Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Zweiter Band. (2)

404 Albert Osterrieth. 
Die Höchstdauer erreichen indessen nur die allerwenigsten Patente. Tatsächlich erlöschen 
die meisten schon erheblich früher, aus dem Grunde, daß das Dasein des Patentes an die fort- 
dauernde Zahlung jährlicher Gebühren geknüpft wird. 
Die Patentgebühren stellen nicht sowohl einen Entgelt für eine staatliche Leistung 
dar — seine Hauptleistung liegt ja in der Prüfung —, sondern eine Steuer von dem an- 
genommenen Wert des Patentes. Und zwar liegt der Gebührenbemessung der Gedanke zu- 
grunde, daß jeder Patentinhaber durch die Gebühren zur jährlich wiederkehrenden Prüfung 
angeregt werden soll, ob sein Patent, durch welches die Freiheit der Nutzung der technischen 
Kenntnisse beschränkt wird, die Ausgabe der Gebühr noch lohnt. Aus dieser Erwägung sind 
die Patentgebühren jährlich steigend angesetzt. Die Gebühr für das erste Jahr — neben der 
Anmeldungsgebühr von 20 Mark — beträgt 30 Mark, für das zweite Jahr 50 Mark, für das 
dritte Jahr 100 Mark, und so weiter, für jedes weitere Jahr um je 50 Mark steigend bis zu dem 
Gesamtbetrage von 5280 Mark für die Höchstdauer von 15 Jahren. 
Diese Gebühren sind für alle normalen Patente zu zahlen. Eine Ausnahme gilt nur 
für die sogenannten Zusatzpatente, die dem Patentinhaber für neuere Ausführungsformen 
oder Weiterbildungen eines früheren Patents gewährt werden. Die Zusatzerfindungen müssen 
grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie die Hauptpatente. Nur daß sie, wenn 
sie das angedeutete Zusatzverhältnis zu dem Hauptpatent aufweisen, als Gegenstand von 
Zusatzpatenten von besonderen Jahresgebühren befreit sind. Die normale Dauer der Zusatz- 
patente richtet sich nach der des Hauptpatents. Der vorzeitige Verfall des Hauptpatents zer- 
stört aber nicht das Zusatzpatent, sondern nur die Zusatzeigenschaft dieses letzteren. 
Die Gebühr wird fällig jeweils mit der Wiederkehr des Anmeldetages. Für die Zahlung 
sind zwei Fristen von je sechs Wochen eingeräumt. Nach Ablauf der ersten Frist ist Nachzahlung 
mit einem Zuschlag von 10 Mark zulässig. Verstreicht auch die zweite Frist, ohne daß die 
Zahlung erfolgt, so verfällt das Patent. 
Der formale Charakter des Patentrechts bringt neben dem Verfall wegen Unterlassung 
der Gebührenzahlung einige weitere vorzeitige Erlöschungsgründe mit sich, die Vernichtung 
und die Zurücknahme. 
Die Vernichtung unterscheidet sich von der Zurücknahme dadurch, daß, während 
die Zurücknahme nur für die Zukunft wirkt, die Vernichtung die Erteilung des Patentes rück- 
gängig macht. 
Die Vemichtung tritt ein, wenn das Patent nicht erteilt werden durfte, das Patent somit 
nur ein Scheinpatent ist, also: 
a) wenn die Erfindung nicht patentfähig ist; 
b) wenn sie mit dem Gegenstand eines früher angemeldeten Patents übereinstimmt; 
c) wenn der Gegenstand des Patentes einem anderen rechtswidrig entnommen ist. 
Da die Frage der Patentfähigkeit vor der Erteilung des Patents von dem Patentamt 
geprüft wird, so tritt die Vernichtung wegen mangelnder Patentfähigkeit grundsätzlich immer 
nur dann ein, wenn das Patentamt sich geirrt und das Patent zu Unrecht erteilt hat, ein 
Irrtum, der übrigens im System unseres Patentrechts seine Entschuldigung findet, da natürlich 
keine Behörde der Welt alle patenthindernden Veröffentlichungen oder alle offenkundigen 
Vorbenutzungshandlungen im Inlande kennen kann. 
Da die Möglichkeit steter Angriffe auf das Patent für den Patentinhaber eine Quelle 
steter Beunruhigung und Unsicherheit ist und nach längeren Zeiträumen ein Rückgehen auf 
den Stand der Technik zur Zeit der Anmeldung Schwierigkeiten bereitet, ist im Gesetz be- 
stimmt, daß die Erhebung der Nichtigkeitsklage — wegen mangelnder Patentfähigkeit — nach 
Ablauf von fünf Jahren nach Erteilung des Patents unstatthaft sein soll. 
So vernünftig die Gründe für Einführung dieser sogenannten Präklusivfrist sind, so sehr 
ist diese zeitliche Beschränkung der Nichtigkeitsklage geeignet, die grundsätzlichen Nachteile der 
rechtsbegründenden Wirkung der Patenterteilung zu verstärken. Der Zwang, ein zu Unrecht 
erteiltes Patent — etwa weil die Erfindung nicht mehr neu war — als rechtsbeständig an- 
zuerkennen, führt die Gerichte notwendig — aus ethischem Zwang — zu einer einschränkenden 
Auslegung der Patente.
	        
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