Puchelt, Das französische Privilegien= und Hypothekenrecht (1876), wenn
man die für Elsaß = Lothringen (von Dreyer) geschriebene Ergänzung hinzuzieht. Hier ist
wenigstens die französische Gesetzgebung bis 1870 mit berücksichtigt. Im übrigen vgl. Mour-
lon, Examen critique et pratique du comm. de Troplong sur les priviléges et hyp. (1855);
Théezard, Du nantissement, des priv. et hyp. (1880); De Loynes (Baudry-Lacantinerie
etc.), Des privileges et hypotheques, 3 Bde. (3. Aufl. 1906) u. die Kommentare zu den franzö-
sischen Gesetzen v. 13. u. 19./20. Febr. 1889 usw. — Für Belgien s. Martou, Des priv. et hyp.
und die Gesamtwerke von Arntz und Laurent. — Für Italien Chironi, Tr. dei privi-
legi, ipoteche e pegno, 2 Bde. — Für Spanien Galindo eVera, L. y. R. Escosura,
Comentarios á la legislaciön hipotecaria de Espafa (4. rS . aumentada y arreglada al céödigo
civil vigénte) u. Oliver y Esteller, Derecho immobilario espafiol. — Barrachina
7 Pastor, Derecho hipotecario y notarial, 3 Bde. — Aragones y Carsi, Compendio
de legislaciön hipotecaria, I, 1910.
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft. 7. der Neubearb. 2. Aufl. Band II. 24