98 Otto v. Gierke.
spiel, 1894. Trumpler, Die Differenzgeschäfte des BeB. und das Börsengesetz, Z. f. HR.
L 388 ff. Wittmaack, Das Differenzgeschäft im engl. R., Z. f. HR. LI 83 ff. G. Wermert,
Über Wesen u. Bedeutung der Differenzgeschäfte, Annalen des D. Reichs 1903. — Riesser,
Die handelsrechtl. Lieferungsgeschäfte, 19000. Mancka, Die Börsenjuristen und das Reichs-
gericht, 19000. G. Zadig, Der Terminhandel und seine Behandlung durch Rechtsprechung und
Gesetzgebung, 1901. Adler, 3Z. f. HR. LXI 45 ff. Bernstein, ebenda LXII 137 ff.
Nußbaum, ebenda LXIX427 ff. — Komm, zum Börsenges. v. 1908v0n Reehm, Trumpler,
Dove, Neukamp, Schmidt-Ernsthausen, Breit, 1909; von Axt, 5. Aufl.
1909; von Hemptenmacher, 2. Aufl. 1908. — K. Lehmann 3172—175. Gareis
§s§ 48—49. Cosack 5193—107.
§ 80. Geldgeschäfte. Die Geld= und Kreditgeschäfte bilden den Hauptinhalt des Bankier-
gewerbes und verdanken ihre eigenartige handelsrechtliche Ausgestaltung vor allem der seit
dem Mittelalter vollzogenen und immer weiter vervollkommneten Organisation des Bankwesens,
dem in diesem Werke eine besondere Darstellung gewidmet ist.
Die Geldgeschäfte lassen sich in die Geschäfte des Geldhandels und die Zahlungs-
geschäfte einteilen. Für die ersteren gelten die Regeln des Handelskaufes. Die Zahlung
wird im Handel mannigfach erleichtert. Insbesondere wird die Barzahlung vielfach durch Hin-
gabe an Zahlungs Statt, wobei als Zahlungsmittel namentlich die Wertpapiere verwendet werden,
ersetzt, die direkte Zahlung durch Einziehungsauftrag (Inkassomandat) oder Zahlungsauftrag
oder Anweisung umgangen und die effektive Zahlung durch Verrechnung vermieden. Da von
der Rolle, die der Wechsel als kaufmännisches Zahlungsmittel spielt, im Wechselrecht zu handeln
ist, sind hier mur die besonderen Formen der kaufmännischen Anweisung, der Giroverkehr und die
Verrechnung zu besprechen.
1. Kaufmännische Anweisung. Die schriftliche Anweisung auf Geld und andere
vertretbare Sachen richtet sich, da die im Anschluß an die Wechselordnung ergangenen landes-
gesetzlichen Bestimmungen über kaufmännische Anweisungen (z. B. preuß. EG. zur WO. § 9,
sächs. G. v. 7. Juni 1849, weimar. v. 13. Juli 1849, bayr. v. 29. Juni 1851) aufgehoben sind
(EG. zum HB. Art. 21), auch dann, wenn der Angewiesene ein Kaufmann ist, nach bürgerlichem
Recht (BGB. s 783—792). -
Nur die kaufmännische Anweisung aber ist als Orderanweisung möglich (oben
& 70 Z. 1b). Für die kaufmännische Orderanweisung gelten die handelsrechtlichen Vorschriften
über Orderpapiere. Im übrigen untersteht auch sie dem bürgerlichen Recht. Auch sie begründet
keine Verpflichtung des Anweisenden. Auch ihre Hingabe an den Anweisungsempfänger ist im
Zweifel keine Hingabe an Zahlungs Statt, sondern nur eine zahlungshalber erteilte papiergemäße
Ermächtigung, Zahlung zu empfangen. Auch durch sie wird der Angewiesene dem Anweisenden
gegenüber nicht verpflichtet, sondern nur papiergemäß ermächtigt, für dessen Rechnung zu zahlen,
mithin, wenn er Schuldner ist, durch Zahlung befreit. Auch aus ihr entsteht durch schriftliches
Akzept auf dem Papier eine skripturrechtliche Verpflichtung des Angewiesenen gegenüber dem
Anweisungsempfänger, hier aber zugleich gegenüber jedem legitimierten Indossatar.
Eine besondere Form der kaufmännischen Anweisung ist der Scheck (Bankanweisung).
Der Scheck, dessen eigentliche Aufgabe sich in der Funktion als Zahlungsmittel erschöpft, ist eine
kurzfristige, auf Sicht lautende, nicht annahmefähige Anweisung zur Zahlung einer bestimmten
Geldsumme aus einem Bankguthaben des Ausstellers. Seit der reichsrechtlichen Regelung
durch das Scheckgesetz v. 11. März 1908 ist er formalisiert und einem Sonderrecht unterworfen.
Da dieses sich an das Recht des gezogenen Wechsels anlehnt, wird das Scheckrecht in Verbindung
mit dem Wechselrecht behandelt (unten zu 2).
Eine kaufmännische Anweisung ist ferner der Kreditbrief (Accreditiv). Durch den
Kreditbrief weist der Aussteller (gewöhnlich ein Bankier) den Adressaten (gewöhnlich einen aus-
wärtigen Bankier) an, dem benannten Empfänger bei Vorzeigung des Briefes Geld bis zu
einem angegebenen Höchstbetrage zu zahlen. Ablich ist eine besondere Benachrichtigung des
Adressaten (Avis) unter Mitsendung einer Probe der Unterschrift des Empfängers. Akzept
ist möglich (RGer. XXXIV Nr. 8). Die Zahlung erfolgt stets für Rechnung des Ausstellers.
Dadurch unterscheidet sich der Kreditbrief vom Kreditauftrage, bei dem der Beauftragte für
eigene Rechnung, jedoch auf Gefahr des Ausstellers zahlen soll (loben § 75 Z. 1).