Das Urheberrecht. 391
Die Erfindungen unterscheiden sich nach ihrem Anwendungsgebiet — mechanische, chemi-
sche —, nach ihrer Erscheinungsform — körperliche (Stoffe, Maschinen, Apparate, Geräte)
und unkörperliche (Verfahren) —, nach ihrem Aufbau — einfache und zusammengesetzte. In
letzterer Beziehung ist zu bemerken: Jede Erfindung besteht aus einer Vereinigung mehrerer
technischer Begriffe. Wenn die einzelnen Bestandteile einer Erfindung ihrerseits wieder einen
eigenen Erfindungscharakter aufweisen, also eine von der Verbindung unabhängige Einzel-
wirkung erzeugen, so nennt man die Verbindung eine zusammengesetzte oder Kombinations-
erfindung.
Die Wirkung der Erfindung kann darin liegen, daß sie einem besonderen Zwecke dient,
oder daß vorhandene Zwecke durch besondere Mittel erreicht werden. Die Maßstäbe für diese
Besonderheit, das Anderssein, bieten nicht nur die technische Wissenschaft, sondern auch wirt-
schaftliche Erwägungen (gesteigerte Wirkung, sparsamere Arbeitsweise).
Dem Grade der Wirkung nach unterscheiden sich die Erfindungen in solche, die für die
Beherrschung eines technischen Gebietes neue grundsätzliche Erkenntnisse erschließen (grund-
sätzliche oder Pioniererfindungen) und solche, die zu einer anderen — besseren — Ausführung
eines schon vorhandenen Erfindungsgedankens führen (Ausführungs-, Konstruktions-, Ver-
besserungserfindungen).
Da die ganze technische Arbeit der Menschheit in sich derart zusammenhängt, daß jeder
Schöpfer auf den Erkenntnissen und Leistungen der Vor= und Mitwelt weiterbaut, stellt sie
eine Entwicklung dar, deren begriffliche Erfassung naturgemäß immer von dem Stand der
Kenntnisse einer Zeit abhängig ist. Unter diesem Gesichtspunkt stellt jede Erfindung einen
Fortschritt dar, dessen Bedeutung entweder auf technischem oder auf gewerblichem (wirt-
schaftlichem) Gebiete liegt.
Da jede Erfindung grundsätzlich auf der individuellen geistigen Tätigkeit des Erfinders
(oder mehrerer Erfinder) beruht, ist auch der Umfang der Erfindung nach dem Maß der Er-
kenntnis des Erfinders zu beurteilen. Unter die besondere Erfindung fällt immer nur dasjenige,
was im Bereich des von dem Erfinder Erkannten liegt.
Jede Erfindung setzt begrifflich Ausführbarkeit voraus; der Erfindungsgedanke muß
unter den gegebenen Voraussetzungen jederzeit ausführbar und wiederholt ausführbar sein.
Vermutungen, Versuche, zufällige Erfolge, die nicht wiederholbar sind, sind keine Er-
findungen.
Jede Erfindung stellt eine Regel menschlichen Handelns, eine Vorschrift dar. Um einer
Mitteilung, eines Schutzes fähig zu sein, bedarf sie einer begrifflichen Formulierung und Ab-
grenzung. Die rechtliche Anerkennung dieser begrifflich festgelegten Erfindung erfolgt durch
den staatlichen Akt der Erteilung des Patents, auf Grund der von dem Erfinder (oder
dem Besitzer der Erfindung) erfolgenden Anmeldung.
Maßgebend für die Abgrenzung des Gegenstandes einer Erfindung, für die ein Schutz
beansprucht wird, ist daher immer die Anmeldung.
Die Anmeldung stellt aber zunächst nur die Behauptung dar, daß eine Erfindung gemacht
ist. Schutzwirkungen können nur entstehen auf Grund einer Prüfung der Erfindung und der
Feststellung, daß eine Erfindung vorliegt.
Die Prüfung der Erfindung ist doppelter Art: Sie kann erfolgen zur Feststellung der
Schutzwirkung in einem bestimmten Falle; oder sie kann allgemein die Frage betreffen, ob
der Gegenstand der Anmeldung überhaupt irgend etwas enthält, was als schutzfähige Erfindung
gelten kann. Die erste Prüfung kann nur von Fall zu Fall — im Verletzungsstreit — ein-
treten; die zweite kann in dem Erteilungsverfahren vorweggenommen werden, wie dies in
dem gegenwärtigen deutschen Recht der Fall ist. Der Zweck der Erteilungsprüfung ist also
der, festzustellen, ob überhaupt eine Erfindung vorhanden ist, und den Gegenstand der als schutz-
fähig erkannten Erfindung möglichst bestimmt abzugrenzen. Grundsätzlich kann die Erteilungs-
prüfung nur vorläufige Ergebnisse bringen. Sie kann nie die Prüfung im Hinblick auf eine
bestimmte Wirkung vorwegnehmen. Praktisch hat sie aber die große Bedeutung, alle An-
meldungen auszuscheiden, die ersichtlich keine Erfindung enthalten, und mit einem größeren
oder geringeren Grade von Zuverlässigkeit die Richtlinien anzugeben, die die Grenzen der
Schutzwirkung in einem besonderen Falle bestimmen.