396 Albert Osterrieth.
Erzeugnis und ein Muster dar. In dem Nachdenken über die Wirkungen solcher Schöpfungen
hat man sich gewöhnt, ihre Bedeutung statt nach der — psychologischen — Ursache nach ihrer
Wirkung zu beurteilen. Und indem man die Gesetzmäßigkeit ihrer Wirkungen philosophisch
untersuchte, reihte man sie in die Kategorie des Schönen, des ästhetisch Wirkungsvollen, zur
Befriedigung des Geschmacksinns Dienenden, ein.
Die aus dieser Betrachtungsweise abgeleiteten Merkmale geben aber wegen ihres un-
bestimmten Charakters keine zuverlässigen Maßstäbe für die Beurteilung des Werkes. Das
einzig sichere Merkmal ist vielmehr auch hier die erkennbare persönliche Eigenart.
Auf den stark bearbeiteten Gebieten des Kunstgewerbes genügen schon schwächere Unter-
schiede, um einem Muster die zum Schutze erforderliche Eigenart zu geben.
Der Schutz ist — aus historischen Gründen — formal ausgebildet. Ein Geschmacksmuster-
recht entsteht nur durch Hinterlegung (bei den Amtsgerichten) und unter der Voraussetzung,
daß das Muster nicht vor der Hinterlegung verbreitet war.
Auf Schutzfähigkeit werden die Muster nicht bei der Hinterlegung, sondern nur im Ver-
letzungsstreit — von den ordentlichen Gerichten — geprüft. Jedes Muster gilt als neu und
eigenartig, solange nicht ein älteres übereinstimmendes Muster vorgelegt werden kann. Un-
erheblich ist es, ob die Muster flächig oder plastisch (Modell) sind; fermer welchem Kunst= oder
gewerblichem Gebiet sie angehören oder welchem Zweck sie dienen.
Ein Muster kann zugleich — auf Grund der Hinterlegung — den gesetzlichen Formal-
schutz und den Kunstschutz genießen. Eines schließt das andere nicht aus.
8. Der Berechtigte.
Alles Urheberrecht hat seinen Grund in der Urheberschaft. Daher ist auch der Urheber
ursprünglich der zum Schutz Berechtigte.
Dieser Grundsatz gilt für das materielle Recht auf dem ganzen Gebiet des Urheberrechts;
er gilt namentlich für die Beurteilung der Frage, wem unter mehreren Anspruch Erhebenden
das bessere Recht zukommt.
Für die Geltendmachung des Rechtes sind jedoch im positiven Recht aus praktischen
Gründen Vorschriften erlassen worden, die eine Ausnahme von dem materiellen Grundsatz
darstellen oder diesen wenigstens einschränken. In besonderem Maße gilt dies von den Rechts-
gebieten, die eine formale Ausprägung erfahren haben. Der Beweis der Urheberschaft, der
in die Geheimnisse des seelischen Schaffens hineinführen müßte, ist streng genommen nicht
zu führen oder nur durch Indizienbeweise. Daher suchte das Recht diesen Beweis nach Mög-
lichkeit auszuschalten. Es stellt Vermutungen, zum Teil auch Fiktionen der Urheberschaft auf.
Auf dem Gebiete des Patentrechts und des Gebrauchsmusterrechts gilt als anspruchs-
berechtigt der erste Anmelder, auf dem Gebiete des Urheberrechts derjenige, dessen Namen
auf dem Werk vermerkt ist, bei nicht mit dem wahren Namen bezeichneten Werken der Heraus-
geber oder Verleger.
Das materielle Recht des Urhebers gegenüber solchen von dem Gesetz als anspruchs-
berechtigt Anerkannten ist auf den verschiedenen Gebieten in verschiedener Weise geregelt.
Auf dem Gebiete des Patentrechts und des Gebrauchsmusterrechts
wird das materielle Recht von dem Formalrecht grundsätzlich aufgesaugt. Beide Gesetze nennen
den Erfinder überhaupt nicht. Der Anmelder erwirbt das Patent mit Wirkung auch gegen-
über dem Erfinder, mit alleiniger Ausnahme des Falles, daß der Anmelder dem Erfinder die
Erfindung entnommen und rechtswidrig angemeldet hat. Der durch rechtswidrige Entnahme
Verletzte kann gegen die Erteilung des Patents Widerspruch einlegen oder Vernichtung des
Patentes beanspruchen. Der Verletzte braucht jedoch nicht der Erfinder zu sein. Jedem
Erfindungsbesitzer steht das gleiche Recht zu. Nur wird — nach den in der Rechtsprechung
ausgebildeten Grundsätzen — bei einem Streit um das bessere Recht auf die Erfinderschaft
als auf die Quelle des Rechts zurückgegangen.
Unter mehreren Anmeldern steht das Recht auf das Patent dem Erstanmeldenden zu.
Zwei Patente auf die gleiche Erfindung werden nicht erteilt.