Das Urheberrecht. 407
Die rechtswidrige Aneignung der nicht offenkundig gewordenen Erfindung fällt mit der
Verletzung des unvollkommenen Urheberrechts an der Erfindung zusammen (s. S. 397); die
Entziehung der Erfindung aus der Geheimsphäre des Erfinders und der Vertrauensmißbrauch
gehören dem Wettbewerbsrecht an. Ein Schutz kann daneben auch auf Grund der §§ 823 und
826 BEGB. beansprucht werden.
Unabhängig von der Verfügung über die Erfindung bleibt der Zustand der Erfinder-
schaft bestehen.
Auf eine ausdrückliche Anerkennung der Erfinderschaft steht dem Erfinder nach geltendem
Recht ein Recht nicht zu (siehe aber Anhang S. 411). Wohl aber kann er auf Feststellung seiner
Erfinderschaft klagen, wenn er aus besonderen Umständen ein rechtliches Interesse an dieser
Feststellung besitzt, wenn sich also besondere Rechtsfolgen an diese Feststellung knüpfen können.
2. Viel weiter reicht der Schutz der Persönlichkeit auf dem Gebiete des reingeistigen
Schaffens.
Denn zu der Tatsache der Urheberschaft tritt noch der Umstand, daß der Urheber in
seinem Werk und durch sein Werk wirkend in die Offentlichkeit tritt, daß seine Schöpfung eine
dauernde Verkörperung seiner Persönlichkeit darstellt (s. S. 383 f.).
Er ist also nicht nur geschützt gegen jede vorzeitige öffentliche Mitteilung seines Werkes
und gegen Bestreitung seiner Urheberschaft. Er kann sich auch jeder nicht genehmigten
Anderung des Werkes widersetzen, da darin eine Fälschung seines persönlichen Wirkens liegt.
Der Schutz gegen unbefugte Anderung des Werkes — durch Kürzungen, Zusätze oder
sonstige Bearbeitungen — liegt an und für sich auch schon in dem Urheberrecht. Denn dieses
Recht ergreift das Werk in seinem vollen Bestande. Auch der Rechtsnachfolger des Urhebers,
etwa der Erwerber des Urheberrechts, wie auch der Inhaber des Verlagsrechts, kann eine
Anderung des Werkes ebensogut untersagen, wie eine sonstige unbefugte Vervielfältigung
oder öffentliche Wiedergabe.
Die Anerkennung des Persönlichkeitsrechts hat aber die weitere Folge, daß auch der
Erwerber des Urheberrechts ohne Einwilligung des Urhebers keine Anderung an dem Werke
vornehmen darf.
Ohne Einwilligung! Seine natürliche Grenze findet das Persönlichkeitsrecht des Ur-
hebers in den Anderungen, die er selbst ausdrücklich zugestanden hat, oder die er angesichts des
ihm bekannten Vertragszwecks dem Erwerber des Rechts oder seinem Lizenznehmer nach Treu
und Glauben nicht versagen darf.
Das Persönlichkeitsrecht umfaßt nicht nur das unkörperliche Werk, wie es Gegenstand
des Urhebers ist, sondern auch die einzelnen Verkörperungen, namentlich das Original (z. B.
eines Werkes der Kunst).
Hier stößt sich allerdings das Persönlichkeitsrecht an dem Recht des Erwerbers der Ver-
körperung, über deren Stoff zu verfügen.
Der Eigentümer einer Sache darf die Sache nach Gutdünken behandeln; er darf sie
zerstören oder abändern. Allein diese Handlungen dürfen nicht das öffentliche Wirken des
Urhebers fälschen. Daher darf das abgeänderte Werk nicht als Werk des Urhebers der
Offentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Gehört es als notorisches Werk des Urhebers der Offentlichkeit an, darf es überhaupt
nicht geändert werden.
Handelt es sich um Werke, die der Urheber in dem Bewußtsein abgibt, daß der Zweck
der Übereignung auch die Befugnis des Erwerbers zu beliebigen Anderungen in sich schließt,
wie z. B. bei Bauwerken, kann der Urheber verlangen, daß sein Name mit dem abgeänderten
Werk nicht in Verbindung gebracht, also z. B., daß seine Namensbezeichnung von dem Werk
entfernt werde. Bei Veröffentlichung des Werkes kann er verlangen, daß die Veränderungen
als nicht von ihm stammend kenntlich gemacht werden.
Was von der Erscheinung des Werkes gilt, gilt auch von der Urheberbezeichnung. Eine
solche darf ohne Einwilligung des Urhebers weder angebracht noch geändert, noch abgeändert
werden.
Das Verbot der Anderung des Werkes oder der Benutzung gilt auch für solche Vewiel-
fältigungen, die der Urheber auf Grund gerichtlicher Vorschriften anderen nicht untersagen kann.