400 Albert Osterrieth.
Das Verleihen rechtmäßig hergestellter Exemplare unterliegt dem Urheberrecht nicht;
ebensowenig das öffentliche Ausstellen.
e) Schriftwerke können auch durch öffentlichen Vortrag genutzt werden. Jedoch
gewährt das Gesetz einen solchen Schutz nur für Schriftwerke, die noch nicht erschienen, also noch
nicht durch eine Willensbestimmung des Urhebers im Buchhandel veröffentlicht worden sind.
4) Eine erst in neuerer Zeit ausgekommene Nutzung von Schriftwerken liegt in der Ver-
arbeitung zum Zwecke der kinematographischen Wiedergabe. Regelmäßig
handelt es sich hierbei darum, den sprachlich beschriebenen Vorgang umzusetzen in einen
stummen Vorgang, der dann kinematographisch ausgenommen wird. Auch diese Nutzung ist
dem Urheber vorbehalten.
e) Bei Tonwerken kommt neben der Vewielfältigung als Mittel der Verbreitung die
Aufführung in Betracht. Unerlaubt ist jedoch nur diejenige Aufführung, die öffentlich
ist, d. h. nicht lediglich innerhalb der Privatsphäre des Veranstalters sich abspielt. Hausmusik
ist frei. Auch Aufführungen in geschlossenen Vereinen sind freigegeben, soweit nur Mitglieder
oder die zu ihrem Hausstand gehörigen Personen als Hörer zugelassen werden.
Die öffentliche Aufführung ist dem Urheber auch nur insoweit vorbehalten, als sie ent-
geltlich ist oder gewerblichen Zwecken dient. Bei Wohltätigkeitsaufführungen wird der ge-
werbliche Zweck als vorhanden angesehen, wenn die Mitwirkenden eine Vergütung für ihre
Tätigkeit erhalten.
f) Bühnenwerke bilden keinen besonderen Schutzgegenstand; sie sind entweder
Schriftwerke oder Tonwerke. Jedoch erstreckt sich der Schutz solcher Werke auch auf die bühnen-
mäßige Aufführung. Wie schon erwähnt, werden die in der Person des Urhebers liegenden
Schutzvoraussetzungen für Text und Musik getrennt beurteilt. Es ist also die Genehmigung
jedes Berechtigten erforderlich. Nur bei Opern oder sonstigen Werken der Tonkunst, zu denen
ein Text gehört, genügt zur öffentlichen Aufführung die Einwilligung des an dem Tonwerk
Berechtigten, der gewissermaßen als Vertreter des Textberechtigten angesehen wird.
8) Eine besondere Bedeutung hat in den letzten Jahren die Vewielfältigung von Schrift-
und Tonwerken durch mechanische Instrumente — Voratzinstrumente, Sprech-
apparate, Orchestrions usp. — gewonnen. Die Übertragung solcher Werke auf mechanische
Instrumente stellt eine Vewielfältigung dar; die Vorführung des Werkes auf solchen Instru-
menten eine Aufführung. Auch auf diese Wiedergaben erstreckt sich der Schutz des Urhebers,
allerdings mit gewissen (unten S. 401 zu besprechenden) Einschränkungen.
h) Bühnenschöpfungen — Regieschöpfungen sind heute noch schutzlos, obwohl auch solche
Werke schutzbedürftig und -würdig sind. Jedoch genießt die kinematographisch auf-
genommene Anordnung eines Bühnenvorganges Schutz auch gegen
Wiedergabe des Films und gegen dessen Benutzung zu öffentlichen Vorführungen.
i) Werke der bildenden Künste und der Photographie werden gegen Vorführung durch
mechanische oder optische Einrichtungen, also namentlich durch Projektionsapparate,
eschützt.
* E territorialer Beziehung ist der Schutz des Urheberrechts auf das Gebiet
des Deutschen Reiches beschränkt. Auf dem Gebiet des Patentrechts ist noch besonders aus-
gesprochen, daß die Wirkung des Patents sich nicht auf Fahrzeuge erstreckt, die nur im Durch-
gangsverkehr das Reichsgebiet berühren.
k. Beschränkungen des Arheberrechts.
Wie schon ausgeführt, unterliegt das Urheberrecht gewissen Beschränkungen, die ver-
schiedenartigen Erwägungen entspringen.
1. Das Einzelrecht muß weichen, wo das höhere Wohl des Staatsganzen es er-
fordert. Demgemäß unterliegen Patente einer Art Enteignung. Der Reichskanzler kann
bestimmen, daß trotz des Patentes Erfindungen für das Heer oder die Flotte oder sonst im
Interesse der öffentlichen Wohlfahrt benutzt werden dürfen. Uber die Höhe der dem Patent-
inhaber zu gewährenden Entschädigung entscheiden die Gerichte.