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Zugriffsobjekt für ihre Gläubiger bildet, während umgekehrt die Gläubiger des Mannes dieses
Vermögen nicht angreifen können (außer wenn er im Interesse der gemeinsamen Wirtschaft
handelte).
b) Hiernach sind fortan neben dem Gesamtgut zwei Arten von Sondergütern der
Frau zu unterscheiden: die gewöhnlichen, nach Maßgabe der älteren Gesetzgebung, z. B. Immo-
bilien der Frau. Diese verwaltet der Mann, ähnlich wie bei uns das sog. eingebrachte Gut der
Frau, im wesentlichen nach vormundschaftlichen Grundsätzen. Insbesondere darf er auch die
Immobilien nicht ohne Zustimmung der Frau veräußern. Im Gegensatz dazu steht das moderme,
auf Arbeitserwerb usw. beruhende Vorbehaltsgut, das von der Frau durchaus allein, ohne das
Bedürfnis ehemännlicher Autorisation verwaltet wird. Das Verfügungsrecht der Frau darüber
ist sogar noch freier, als das des Mannes über sein eigenes außerhalb der Gütergemeinschaft
stehendes Vermögen, weil die Frau nicht durch eine daran bestehende gesetzliche Hypothek be-
hindert wird. Umgekehrt ist jegliche Verbindlichkeit der Frau ohne weiteres aus diesem Ver-
mögen beitreibbar.
c) Aufgehoben wird die Gemeinschaft durch Tod oder Verschollenheit (Art. 124,
129 CN.) des einen Ehegatten, Scheidung der Ehe (auch bloß von Tisch und Bett) und die schon
erwähnte (auf Ansuchen der Frau gerichtlich ausgesprochene) Gütertrennung. — Nach Auf-
hebung der Gütergemeinschaft haben die Frau bzw. deren Erben die Wahl, ob sie die Gemein-
schaft, d. h. deren Folgen, annehmen oder ausschlagen wollen (Annahme wird auch
in einer stillschweigenden Einmischung in die Gemeinschaftsangelegenheiten sowie in der Ver-
heimlichung oder Unterschlagung von Gemeinschaftsobjekten gesehen). Die Ausschlagung bedarf
besonderer Formen (ähnlich wie eine Erbschaftsausschlagung); nur in den Fällen der Scheidung,
Sonderung von Tisch und Bett und der von der Frau durchgeführten Gütertrennungsklage
wird nach Ablauf gewisser Fristen die Ausschlagung vermutet. Durch die Ausschlagung
verliert die Frau jeden Anspruch auf das Gesamtgut (kann also nur ihr Sondergut und die
ihr aus der Gemeinschaft gebührenden Vergütungen herausverlangen, wofür ihr auch das per-
sönliche Vermögen des Mannes haftet). Anderseits ist sie von jedem Beitrag zu den Gemein-
schaftsschulden frei und hat, wenn sie von den Gläubigern in Anspruch genommen wird, eine
entsprechende Regreßforderung. Art. 1492 ff. CNA. Daneben kann im Ehevertrag die schulden-
freie Zurücknahme des Eingebrachten festgesetzt sein, was die Rechte der Frau um die betreffen-
den Werte erhöht. Art. 1514.
Nimmt die Frau die Folgen der Gütergemeinschaft an, so findet eine Liqguidation
nach ähnlichen Regeln wie bei uns statt. Hier können die Klauseln des bedungenen Vorempfangs
für einen Ehegatten (1515 ff.), der ungleichen Teilung des Gemeingutes (1520 ff.), oder daß
die Masse gegen Zahlung eines Pauschquantums dem einen Ehegatten oder seinen Erben ver-
bleiben (1522 ff.) oder diesen die Errungenschaft zufallen soll (1525), modifizierend eingreifen.
2. Der Grundgedanke des Dotalrechts ist Gütertrennung (das Vermögen der Frau
ist Paraphernalgut), wobei aber die Frau gewisse Teile ihres Vermögens, oder ein Dritter für
sie, gewisse Güter (als Dos) dem Manne zur Tragung der ehelichen
Lasten zubringt. Das Detail ergibt sich aus dem römischen Recht. Doch bleibt die Fran
Eigentümerin der Dotalsachen; der Mann hat während der Ehe allein die Verwaltung
und Nutznießung. Anders nur, wenn die Sachen verkauft werden oder die Dos in vertretbaren
Sachen besteht. Dotalgrundstücke und nach verbreiteter Auffassung auch das beweg-
liche Dotalkapital sind, vorbehaltlich besonderer Festsetzung im Ehevertrage, unveräußerlich
(Art. 1554 ff. CN.); im übrigen wird das Interesse der Frau an ordnungsmäßiger Verwaltung
der Dotalgüter und Verwendung der Einkünfte im Interesse der Familie durch ihr gesetzliches
Pfandrecht am Vermögen des Mannes und ihr eventuclles Recht, auf vollständige Güter-
trennung zu klagen, gedeckt. S. Art. 1549 ff., 1562, 1563 CN. Ohne Bestellung gibt es keine Dos
(die gesetzliche Vermutung ist also gegen die eetzterel. Auch eine Dotationspflicht bestimmter
Personen existiert nicht. — Da für das Paraphernalgu d der Frau die Regeln der Güter-
trennung gelten, so hat die Frau das Recht der Verwaltung, nicht aber das der freien Ver-
fügung über dasselbe ohne Zustimmung des Mannes. Vgl. Art. 1576 CN. u. oben Note 2.
Anders auch hier bei dem aus Arbeitsverdienst erworbenen Vermögen. Ges. v. 13. Juli 1907.