Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Zweiter Band. (2)

62 J. Kohler. 
die Benutzung durch den Dienstbarkeitsberechtigten nur eine unwesentliche ist, 5# 1021 f. BG. 
741 Schweizer Ziv G. 1. 
3. Die Grunddienstbarkeit kann nur durch Einigung und Grundbucheintragung, nicht durch 
ersitzenden Gebrauch erworben werden; denn ein Gebrauch ist meist eine Sache der Duldung 
und nachbarlichen Freundlichkeit und soll nicht zum Nachteil des willfährigen Nachbars mißbraucht 
werden, § 873; vgl. Schweizer GB. a. 7312. 
Daß durch usucapio libertatis eine Versitzung möglich ist, ist bereits S. 44 entwickelt 
worden, § 1028. 
4. Gegen den Störer (sei dieser nun der Eigentümer oder ein Dritter) geht ein Ablassungs- 
und nach Umständen ein Unterlassungsanspruch für die Zukunft 88 1027, 1004 F 
3. Wertrechte. 
a) An Grundstücken“. 
§ 45. Die Gestaltung der Wertrechte an Grundstücken hat das Be#B. hauptsächlich auf 
die preußische Gesetzgebung, auf die Grundb O. und das Eigentumserwerbsgesetz vom 5. Mai 
1872 gebaut; es hat aber versucht, diese Bestimmungen fortzuführen und den modernen Ver- 
hältnissen anzupassen 5. Dies ist teilweise gelungen. Man hatte eine Zeitlang die Bestrebung, 
die Hypothek in die Grundschuld übergehen zu lassen, hat dies aber nicht durchgeführt; namentlich 
war Dernburg dagegen. Die Folge hat ihm recht gegeben: die Hypothek wird sehr häufig, 
die Grundschuld ziemlich selten begründet 6. Daß aber der Grundschuldgedanke indirekt eine große 
Rolle spielt, wird sich unten ergeben. 
Die Grundschuld (im Schweizer Rechte: Gült) ist ein Recht auf einen im Grundstück befind- 
lichen Wert, ohne obligationsrechtliches Element, also ein blankes dingliches Wertrecht (vol. 
oben S. 43), bei welchem niemand Gläubiger und niemand Schuldner ist; dies gilt auch dann, 
wenn die Grundschuld eine Eigentümergrundschuld ist, also dem Eigentümer des Grundstückes 
zusteht 7. Man hat behauptet, daß ein solches Recht an der eigenen Sache mit dem Charakter 
  
  
1 Dies habe ich im Arch. f. ziv. Praxis 87 S. 196 f. klargelegt. Vorher pflegte die 
Pandektenwissenschaft höchst verständnislos von einer positiven Ausnahme für die servitus oneris 
ferendi zu reden. UÜber diese servitus oneris ferendi handelt ausführlich Burzio, Arch. 
giwud. 54 p. 315 f., 526 f. Über die reallastartige Bestimmung des § 1021 BG#B. val. R. 
1. Februar 1905 Entsch. 60 S. 87. Selbstverständlich finden hier die Bestimmungen der Real- 
lastablösungsgesetze keine Anwendung. 
Also Nulle servitude sans titre, wie in den meisten französischen Coutumes (mit Ausnahme 
der Coutumes du droit é6crit); vgl. darüber meine Nachweise im Arch. f. ziv. Praxis 87 S. 252f. 
In den Ländern des römischen Rechts unterschied man zwischen servitutes continuae und discontinuae 
und ließ nur bei ersteren die Ersitzung zu. So auch die Ley de las Siete Partidas III 31 a. 15. Der 
Code Nap. a. 690, 691 läßt sie zu bei servitutes continuae et apparentes; hierüber meine Aus- 
führungen a. a. O. S. 251, worin ich nicht, wie Gierke II S. 646 behauptet, die soziale Seite 
der Frage übersehen, sondern gerade besonders betont habe. 
* Eine Störung liegt nicht in der Veräußerung des Grundstücks, auch dann nicht, wenn man 
weiß, daß der Erwerb zum Zweck der Erbauung einer Eisenbahn stattfindet, OLG. Darmstadt 
1. Mai 1911 Hessische Rechtspr. XII S. 96. 
* Im altgermanischen Recht folgte den Regeln des Pfandrechts an Grundstücken auch das Pfand- 
recht an Grundgerechtigkeiten, Zehnten usw. Viele Nachweise darüber in meinen Pfandrechtlichen 
Forschungen (1882) S. 94 f. So auch in Südfrankreich; vgl. Urkunde von 1179 bei Luchaire, 
Recueil de textes de ’ancien dialecte Gascon (1881) S. 5: Sciendum quod G. empena totz los 
dreitz que en la dezma de la Puiola avie, Urkunde von 1257 p. 28: empenje la dezmarie. So 
massenweise in Süddeutschland, namentlich Verpfändung von Steuern, Zöllen durch Fürsten und 
Stadtgemeinden, z. B. in Konstanz 1462 (bei Marmor, Geschichte der Stadt Konstanz, in den 
Schriften des Vereins f. Gesch. des Bodensees VI Anhang S. 100) u. a. 
* Frühere Bestimmungen finden sich im LR. von 1620, in den Schlesischen Hypotheken O. 
1750, Preuß. Hypotheken O. 1783 und allgem. Gerichts O. 1794. In Bayern bestand der Münchner 
Gant O. 1571, Bayer. LR. 1518, Cod. Maxim. Bav., Gesetz von 1822. Vgl. auch Schwind, Wesen. 
und Inhalt des Pfandrechts (1899) S. 44 f., 67 f., 78f. 
* Die Grundschuld findet sich häufiger nur in Mecklenburg, ausnahmsweise kommt sie auch 
in Ostpreußen und Württemberg vor; vgl. Segall, Arch. f. b. R. XXXII S. 423. 
7 Es ist ebenso, wie ich Inhaberbriefschuldner sein kann, auch wenn ich zugleich Eigentümer 
des Papiers bin.
	        
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