Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Zweiter Band. (2)

Das Urheberrecht. 407 
Die rechtswidrige Aneignung der nicht offenkundig gewordenen Erfindung fällt mit der 
Verletzung des unvollkommenen Urheberrechts an der Erfindung zusammen (s. S. 397); die 
Entziehung der Erfindung aus der Geheimsphäre des Erfinders und der Vertrauensmißbrauch 
gehören dem Wettbewerbsrecht an. Ein Schutz kann daneben auch auf Grund der §§ 823 und 
826 BEGB. beansprucht werden. 
Unabhängig von der Verfügung über die Erfindung bleibt der Zustand der Erfinder- 
schaft bestehen. 
Auf eine ausdrückliche Anerkennung der Erfinderschaft steht dem Erfinder nach geltendem 
Recht ein Recht nicht zu (siehe aber Anhang S. 411). Wohl aber kann er auf Feststellung seiner 
Erfinderschaft klagen, wenn er aus besonderen Umständen ein rechtliches Interesse an dieser 
Feststellung besitzt, wenn sich also besondere Rechtsfolgen an diese Feststellung knüpfen können. 
2. Viel weiter reicht der Schutz der Persönlichkeit auf dem Gebiete des reingeistigen 
Schaffens. 
Denn zu der Tatsache der Urheberschaft tritt noch der Umstand, daß der Urheber in 
seinem Werk und durch sein Werk wirkend in die Offentlichkeit tritt, daß seine Schöpfung eine 
dauernde Verkörperung seiner Persönlichkeit darstellt (s. S. 383 f.). 
Er ist also nicht nur geschützt gegen jede vorzeitige öffentliche Mitteilung seines Werkes 
und gegen Bestreitung seiner Urheberschaft. Er kann sich auch jeder nicht genehmigten 
Anderung des Werkes widersetzen, da darin eine Fälschung seines persönlichen Wirkens liegt. 
Der Schutz gegen unbefugte Anderung des Werkes — durch Kürzungen, Zusätze oder 
sonstige Bearbeitungen — liegt an und für sich auch schon in dem Urheberrecht. Denn dieses 
Recht ergreift das Werk in seinem vollen Bestande. Auch der Rechtsnachfolger des Urhebers, 
etwa der Erwerber des Urheberrechts, wie auch der Inhaber des Verlagsrechts, kann eine 
Anderung des Werkes ebensogut untersagen, wie eine sonstige unbefugte Vervielfältigung 
oder öffentliche Wiedergabe. 
Die Anerkennung des Persönlichkeitsrechts hat aber die weitere Folge, daß auch der 
Erwerber des Urheberrechts ohne Einwilligung des Urhebers keine Anderung an dem Werke 
vornehmen darf. 
Ohne Einwilligung! Seine natürliche Grenze findet das Persönlichkeitsrecht des Ur- 
hebers in den Anderungen, die er selbst ausdrücklich zugestanden hat, oder die er angesichts des 
ihm bekannten Vertragszwecks dem Erwerber des Rechts oder seinem Lizenznehmer nach Treu 
und Glauben nicht versagen darf. 
Das Persönlichkeitsrecht umfaßt nicht nur das unkörperliche Werk, wie es Gegenstand 
des Urhebers ist, sondern auch die einzelnen Verkörperungen, namentlich das Original (z. B. 
eines Werkes der Kunst). 
Hier stößt sich allerdings das Persönlichkeitsrecht an dem Recht des Erwerbers der Ver- 
körperung, über deren Stoff zu verfügen. 
Der Eigentümer einer Sache darf die Sache nach Gutdünken behandeln; er darf sie 
zerstören oder abändern. Allein diese Handlungen dürfen nicht das öffentliche Wirken des 
Urhebers fälschen. Daher darf das abgeänderte Werk nicht als Werk des Urhebers der 
Offentlichkeit zugänglich gemacht werden. 
Gehört es als notorisches Werk des Urhebers der Offentlichkeit an, darf es überhaupt 
nicht geändert werden. 
Handelt es sich um Werke, die der Urheber in dem Bewußtsein abgibt, daß der Zweck 
der Übereignung auch die Befugnis des Erwerbers zu beliebigen Anderungen in sich schließt, 
wie z. B. bei Bauwerken, kann der Urheber verlangen, daß sein Name mit dem abgeänderten 
Werk nicht in Verbindung gebracht, also z. B., daß seine Namensbezeichnung von dem Werk 
entfernt werde. Bei Veröffentlichung des Werkes kann er verlangen, daß die Veränderungen 
als nicht von ihm stammend kenntlich gemacht werden. 
Was von der Erscheinung des Werkes gilt, gilt auch von der Urheberbezeichnung. Eine 
solche darf ohne Einwilligung des Urhebers weder angebracht noch geändert, noch abgeändert 
werden. 
Das Verbot der Anderung des Werkes oder der Benutzung gilt auch für solche Vewiel- 
fältigungen, die der Urheber auf Grund gerichtlicher Vorschriften anderen nicht untersagen kann.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.