Grundzüge des Handelsrechts. 115
Kommentare zum BSch G. u. Flößereiges.: Förtsch, 1896; Land-
graf, 1896; Mittelstein, 1896; Makower, 1896; Loewe, 2. Aufl. 1898.
Ausländ. Literatur: L —on- Caen et Renault, Traité de droit mari-
time, 1894,0906. Desjardin, Traité de droit commercial maritime, 2 Vol., 1890. Jacobs,
Droit maritime belge, 2 Vol., 1889. Parson S, Treatise on the law of shipping, 2 2 Vol., 1869.
J. Lee, Laws of british shipping and of marine assurance, 1896.
Literatur des öffentlichen Seerechts: F. Perels, Das internationale
öffentliche Seerecht der Gegenwart, 1882;: Handbuch des allgemeinen öffentlichen Seerechts im
Deutschen Reich, 1884, neue Ausg.“ 1901, Ergänzungsband (Seemannsordnung) von L. Perels
1902. Stoerk, Studien zum See- und Binnenschiffahrtsrecht, 1897.
g 89. Die Schiffe.
1. Seeschiffe. Das Seerecht knüpft seine Normen an die Seeschifse an. Dem See-
handelsrecht unterliegen aber nur die zum Erwerbe durch die Seefahrt bestimmten Schiffe
(„Kauffahrteischiffe“). Zu ihnen gehören neben den der Güter= und Personenbeförderung
dienenden Schiffen auch Lotsen-, Hochseefischerei-, Bergungs- und Schleppfahrzeuge, nicht
dagegen Kriegsschiffe, Zollkutter, Schiffe wissenschaftlicher Expeditionen und Vergnügungs-
jachten; doch sind auf solche nicht zum Erwerbe bestimmten Schiffe, die auf Grund des
Flaggengesetzes von dem Rechte zur Führung der Reichsflagge Gebrauch machen (vgl. unten),
alle für Kauffahrteischiffe geltenden Vorschriften anwendbar. Die Schiffe sind bewegliche
Sachen und als solche dem Fahrnisrecht unterworfen. Doch gelten für sie sonderrechtliche
Vorschriften. In einzelnen Beziehungen werden sie schon seit dem Mittelalter den Liegen-
schaften gleichgestellt (.schwimmende Gebäude“).
Jedes Schiff ist ein besonderes Sachindividuum. Als solches hat es seinen Namen
und sein Unterscheidungssignal. Es hat ferner seine örtliche Heimat im „Heimatshafen“, d. h.
dem Hafen, von dem aus die Seefahrt mit ihm betrieben wird (HGB. § 480). Auch hat es seine
Nationalität, die durch die Staatsangehörigkeit des Eigentümers bestimmt wird. Deutsch ist
ein Schiff nur, wenn es im ausschließlichen Eigentum von Reichsangehörigen steht; offene
Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, deren persönlich haftende Gesellschafter
sämtlich Reichsangehörige sind, Handelsgesellschaften mit juristischer Persönlichkeit, eingetragene
Genossenschaften und andere juristische Personen, die im Inlande ihren Sitz haben (Aktien-
kommanditgesellschaften jedoch nur, wenn alle persönlich haftenden Gesellschafter Deutsche
sind), stehen den Reichsangehörigen gleich. Die Schiffe zerfallen nach Art und Größe in ver-
schiedene Gattungen; die Größe wird durch die Schiffsvermessungsbehörde amtlich festgestellt
und in einem „Meßbrief“ bescheinigt (Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895). Be-
sondere rechtliche Zustände des Schiffes treten ein, wenn es „segelfertig“ (zum Verlassen des
Hafens bereit) ist (HGB. § 482), wenn es „seeuntüchtig“" wird, und wenn es in diesem Falle
entweder „reparaturunfähig“ oder (weil die Kosten mehr als drei Viertel des früheren Wertes
betragen würden) „reparaturunwürdig“ ist (§ 479). Das Schiff ist eine aus mancherlei Be-
standteilen zusammengesetzte Sache; es hat aber auch ein oft sehr umfangreiches Zubehör, zu
dem im Zweifel alle in das Schiffsinventar eingetragenen Gegenstände und jedenfalls die
Schiffsboote gehören (§ 478). Das Schiff mit Zubehör und die Fracht bilden zusammen das
„Schiffsvermögen“, das die Natur eines Sondewermögens hat.
Das deutsche Seeschiff ist berechtigt zur Führung der Reichsflagge und darf keine
andere Flagge als Nationalflagge führen; RVl. Art. 55, Res., betreffend das Flaggenrecht
der Kauffahrteischiffe, vom 22. Juni 1899 (früheres vom 25. Oktober 1867). Das Flaggen-
recht steht auch seegehenden Lustjachten, Schulschiffen und den im Znlande für Rechnung aus-
wärtiger Staaten oder Staatsangehöriger gebauten Schiffen, solange sie deutsch sind, zu
(Flaggenges. § 26 in der Fassung v. 29. Mai 1901).
Zur Beurkundung der Rechtsverhältnisse deutscher Seeschiffe werden bei den Amts-
gerichten (in Hamburg bei einer besonderen Behörde, in Rostock und Wismar beim Magistrat)
Schiffsregister geführt (Flaggenges. Iös 4 u. 27). Die Schiffsregister sind öffentlich
(§5). Die Eintragung erfolgt im Schiffsregister des Heimatshafens und nur in Ermangelung
eines deutschen Heimatshafens in einem frei gewählten Register (§ 6). Gegenstand der Ein-
tragung sind Name, Gattung und Unterscheidungssignal des Schiffs, das Ergebnis der Ver-
messung, Zeit und Ort der Erbauung, Heimatshafen, Eigentumsverhältnisse und die für die
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