Das Urheberrecht. 403
Das Verlagsgesetz regelt noch zahlreiche Einzelheiten der Ausführung des Verlags—
vertrages, namentlich auch die Frage des Rücktritts, wenn der eine oder der andere Teil seiner
Vertragspflicht nicht nachkommt.
Zu bemerken ist noch, daß das Verlagsrecht — unter gewissen Beschränkungen — für
übertragbar erklärt ist.
Besondere Bestimmungen enthält das Gesetz über die Überlassung von Beiträgen für
Zeitschriften und Zeitungen. Im Zweifel behält der Verfasser das Recht, über seinen Beitrag
sofort noch anderweit zu verfügen. Bei Zeitschriften hat er dieses Recht nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem sein Beitrag erschienen ist.
Für das Kunstverlagsrecht bestehen gesetzliche Vorschriften noch nicht. Im
allg emeinen wird man den Inhalt eines Kunstverlagsvertrages nach dem besonderen Zweck
des Vertrages bestimmen. Danach wird auch zu entscheiden sein, wie weit die dem Verleger
eingeräumten Befugnisse und ausschließlichen Befugnisse reichen. Soweit diese Befugnisse
ausschließlicher Art sind, wird auch die Begründung eines dinglich wirkenden Verlagsrechts
anzunehmen sein.
Auf dem Gebiete des gewerblichen Urheberrechts spielt der sogenannte Lizenz-
vertragd die Hauptrolle, der Vertrag, durch den der Patentinhaber einem anderen die Nutzung
der patentierten Erfindung — mit oder ohne sachliche oder räumliche oder zeitliche Beschränkung —
einräumt.
Einfache Lizenzverträge sind solche, durch welche der Patentinhaber dem anderen gegen-
über lediglich auf die Ausübung seines Verbotsrechts verzichtet.
Der Bestellung ausschließlicher Lizenzen wird meist eine dingliche Wirkung zukommen.
Es ist zu hoffen, daß die in der Literatur noch viel umstrittene Materie des Lizenzrechts
bald eine gesetzliche Regelung erfahre.
G. Die Dauer und die Endigung des Arheberrechts.
Wie schon oben ausgeführt, ist die Dauer des Urheberrechts zeitlich beschränkt. Die
gewerblichen Schutzrechte haben der Natur der Sache nach ein kürzeres Leben als die geistigen.
Bei den gewerblichen Schutzrechten kommt noch dazu, daß der formale Charakter des
Rechtes eine besondere Regelung mit sich bringt.
1. Die Dauer der geistigen Urheberrechte bemißt sich nach der Lebensdauer
des Urhebers. Sie währt bis zum Ablauf von 30 Jahren nach dem Todesjahre des Urhebers;
für nachgelassene Werke gelten besondere Bestimmungen. —
Pseudonyme und anonyme Werke werden 30 Jahre nach Ablauf des Erscheinungsjahres
geschützt. Doch tritt auch für solche Werke die normale Dauer ein, wenn der Name des Ur-
hebers innerhalb dieser 30jährigen Frist angegeben oder von dem Berechtigten zu der von dem
Stadtrat in Leipzig geführten Eintragsrolle angemeldet wird. (Das ist die einzige Formalität,
die auf dem Gebiete des geistigen Urheberrechts vorgesehen ist.)
Der gewerbliche Charakter des Photographieschutzes tritt in der kurzen Bemessung der
Schutzfrist zutage. Sie dauert nur 10 Jahre nach Ablauf des Erscheinungsjahres oder bei nicht
veröffentlichten Werken 10 Jahre von dem Todesjahr des Urhebers ab.
2. Die Geschmacksmustereintragung kann nur für eine Höchstdauer von
15 Jahren erfolgen. Jedoch ist auch eine Hinterlegung für kürzere Fristen zulässig, je nach der
Höhe der gezahlten Gebühren.
Für die Eintragung eines Musters (oder eines Pakets bis zu 50 Mustern) wird für die
ersten 3 Jahre eine Gebühr von 1 Mark für jedes Jahr erhoben. Für die Zeit vom 4. bis 10. Jahre
ist für jedes einzelne Muster eine Jahresgebühr von je 2 Mark, für die Zeit vom 11. bis zum
15. Jahre von je 3 Mark zu zahlen.
Ob die vorzeitige Löschung eines nicht schutzfähigen Musters zulässig ist, ist bestritten.
3. Die Höchstdauer der Patente ist ebenfalls von vornherein begrenzt, und zwar auf
15 Jahre von der Anmeldung ab. Da die Schutzwirkung erst mit der Bekanntmachung ein-
tritt, so verkürzt sich die Dauer des tatsächlichen Schutzes um die zwischen der Anmeldung und
der Bekanntmachung liegende Zeit.
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