404 Albert Osterrieth.
Die Höchstdauer erreichen indessen nur die allerwenigsten Patente. Tatsächlich erlöschen
die meisten schon erheblich früher, aus dem Grunde, daß das Dasein des Patentes an die fort-
dauernde Zahlung jährlicher Gebühren geknüpft wird.
Die Patentgebühren stellen nicht sowohl einen Entgelt für eine staatliche Leistung
dar — seine Hauptleistung liegt ja in der Prüfung —, sondern eine Steuer von dem an-
genommenen Wert des Patentes. Und zwar liegt der Gebührenbemessung der Gedanke zu-
grunde, daß jeder Patentinhaber durch die Gebühren zur jährlich wiederkehrenden Prüfung
angeregt werden soll, ob sein Patent, durch welches die Freiheit der Nutzung der technischen
Kenntnisse beschränkt wird, die Ausgabe der Gebühr noch lohnt. Aus dieser Erwägung sind
die Patentgebühren jährlich steigend angesetzt. Die Gebühr für das erste Jahr — neben der
Anmeldungsgebühr von 20 Mark — beträgt 30 Mark, für das zweite Jahr 50 Mark, für das
dritte Jahr 100 Mark, und so weiter, für jedes weitere Jahr um je 50 Mark steigend bis zu dem
Gesamtbetrage von 5280 Mark für die Höchstdauer von 15 Jahren.
Diese Gebühren sind für alle normalen Patente zu zahlen. Eine Ausnahme gilt nur
für die sogenannten Zusatzpatente, die dem Patentinhaber für neuere Ausführungsformen
oder Weiterbildungen eines früheren Patents gewährt werden. Die Zusatzerfindungen müssen
grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie die Hauptpatente. Nur daß sie, wenn
sie das angedeutete Zusatzverhältnis zu dem Hauptpatent aufweisen, als Gegenstand von
Zusatzpatenten von besonderen Jahresgebühren befreit sind. Die normale Dauer der Zusatz-
patente richtet sich nach der des Hauptpatents. Der vorzeitige Verfall des Hauptpatents zer-
stört aber nicht das Zusatzpatent, sondern nur die Zusatzeigenschaft dieses letzteren.
Die Gebühr wird fällig jeweils mit der Wiederkehr des Anmeldetages. Für die Zahlung
sind zwei Fristen von je sechs Wochen eingeräumt. Nach Ablauf der ersten Frist ist Nachzahlung
mit einem Zuschlag von 10 Mark zulässig. Verstreicht auch die zweite Frist, ohne daß die
Zahlung erfolgt, so verfällt das Patent.
Der formale Charakter des Patentrechts bringt neben dem Verfall wegen Unterlassung
der Gebührenzahlung einige weitere vorzeitige Erlöschungsgründe mit sich, die Vernichtung
und die Zurücknahme.
Die Vernichtung unterscheidet sich von der Zurücknahme dadurch, daß, während
die Zurücknahme nur für die Zukunft wirkt, die Vernichtung die Erteilung des Patentes rück-
gängig macht.
Die Vemichtung tritt ein, wenn das Patent nicht erteilt werden durfte, das Patent somit
nur ein Scheinpatent ist, also:
a) wenn die Erfindung nicht patentfähig ist;
b) wenn sie mit dem Gegenstand eines früher angemeldeten Patents übereinstimmt;
c) wenn der Gegenstand des Patentes einem anderen rechtswidrig entnommen ist.
Da die Frage der Patentfähigkeit vor der Erteilung des Patents von dem Patentamt
geprüft wird, so tritt die Vernichtung wegen mangelnder Patentfähigkeit grundsätzlich immer
nur dann ein, wenn das Patentamt sich geirrt und das Patent zu Unrecht erteilt hat, ein
Irrtum, der übrigens im System unseres Patentrechts seine Entschuldigung findet, da natürlich
keine Behörde der Welt alle patenthindernden Veröffentlichungen oder alle offenkundigen
Vorbenutzungshandlungen im Inlande kennen kann.
Da die Möglichkeit steter Angriffe auf das Patent für den Patentinhaber eine Quelle
steter Beunruhigung und Unsicherheit ist und nach längeren Zeiträumen ein Rückgehen auf
den Stand der Technik zur Zeit der Anmeldung Schwierigkeiten bereitet, ist im Gesetz be-
stimmt, daß die Erhebung der Nichtigkeitsklage — wegen mangelnder Patentfähigkeit — nach
Ablauf von fünf Jahren nach Erteilung des Patents unstatthaft sein soll.
So vernünftig die Gründe für Einführung dieser sogenannten Präklusivfrist sind, so sehr
ist diese zeitliche Beschränkung der Nichtigkeitsklage geeignet, die grundsätzlichen Nachteile der
rechtsbegründenden Wirkung der Patenterteilung zu verstärken. Der Zwang, ein zu Unrecht
erteiltes Patent — etwa weil die Erfindung nicht mehr neu war — als rechtsbeständig an-
zuerkennen, führt die Gerichte notwendig — aus ethischem Zwang — zu einer einschränkenden
Auslegung der Patente.