Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Zweiter Band. (2)

Bürgerliches Recht. 65 
gängers erloschen oder geschwächt ist, so hat dies der Nachfolger zu büßen. Wäre man daher 
bei den bisherigen stehen geblieben, so wäre auch bei der Übertragung der Hypotheken das gleiche 
eingetreten: die Hypothek wäre mit der Forderung übergegangen, als deren Sicherung; sie wäre 
übergegangen mit allen Schwächen, welche der Forderung ankleben; und wäre die Forderung 
erloschen, so wäre die Hypothek entschwunden; es wäre dann eine Eigentümerhypothek entstanden, 
aber der Zessionar, welcher mit der Forderung die Hypothek erwerben sollte, hätte das Nachsehen 
gehabt. Dies wollte man vermeiden. Man hätte es nun in der Art vermeiden können, daß man 
einfach neben die Forderung eine Grundschuld stellte, so daß der Berechtigte zwei verschiedene 
Rechte erwarb, die Grundschuld und die Forderung: die Grundschuld wäre dann beliebig ver— 
äußerlich gewesen, sie hätte sich um die Forderung nicht gekümmert. Der Verkehr aber zog es 
begreiflich vor, die dingliche und persönliche Sicherheit zu verbinden: der Erwerber wollte For- 
derung und Grundschuld zugleich haben, und hier empfahl sich ein System der Gezweitheit von 
schuldrechtlichen und dinglichen Elementen nicht. Namentlich wäre sehr leicht die Möglichkeit 
eingetreten, daß die Forderung auf den einen und die Grundschuld auf den anderen übergegangen 
wäre, woraus sich schwierige Verwicklungen ergeben hätten. Darum hat unser deutsches Recht 
einen Mittelweg gewählt: man hat zwar auf der einen Seite die Grundschuld geschaffen, man 
hat ferner neben der Grundschuld noch die akzessorische Hypothek in der Eigenschaft als Siche- 
rungshypothek beibehalten, denn vollkommen überflüssig ist diese nicht: namentlich kann 
sie als Gerichtshypothek im Arrest= und Vollstreckungswesen nicht entbehrt werden (§5 866, 932 
ZPO.); die sog. Verkehrshypothe k aber, d. h. diejenige, welche gerade für den Handel 
bestimmt ist, bei welcher das Hypothekenrecht als fester Wert von einer Hand zur anderen ge- 
langen soll 2, ist in folgender Weise gestaltet worden: 
1. Man verband die Forderung mit der Hypothek# in der Art, daß sie nur gleichzeitig mit 
der Hypothek veräußert werden kann und die Hypothek nur gleichzeitig mit ihr (§ 1153 Z8 PO.). 
Die Veräußerung geschieht regelrecht durch Eintrag ins Grundbuch. So fungieren die sog. 
Buchhypotheken, sie kommen bei uns vor, allein sie sind umständlich und erfreuen sich 
im Verkehr keiner großen Beliebtheit. Man hat deshalb folgendes System ersonnen: Der Hypo- 
thekenberechtigte bekommt einen sog. Hypothekenbriefs, welcher insofern den Charakter 
eines Wertpapieres hat, als die Veräußerung und die Geltendmachung der Hypothek (regel- 
mäßig) nur mit seiner Hilfe geschehen kann. Die Veräußerung geschieht dadurch, daß der Brief 
übertragen und zugleich die Übertragungserklärung schriftlich gegeben wird; eine öffentliche 
Beglaubigung dieser Erklärung ist zwar nicht vorgeschrieben, aber doch zweckmäßig und förderlich. 
Auf diese Weise kann die Hypothek ohne weiteren Gang zum Grundbuch übertragen werden. 
Der Grundbucheintrag will eben in einem solchen Falle sagen: berechtigt sei der A. und der etwaige 
legitimierte Erwerber des Hypothekenbriefes. Man hätte noch weiter gehen und den Hypotheken= 
brief zum Order-oder Inhaberpapier stempeln können; man hat es nicht getan, weil man den 
Hypothekenbrief nach den Regeln des Grundbuchrechtes, nicht nach den Regeln der Inhaber- 
und Orderpapiere gestalten wollte (§ 1154 BGB.) 4. 
2. Die Abtretung der Forderung erfolgt nicht nach den Regeln der Zession, sondern sie 
geschieht nach den Regeln der Hypothekenübertragung, mithin durch Bucheintragung bei der 
Buchhypothek, durch ÜUbergabe des Hypothekenbriefes bei der Briefhypothek, § 1154 f. 5. 
3. Man pflegt weiter folgendes aufzustellen: der gute Glaube des Grundbuches erstrecke 
sich auch auf die Forderung, soweit sie der Träger der Hypothek ist. Mögen also bei den Über- 
tragungen auch Unregelmäßigkeiten vorgekommen sein, indem etwa ein Zedent nicht legitimiert 
  
1 Doch kann eine Hypothek für eine künftige Forderung bestellt werden, §& 1113; vgl. 
darüber Sternberg in Jahrb. f. Dogm. 62 S. 377. 
* Das Schweizer Recht spricht hier von Schuldbrief, a. 842f. 
* In der Schweiz: Pfandtitel, a. 856 Sch G. 
* Das Schweizer Recht hat diesen Schritt getan. Um ihn zu ermöglichen, formalisierte es 
die Forderung: sie wird durch die Errichtung eines Schuldbriefes zur abstrakten Obligation, a. 8655, 
859 Schweizer 8GB. 
Ehbenso geschieht die Subrogation, die eintritt, wenn ein nachfolgender Hypothekengläubiger 
einen Vorgänger befriedigt und an seine Stelle tritt, nach den Regeln des Hypothekenrechts, nicht 
des Forderungsrechts; es gilt daher der Satz: nemo subrogat contra se (unten S. 105) hier nicht, 
R. 2. April 1913 Entsch. 82 S. 133. 
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft. 7. der Neubearb. 2. Aufl. Band II. 
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