Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Zweiter Band. (2)

448 Martin Wolff. 
Abweichungen finden sich insbesondere im Recht der Übewersicherung (vgl. oben § 12 II 1 a) 
und in dem der Binnemnversicherung unbekannten Abandonrecht (§§ 861 ff. HGB.). — Das 
VVG. scheidet die (Binnen-) Transportversicherung in Güter= und Schiffsversicherung. Für 
jene gilt volle Vertragsfreiheit, für diese nicht. Beide sind aufsichtsfrei. 
Lit. bei v. O. Gierke a. a. O. Ferner: Kohler 488 fff. Lehmann 1067 ff. 
v. Liebig, Transportversicherung I 1914. Sieveking, Seeversicherungsrecht 1913. — 
Manes, VersWesen 316 ff. 
§ 20. Haftpflichtversicherung. Sie hat sich als selbständiger Versicherungszweig nach 
französischem Muster in Deutschland seit 1871 entwickelt. Versicherungsfall ist der 
Eintritt eines Ereignisses, das den Versicherten einem Dritten gegenüber haftpflichtig macht; 
die Haftpflicht mag auf Delikt oder einer Gefährdungshaftung (Tierhalter, Eisenbahnunternehmer, 
Kraftwagenbesitzer) oder einem Rechtsgeschäft (RG. 75, 175) oder auf Familienrechtsverhält- 
nissen (z. B. Vormundschaft) u. a. beruhen. Nicht erst die Geltendmachung des Anspruchs 
des Dritten gegen den Versicherungsnehmer ist Versicherungsfall, sondern schon die Entstehung 
dieses Anspruchs (bestr.): deshalb kommt es nur darauf an, daß die die Haftpflicht erzeugende 
Tatsache in die Versicherungszeit falle (§149 VVG.). Versicherungsfall ist aber daneben auch 
die (selbst ungerechtfertigte) Erhebung eines Haftpflichtanspruchs (§ 150 Abs. 1 Satz 2), so daß 
die durch Verteidigung gegen diesen Anspruch entstehenden Kosten von dem Haftpflichtver- 
sicherer zu tragen sind. Meist verspricht der Versicherer nur den Ersatz einer Quote des ent- 
standenen Schadens (z. B. 8000), da die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers für ihn 
ein Anreiz ist, fahrlässiges Handeln zu vermeiden. Die Haftpflichtversicherung erschwert in 
gewissem Umfange dem geschädigten Dritten die Rechtsverfolgung: der Schädiger, der, wäre 
er nicht versichert, den Anspruch anerkennen würde, wird durch den Versicherer häufig ver- 
anlaßt, es zum Prozeß kommen zu lassen oder gar den Prozeß durch die Instanzen zu verfolgen; 
dem beugt zum Teil 8154 Abs. 2 vor: eine Abrede, nach welcher der Versicherer von der Leistungs- 
pflicht frei wird, wenn ohne seine Einwilligung der Versicherungsnehmer den Anspruch an- 
erkennt, ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer die Anerkennung nicht ohne offenbare 
Unbilligkeit verweigern konnte. Andererseits sichert die Haftpflichtversicherung den dritten Ge- 
schädigten gegen eine Zahlungsunfähigkeit des Schädigers: im Konkurse des Versicherungs- 
nehmers kann der Dritte wegen seines Anspruchs gegen den Gemeinschuldner abgesonderte Be- 
friedigung aus der Forderung gegen den Versicherer verlangen (§157). Ein Vorausbefriedigungs- 
recht besteht aber auch (das Gesetz schweigt) außerhalb des Konkurses gegenüber Gläubigern, die 
den Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer pfänden (bestr.; besser Schweiz 
60, die dem Dritten ein Pfandrecht gibt). Die Pflicht des Versicherers geht, wenn der Ver- 
sicherungsnehmer den Dritten noch nicht befriedigt hat, auf Befreiung von der Ersatzpflicht 
(R#G. 70, 257 ff; vgl. RG. 81, 250 ff.). Der Versicherungsnehmer kann daher seinen Anspruch 
nicht derart übertragen, daß der Versicherer verpflichtet würde, die Ersatzsumme dem Zessionar 
zu zahlen (bestr.). Der Versicherer ist befugt, auf Verlangen des Versicherungsnehmers sogar 
verpflichtet, dem Dritten unmittelbar zu leisten (§ 156). 
Eine Art der Haftpflichtversicherung ist die gesetzlich nicht geregelte Rückversicherung 
(* 186 VVG.). Sie ist die Versicherung, die ein Versicherer gegen die Gefahr des Eintritts 
seiner Leistungspflicht nimmt. Sie wird regelmäßig nicht für ein einzelnes Risiko, sondern 
für alle Versicherungsfälle des Betriebs genommen, entweder als Quotenversicherung (selten), 
derart, daß der Rückversicherungsnehmer eine Quote des gesamten Risikos behält und nur für 
die anderen Quoten Versicherung nimmt, oder als Exzedentenversicherung: hier behält der 
Rückversicherungsnehmer das Risiko bis zu einem bestimmten Quantum und sichert sich gegen 
die Gefahr, mehr als dieses Quantum zahlen zu müssen. Die Rückversicherung wird meist 
mit mehreren Rüchversicherern geschlossen, regelmäßig derart, daß der auf sie entfallende Über- 
schuß von jedem Rückversicherer zu einer Quote zu tragen ist. — Die Rückversicherung ist 
aufsichtsfrei (Vu G. § 110). 
Kohler 495 ff. Le eh mann 1063 ff. Manes, Haftpflichtvers. 1902 und Vers Wesen 
302 ff., 456 ff.; HWB. d. St W. V, 224 ff. Georgii, Haftpflichtvers. i. Entwurf d. VVG. 
1904. J. Gierke, Z. * HR. 60, 1 ff. Herzfelder, Haftpflichtvers. 1914. — Josef, 
Iherings J. 56, 159 ff. Flechtheim, LeipzzZ. 1908, 801 ff.; 1910, 896 ff. Meuret,
	        
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