452 Martin Wolff. Das Privatversicherungsrecht.
vom Versicherungsnehmer entrichteten Prämien zurückzugewähren sind (so mit Recht RG.
51, 403; 61, 218; 66, 158 ff.; vgl. Jäger 26 zu §8 32 KO.).
Cosack 553, 603, 639ff. Kohler 507 ff. Lehmann 1077f ff. Manes, Vers.=
Wes. 223 f. Emminghaus, HW. d. StW. VI, 428 ff. v. Heckel, ebenda VII, 1215 ff.
Hecker, Z. f. HR. 37, 369 ff. Heck, Arch BürgR. 4, 17 ff. König, Z. f. Vers Wiss. 6, 415 ff.,
633 ff. Ehrenberg, Iherings I. 41, 341 ff.; Recht 1911, 4#ff. Emminghaus, Leipzz.
1907, 29 ff. Behrend, ebenda 1908, 125 ff. Berliner, ebenda 1909, 115 ff. Gösß-
mann, Z. f. Vers Wiss. 9, 139 ff., 331 ff. Bürkner, ebenda 11, 808 ff. Brecher,
Osterr. Z. f. priv. u. öff. Versich. 2, 1 ff., 609 f. Lederle, Lebensvers. 1913.
§ 22. Die private Kranken= und Unfallversicherung. I. Die private Kranken-
versicherung, meist von kleinen Gegenseitigkeitsvereinen (die in den Krankenkassen mittel-
alterlicher Gilden wurzeln) oder von Lebensversicherungsgesellschaften betrieben, gewährt
dem Versicherungsnehmer im Falle einer längeren Krankheit (bisweilen nur Infektionskrank-
heit oder nur Operation) Ansprüche bald auf freie ärztliche Behandlung, Arznei u. dgl., bald
auf Krankengelder. Wo die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung auf Grund
von Wahrscheinlichkeitstafeln betrieben wird, gelten die Grundsätze der Lebensversicherung
über die Berechnung der Prämien und Prämienreserven, über die Anlegung des Prämien-
reservefonds und über die Konkursvorrechte der Versicherten (§§ 12, 63 VU .).
II. Dieselben Grundsätze gelten bei der privaten Unfallversicherung (vor allem
in England, seit dem Haftpflichtgesetz und infolge der sich mehrenden Verkehrsgefahren auch
in Deutschland stark entwickelt). Neben der Versicherung gegen Unfälle schlechthin finden sich
als Sonderzweige Versicherungen gegen Reiseunfälle, Seereiseunfälle, Sportunfälle u. a.,
sowie die Kollektivunfallversicherung, die Arbeitgeber für ihre der öffentlichen Versicherung
nicht unterworfenen Angestellten, Zeitungsbesitzer für ihre Abonnenten, Universitäten für
ihre Angehörigen usw. nehmen. Solche Versicherung gilt als Versicherung für fremde Rech-
nung (§F 179 VVG.). Als „Unfall“ gilt (wie bei der öffentlichen Unfallversicherung) nur die
plötzliche, von außen her kommende schädliche Einwirkung auf den menschlichen Körper. Die
Pflicht des Versicherers kann auf Leistung eines Kapitals (so bei Tod), einer Rente oder ärzt-
licher Behandlung, Arznei u. dgl. gerichtet sein. Bei Kapitalsversicherungen kann ein Be-
zugsberechtigter bestimmt sein; hierfür gilt das Recht der Lebensversicherung (§§ 180, 181
Abs. 2, 182 VVG.). Der Versicherer ist von der Leistung frei, wenn der Verunglückte vor-
sätzlich oder der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den Unfall herbeigeführt
hat (5 181 Abs. 1).
Kohler 535 ff. Lehmann 1086. Manes, Vers Wesen 279 ff., 289 ff. Hiestand,
Grundzüge der privaten Unfallversicherung 1900.
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