408 Albert Osterrieth. Das Urheberrecht.
Der Persönlichkeitsschutz erlischt mit dem Tode des Urhebers, da dritte Personen, Erben
oder Angehörige, die Person nicht fortsetzen und auch keine öffentliche Behörde zur Wahrung
der Interessen eines Verstorbenen bestellt werden kann. Daß das Persönlichkeitsrecht mit dem
Tode des Urhebers erlösche, wird bestritten. Es wird z. B. den Nachkommen des Urhebers
das Recht zugesprochen, nachträglich Anderungen des Werkes zu untersagen. Das kann auch
in gewissen Fällen berechtigt sein, wenn nämlich in dem Werk des Vorfahren die Familien-
ehre getroffen wird. Allein wer soll eingreifen, wenn die Nachkommen das Werk selbst lieblos
entstellen? —
3. Innerhalb des formalen Geschmacksmusterrechts gibt es kein weiteres
Persönlichkeitsrecht als es dem Erfinder zusteht. Allein soweit Geschmacksmuster als kunst-
gewerbliche Erzeugnisse anzusehen sind, greift der Persönlichkeitsschutz des künstlerischen Ur-
heberrechts Platz.
k. Der internationale Schutz.
An und für sich sollte man meinen, daß der Schutz der unkörperlichen Güter und der
Urheberpersönlichkeit jedem ohne Ansehen seiner Zugehörigkeit zu dem Lande, in dem ein
Schutz beansprucht wird, gewährt werden müßte. Allein die historische Entwicklung hat es mit
sich gebracht, daß man für den Schutz staatliche Schranken aufgerichtet hat. In alter Zeit
gewährte man die besondere Gunst eines Urheberschutzes nur den Landeskindern. In neuerer
Zeit sind auch Länder mit freieren Anschauungen gezwungen, Ausländern den Schutz zu ver-
sagen, um den eigenen Angehörigen im Auslande einen Schutz erhandeln zu können.
Der gegenwärtige internationale Schutz wird teils durch Gegenseitigkeitsbestimmungen
der inneren Gesetzgebung, teils — in neuerer Zeit überwiegend — durch Staatsverträge
gewährt.
1. Nach Reichsrecht sind die in der Landeszugehörigkeit des Urhebers liegenden
Voraussetzungen folgende:
Da das Patentrecht die erfinderische Tätigkeit beleben und Technik und Industrie fördern
soll, wird zwischen in- und ausländischen Erfindern oder Patentanmeldern ein Unterschied
nicht gemacht. Der Ausländer kann ebenso wie der Inländer in Deutschland ein Patent nehmen
und einen Schutz dafür beanspruchen. Das Patentgesetz sieht zwar vor, daß zum Zwecke der
Vergeltung durch Beschluß des Bundesrats Ausländern der Schutz entzogen oder beschnitten
werden kann. Diese Bestimmung ist aber noch nicht praktisch geworden.
Auf dem Gebiete des Gebrauchsmusterrechts ist der Gesetzgeber schon weniger großzügig.
Da ein Gebrauchsmusterschutz außerhalb Deutschlands (und Japang) nicht besteht, wird grund-
sätzlich der Schutz nur auf solche Personen beschränkt, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder
ihre gewerbliche Niederlassung haben.
Die Wohltaten der Gesetze über geistiges Urheberrecht werden den Reichsangehörigen.
und dem inländischen Verlag vorbehalten; letzteres in der Weise, daß auch solche ausländischen
Urheber, die ihr Werk zuerst in Deutschland erscheinen lassen — genauer, nicht vor der Ver-
öffentlichung in Deutschland im Ausland erscheinen lassen; gleichzeitiges Erscheinenlassen im
In= und Auslande genügt — den Schutz der Reichsgesetzgebung genießen.
Auf dem Gebiete des Geschmacksmusterrechts ist die Gewerbezugehörigkeit der Staats-
angehörigkeit gleich. Der Schutz erstreckt sich auch auf ausländische Urheber, die im Inland
ihre gewerbliche Niederlassung haben. Zu bemerken ist noch, daß der Geschmacksmusterschutz
sich auf die im Inlande gefertigten Erzeugnisse beschränkt, so daß die Einfuhr von im Auslande
hergestellten Erzeugnissen den Schutz aufhebt.
2. Das Bedürfnis, den Urheberschutz auch über die Landesgrenzen zu erstrecken und
den internationalen Schutz wirksam zu gestalten, hat zu dem Abschluß von Staatsver-
trägen geführt.
Die ersten dieser Verträge wurden von Land zu Land abgeschlossen. Allmählich machte
sich das Bedürfnis geltend, das Netz der zwischen zahlreichen Ländern bestehenden Verträge
durch Schaffung größerer Staatenverbände zu ersetzen, die durch eine gemeinsame üÜber-
einkunft ein einheitliches intermationales Recht schaffen.