Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Zweiter Band. (2)

70 J. Kohler. 
anderes ist als ein Pfandrecht an den künftigen Ansprüchen und an den Gewinnanteilen 1. Zur 
Verpfändung eines Hypothekenbriefes, d. h. einer Hypothekenforderung mit der ihr anhängenden 
Hypothek gehört schriftliche Form und Übergabe des Hypothekenbriefes, 88 1154, 1274 2. 
Das Pfandrecht an einem Wechsel ist ein Eigentümerpfand, sofern der Wechsel durch 
Indossament übertragen wird: der Pfandgläubiger hat daher volle Eigentümerrechte und ist 
nur schuldrechtlich verpflichtet, sich innerhalb der Schranken der pfandrechtlichen Zwecke zu 
halten, § 1294 BGB.; dem ist genügt, wenn der (Quasi) Pfandgläubiger nach Fälligkeit seiner 
Forderung das Papier durch einen Makler dem Börsenverkauf überläßt und es zu diesem Zweck 
indossiert. (Vgl. jedoch jetzt Haager Wechsel O. a. 18). 
Bei der Verpfändung von Aktien behält der Eigentümer das alleinige Stimmrecht und 
kann es nicht übertragens. 
§ 52. Die ganze Lehre vom Mobiliarpfand ist mangelhaft. Es ist ein dringendes Be- 
dürfnis vorhanden, die Verpfändung eines Inventars auch ohne Übergabe zu ermöglichen, 
weil dieses sonst dem Gebrauch des Schuldners entzogen wird. Einstweilen hilft man sich mit 
Pfändung und Pfändungspfandrecht (weil hier Versiegelung und Stempelung genügt) oder 
mit Kauf auf Widerkauf oder Sicherungsübereignung . 
Auch ein ganzes Handelsunternehmen, Zeitungsunternehmen u. dgl. muß 
verpfändbar sein. Wichtige Ansätze dazu bietet das heutige französische Recht, nämlich Gesetz 
vom 1. März 1898 (Zusatz zu a. 2075), welches sodann durch das ausführliche Gesetz vom 17. März 
1909 (und 1. April 1909) ersetzt wurde: durch diese Gesetze wurden der Verkauf und die 
Verpfändung von Handelsunternehmungen neu geregelt. Neuerdings erging auch ein Gesetz 
vom 8. August 1913 über die Hotelverpfändung. Schon früher bestand ein Gesetz über den warrant 
agricole vom 18. Juli 1898, welches durch Gesetz vom 30. April 1906 ersetzt worden ist 5. In 
Deutschland hat man einstweilen durch Sicherungsübereignung des Warenlagers 
helfen wollen: der Kaufmann überträgt sein Warenlager zu Eigentum, behält es aber im Besitz 
und behält sich das Recht vor, die einzelnen Waren im Bereich des kaufmännischen Verkehrs 
zu veräußern. Anstatt dieses von der Praxis dringend begehrte Hilfsmittel zu unterstützen, 
hat man es aus lediglich formalistischen Gründen für unwirksam erklärt 6. 
Zweiter Abschnitt. 
Rechte an unkörperlichen Gegenständen. 
1. Rechte an der Elektrizität. 
§ 53. Die Elektrizität ist keine Sache, sondern eine Kraft, welche imstande ist, eine Ather- 
bewegung zu erregen und sie fortzupflanzen. Wenn man behauptet hat, daß Kraft überhaupt 
1 RG. 14. Januar 1908 Entsch. 67 S. 331. 
: RG. 20. März 1912, Warneyer Ergänzung 1912 S. 300. Vgl. auch OLG. Kolmar 1I. Januar 
1910 Zeitschr. f. Els. Lothr. 35 S. 595. 
: Trib. Neapel 6. August 1908 und dazu Lucci in der Riv. di Dir. comm. VIII p. 
* Daß die Sicherungsübereignung gesetzlich nicht unzulässig ist, ergibt sich aus § 223 S. 
Vgl. auch R. 22. Oktober 1910 Warneyer Jahrb. 1910 Ergänzung Nr. 404 und die dort zit. Entsch., 
RG. 16. Februar 1912 Warneyer 1912 Nr. 213, auch R. 22. April 1904 JW. 1904 S. 355. Daß 
sie im Altertum, im hellenistischen und römischen Rechte häufig war, ist bekannt. Vgl. Rabel, 
Savigny Z. (Rom.) XXVIII S. 351 und Kübler in den Mélanges Girard (zu Cicero pro Caccina 
* 11). 
* Vglgl. Goldschmidt, Arch. f. b. R. XXX S. 315. 
* RG. 3. Januar 1903 Deutsche Jur3. VIII S. 153 und 22. Oktober 1910 Warneyer Jahrb. 
1910 Ergänzung Nr. 404, sodann OL. Karlsruhe 11. November 1909 Bad. Rechtspraxis XI1 
S. 177. Der Hauptgrund ist der, es fehle an einem richtigen Besitzeskonstitut, da der Sicherungs- 
übereigner in kein Rechtsverhältnis trete, welches nach §§ 930, 868 BGG#B. einen mittelbaren Besitz 
des Erwerbers begründete. Dagegen hat man mit Recht geltend gemacht, daß er einen kommissions- 
artigen Besitz erwerbe; und wenn er nicht Kommissionär ist, um für den Auftraggeber zu veräußern, 
warum soll er nicht Kommissionär sein, um in seinem Interesse zu veräußern? Sind wir solche 
Formalisten, daß uns eine derartige Modifikation als unzulässig erscheint? Unrichtig Höniger, 
Sicherungsübereignung (1911) S. 4 f. Richtiger Düringer, Leipziger Z. II S. 96 f. Die 
Lerpsändung eines Zeitungsunternehmens erklärt als unwirksam RG. 17. Januar 1908 Entsch. 68 
. 49: höchst formalistisch und den Lebensbedürfnissen widersprechend!
	        
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