Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

Grundzüge des Handelsrechts. 125 
beim Pfandverkaufe erlittenen Ausfalles (§ 626); werden ihm die Güter überhaupt nicht ab- 
genommen, so kann er unmittelbar vom Befrachter, der dann in Ansehung der Abnahme der 
Güter an Stelle des Empfängers tritt, Befriedigung fordern (§ 627). Wegen aller seiner For- 
derungen aus dem Frachtvertrage hat der Verfrachter ein gesetzliches Pfandrecht an den 
Gütern, das nicht nur so lange besteht, als die Güter zurückbehalten oder hinterlegt sind, sonderm 
noch 30 Tage nach vollendeter Ablieferung dauert, insofern es während dieser Frist gerichtlich 
geltend gemacht wird und das Gut noch im Besitz des Empfängers ist (§ 623, § 627 Abs. 2 S. 2). 
Besonderheiten gelten hinsichtlich der Aufhebung des Seefrachtvertrages. Zunächst 
hat der Befrachter ein Rücktrittsrecht gegen Zahlung der „Fautfracht“ als Abstands- 
summe; die Fautfracht beträgt, wenn der Rücktritt vor Antritt der Reise erklärt wird, die 
halbe Fracht, nach Antritt der Reise die volle Fracht, jedoch bei einer zusammengesetzten Reise, 
wenn Rückreise oder Reise aus einem Abladungshafen bedungen ist, vor dieser Reise nur zwei 
Drittel der Fracht, sonst vor Antritt des letzten Reiseabschnittes die Fracht abzüglich eines an- 
gemessenen Bruchteils; die Reise gilt schon als angetreten, wenn der Schiffer abgefertigt oder 
ein Teil der Ladung geliefert und die Wartezeit verstrichen ist; außer der Fautfracht muß der 
Befrachter die entstandenen Kosten und die Kosten der Wiederausladung tragen, etwa ver- 
dientes Liegegeld zahlen und bei Überschreitung der Wartezeit oder Rücktritt nach Antritt der 
Reise sonstigen Schaden ersetzen; bei bloßer Teilcharterung, falls nicht alle Befrachter zurück- 
treten, und beim Stückgütervertrage ist der Rücktritt nur gegen Zahlung der vollen Fracht zu- 
lässig und insoweit, als Wiederausladung verlangt wird, dann ausgeschlossen, wenn dadurch 
eine Verzögerung der Reise bewirkt oder eine Umladung nötig würde (§§T§ 580—584, 586—587. 
589). Der Verfrachter kann nur zurücktreten, wenn ihm bis zum Ablaufe der Wartezeit über- 
haupt keine Ladung geliefert ist, muß sich dann aber mit der Fautfracht begnügen (§5 585). — 
Der Frachtvertrag tritt femer vonselbstaußer Kraft, wenn durch einen Zufall Schiff 
oder Güter verloren gehen, und kann von jedem Teil durch einseitige Rücktritts- 
erklärungaufgelöst werden, wenn die Reise durch (staats-oder völkerrechtliche) „Verfügungen 
von hoher Hand“ gehindert oder durch Kriegsausbruch gefährlich wird (doch ist der Rücktritt 
wegen einer Verfügung von hoher Hand vor Antritt der Reise nur, wenn das Hindernis nicht 
voraussichtlich von unerheblicher Dauer ist, nach Antritt der Reise erst nach Ablauf einer Warte- 
frist von drei Monaten in europäischen und fünf Monaten in außereuropäischen Häfen zulässig) 
in allen diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Entschädigung; endet aber der Vertrag nach 
Antritt der Reise durch Untergang des Schiffes, so ist für gerettete oder geborgene Güter, soweit 
ihr Wert reicht, „Distanzfracht“, d. h. Fracht im Verhältnis der zurückgelegten zur bedungenen 
Reise, zu entrichten; ebenso ist bei der Auflösung durch Rücktritt nach Antritt der Reise Distanz- 
fracht zu zahlen, wobei der dem Bestimmungshafen nächste Punkt, den das Schiff erreicht hat, 
entscheidet; besondere Bestimmungen gelten bei Teilzufällen, Verzögerungen, Reparaturen, 
zusammengesetzten Reisen; Abweichungen treten bei der Teilcharterung und dem Stückgüter- 
vertrage ein (Is# 628—641). 
Die Rechtsverhältnisse aus dem Seefrachtvertrage empfangen eine besondere Ausgestaltung 
durch das Konnossement, das sich im Seerecht allgemein ausgebildet hat, seitdem die 
Begleitung der Ladung durch einen Vertreter des Befrachters aufhörte. Das Konnossement 
ist eine vom Schiffer oder einem anderen Vertreter des Reeders ausgestellte Urkunde, in 
welcher der Empfang der Güter behufs Beförderung mit dem Schiff und Ablieferung an einen 
Empfänger bekannt wird (genaue Vorschriften über den Inhalt in § 643). Der Schiffer hat 
unverzüglich nach jeder Abladung dem Ablader ein Konnossement in so vielen gleichinhaltlichen 
Exemplaren, als dieser verlangt, auszustellen; er selbst erhält dafür den etwaigen vorläufigen 
Empfangsschein zurück und kann die Erteilung einer vom Ablader unterschriebenen Abschrift 
des Konnossements fordern (§ 642). Das Konnossement kann Rektapapier, Orderpapier oder 
Inhaberpapier sein; die Regel bildet das Orderkonnossement. Mangels anderer Vereinbarung 
ist es auf Verlangen des Abladers an die Order des Empfängers oder schlechthin an Order, 
worunter die Order des Abladers gemeint ist, zu stellen; es kann auch auf den Namen des Schiffers 
als Empfängers lauten (§ 644). — Jedes Konnossement ist ein Wertpapier, das als Waren- 
papier den Herausgabeanspruch in Ansehung der Güter verkörpert. Der Schiffer ist ver- 
pflichtet, im Löschungshafen die Güter dem legitimierten Inhaber auch nur eines Konnossements-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.