Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Zweiter Band. (2)

Das Privatversicherungsrecht. 417 
HR. 59, 505 ff. Kohler (bei Dernburg, BürgR.) VI 349ff. Rehme in Ehrenbergs HB. 
d. HRs. 1107 »s, 226. Thimme, VierteljSchr. f. Soz. u. WirtschGesch. 12, 273 ff. Schaube, 
Z. f. Soz. u. Wirtsch Gesch. 2, 149 ff. Pappenheim, D. altdänischen Schutzgilden (1885), 
insbes. S. 418 ff. Leimdörfer, Entwickl. d. Brandschadenvers. i. Osterreich 1905 (Grünbergs 
Studien H. 1). L. Maaß, Die Brandgilden insbes. in Schleswig-Holst. (Tübinger Staatsw. 
Abh. 6) 1910; dazu J. Gierke, Z. f. HR. 70, 417. 
§ 2. Quellen und Literatur. I. Das Versicherungsrecht ist anfänglich als Gewohnheits- 
recht entwickelt. Seine Haupterkenntnisquellen sind Vertragsurkunden (insbesondere aus 
italienischen Archiven) und Handelsbucheintragungen. Unter den gesetzlichen Regelungen 
(die Gesetze behandeln regelmäßig nur Einzelfragen meist des Seeversicherungsrechts) ragen 
hervor die Statuten italienischer Städte seit dem 14. und 15. Jahrhundert (Pisa, Florenz, 
Genua, Venedig), ein umfassenderes Statut von Barcelona von 1435, die Verordnungen 
Philipps II. für die Niederlande von 1563, 1570. Eine Kodifikation auf der Grundlage des 
älteren französischen Gewohnheitsrechtes enthält die Ordonnance sur la marine von 1681. 
Das erste deutsche Seeversicherungsgesetz ist das Hamburgische von 1731. Die erste Kodi- 
fikation des gesamten Versicherungsrechts bringt das Preußische Landrecht (1794) II, 8 
§§ 1934—2358. Im Deutschen Bund ist es zu einer Vereinheitlichung des Seeversicherungs- 
rechts gekommen (Allg. DH##B. Art. 782—905), und diese Regelung wurde für die Ordnung 
des Binnenversicherungsrechts vorbildlich. Im Deutschen Reich ergibt sich die Zuständigkeit 
des Reichs zur Regelung des Versicherungsrechts aus Rs Verf. Art. 4 Nr. 1 (Gewerbebetrieb 
einschließlich des Versicherungswesens) und Nr. 13 in der Fass. v. 20. 12. 1873 (das gesamte 
bürgerliche Recht). Für Bayemn besteht aber ein Reservatrecht in Ansehung des Immobiliar- 
versicherungswesens (Schlußprotokoll v. 23. 11. 1870 Nr. IV); dazu J. Gierke, Z. f. VBWiss. 
4, 341 ff. 
Die heutigen Quellen des deutschen Privatversicherungsrechts 
sind das BGB. (5§ 330, 1045, 1127—1130), das HGB. (§§ 778 ff., abgeändert durch Gesetz 
v. 30. 5. 1908, vgl. ferner HGB. 88 1 Nr. 3, 278, 363). Daneben galt seit 1900 zunächst 
Landesrecht weiter (EG. BG. Art. 75). Ein Reichs Ges. v. 15. Mai 1901 über die 
privaten Versicherungsunternehmungen (V.) enthält in erster Reihe 
verwaltungsrechtliche Normen (Staatsaufsicht über die privaten Versicherungsunternehmen), 
daneben aber auch privatrechtliche (Recht der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit) und 
konkursrechtliche Sätze (insbesondere über die Rechte der Versicherungsnehmer auf die Prämien= 
reserve beim Konkurs der Lebensversicherungsgesellschaften). Ein Reichs Ges. über den 
Versicherungsvertrag v. 30. Mai 1908 (VVG.) mit Einf Ges. regelt das gesamte 
Privatversicherungsrecht, soweit es nicht schon durch die bisherigen Reichsgesetze geordnet ist 1. 
Es gilt aber weder für die Seeversicherung, noch für die Rückversicherung (§ 186 VVG.); für 
jene bleibt das HGB. in Kraft, das freilich aus Anlaß des VVG. durch ein Gesetz vom selben 
Tage erheblich abgeändert worden ist; darüber O. v. Gierke, oben III, 132 ff. Die Rück- 
versicherung ist, abgesehen von der Seerückversicherung, gesetzlich überhaupt nicht geregelt, 
und es besteht kein Anlaß dazu, da die Parteien hier stets zwei gleichmäßig erfahrene, des 
Schutzes gegeneinander nicht bedürftige Versicherer sind und es wegen der meist bestehenden 
Schiedsverträge selten zu Prozessen kommt (vgl. unten § 20 a. E.). Das VVG. gilt ferner 
nicht für die Versicherung bei Unterstützungskassen der Innungen, Innungsverbände und 
(5J8 843 ff. RVO.) Berufsgenossenschaften (§ 190). Landesrecht gilt für die Versicherung 
bei Knappschaftskassen, landesgesetzlich errichteten Hilfskassen der Krankenversicherung und 
landesrechtlichen öffentlichen Anstalten, wie den öffentlichen Feuerversicherungsanstalten 
(Preußen Ges. v. 25. 7. 1910) oder staatlichen oder kommunalen Pensionskassen (88 191, 192 
Abs. 1 VVG.). 
In außerdeutschen Staaten ist das Versicherungsrecht zum Teil in den Handelsgesetzbüchern 
nahezu erschöpfend geregelt (Spanien Art. 380 ff., 737 ff.; Portugal 425 ff., 595 ff.; 
Italien 239 ff., 417 ff., 604 ff.; Rumänien 257 ff., 442 ff., 616 ff.; Belgien, c. d. comm. 
I tit. 10, II tit. 7 art. 168 ff.; Niederlande 246 ff., 592 ff.; Ungarn 453 ff.; Mexiko 
392 ff.; ATrgentinien 492 ff., 1155 ff.; Japan 384 ff., 653 ff.); nur Seeversicherungsrecht 
  
1 Für das Immobiliarversicherungswesen ist zwar das VuU G., aber nicht das VVG. in 
Bayern in Kraft gesetzt worden. Insoweit gilt daher bayrisches Landesrecht fort.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.