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Nichtigkeit der Ubewersicherung); sie wird ähnlich der Übewersicherung behandelt (§§&§ 59, 60
VVG.; 8& 787 f. HGB.). Jusbesondere: wenn ihr die Absicht rechtswidrigen Vermögens-
vorteils zugrunde liegt, so hat der Versicherungsnehmer aus den in dieser Absicht geschlossenen
Verträgen keine Rechte (X§ 59 Abs. 3). Ferner hat der Versicherungsnehmer (nicht auch die
Versicherer) das Recht zur Herabsetzung der Versicherungssummen und der Prämien. In
früheren (und in ausländischen) Rechten blieb meist der erstgeschlossene Vertrag vollgültig,
und nur der die llberversicherung bringende folgende Vertrag wurde unwirksam. Heute
richtet sich das Herabsetzungsrecht ohne Ansehung des Vertragsalters gegen beide Versicherer
anteilsmäßig. Die Anteile bestimmen sich nach dem Verhältnis der Haftsummen (nicht not-
wendig der Versicherungssummen: dann nämlich nicht, wenn schon einer der Versicherungs-
verträge allein eine Übewersicherung enthält; Kisch). Der Versicherungsnehmer hat das
Herabsetzungsrecht nur dann, wenn er bei Entstehung der Doppelversicherung die andere Ver-
sicherung nicht kannte (z. B. als Erbe eine schon vor Erbfall versicherte Nachlaßsache nochmals
versichern ließ). Das Herabsetzungsrecht braucht nicht gegenüber beiden Versicherern und
nicht gegenüber beiden gleichzeitig ausgeübt zu werden; bei Ausübung gegenüber einem wird
die Doppelversicherung nur teilweise beseitigt; bei sukzessiver Ausübung wird der Berechnung
das Verhältnis der nicht herabgesetzten Haftsummen zugrunde gelegt. Die Herabsetzung wirkt
nicht, wie bei der UÜberwersicherung, für die künftigen Versicherungsperioden, sondern vom
Beginn der Versicherungsperiode an, in der sie verlangt wird (daher bei periodenloser Ver-
sicherung, z. B. Transportversicherung, von Anfang an;z so ausdrücklich für die Seeversicherung,
8 788 Abs. 2). Eine innerlich ungerechtfertigte Ausnahme (Kisch) enthält § 60 Abs. 2 Satz 2.
Das Herabsetzungsrecht, ein Gestaltungsrecht (a. M. Kisch), muß unverzüglich nach Kenntnis
ausgeübt werden, sonst erlischt es. Eine Doppelversicherung wird nicht dadurch zur über-
versicherung, daß die beiden Versicherer, z. B. durch Fusion, in einer Person zusammenfallen.
Über die Leistungspflichten der Doppelversicherer vgl. unten § 15 PW.
IV. Der Versicherungswert kann vertraglich auf einen bestimmten Betrag vereinbart
werden (Taxe), außer bei der Feuerversicherung des entgehenden Gewinns (§5.57, 89 VVG.,
§*#793 HGB.). Eine taxierte (im Gegensatz zur offenen) Versicherung ist namentlich in der Sec-,
der Transport- und der Viehversicherung häufig; ist es zweifelhaft, ob eine Betragsbenennung
eine Taxe enthält, so spricht die Vermutung gegen die Annahme einer Taxe (RG. 19, 209 ff.).
Die Taxe soll bei Eintritt des Versicherungsfalls die Feststellung der Höhe der Ersatzsumme
#orleichtern. Sie gilt stets als der Versicherungswert, den das Interesse im Augenblick des Ver-
tragsschlusses hat; fermer aber auch als der Versicherungswert, den das Interesse beim
Versicherungsfall hat; das letztere gilt kraft zwingenden Rechts nicht bei der Mobiliarfeuer-
versicherung und (ebenfalls kraft zwingenden Rechts; bestritten) dann nicht, wenn die Taxe
den wahren Versicherungswert in diesem Zeitpunkt erheblich übersteigt (§ 57 Satz 2, 87 VV6.
Etwas anders im Seeversicherungsrecht: § 793 HGB.). Die Taxe ist mit der Versicherungs-
summe nicht identisch (Sondersatz der Seeversicherung: § 802 HGB.). Ist die Versicherungs-
summe größer als die Taxsumme, so liegt Uberversicherung vor, mag auch (wegen Unter-
taxierung) der wahre Versicherungswert die Versicherungssumme erreichen. Ist umgekehrt
die Versicherungssumme der Taxsumme gleich und ist die Taxe erheblich übersetzt, so liegt bis
zur Zeit des Versicherungsfalls keine Überversicherung vor; mit dem Versicherungsfall aber wird
sie nach dem VVG. (anders HGB.) zur Ubewersicherung, da dann die Taxe, ohne erst herab-
gesetzt zu werden (a. M. Lehmann), ihre Kraft verliert. Über die Bedeutung der Taxc
für die Berechnung der Ersatzpflicht des Versicherers vgl. unten § 15 IV.
V. Ohne Interesse keine Versicherung. Besteht das Interesse bei Beginn
der Versicherung nicht, sei es, daß das Gut schon vorher untergegangen ist (Feuer-
versicherung mit Wirkung vom 1. April an, Brand schon im März), sei es, daß es bei Versiche-
rungsbeginn nicht mehr gefährdet ist (Transportversicherung vom 1. April ab, Transport schon
im März beendet), so ist zwar der Vertrag nicht ganz wirkungslos; aber der Versicherer kann
statt der Prämic nur eine angemessene Geschäftsgebühr, im Seerecht die Ristornogebühr, fordern
(die Gebührforderung ist Forderung aus dem Versicherungsvertrag; § 68 Abs. 1 VV, 5+5 894
He#B.). Gleichgültig ist es hierfür, ob der Versicherungsnehmer die Nichtentstehung des
Interessos selbst vorsätzlich herbeigeführt, z. B. das Mobiliar vor Versicherungsbeginn selbst