136 Otto v. Gierke.
oder des Kap Horn und die Entschädigungsforderungen aus Schiffszusammenstoß erst in zwei
Jahren; die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres nach einem Zeitpunkt, der für
die Forderungen der Schiffsbesatzung, der Ladungsbeteiligten und der durch Verschulden der
Schiffsbesatzung Geschädigten besonders festgesetzt ist, für die übrigen Forderungen durch deren
Fälligkeit bestimmt wird (#§S 901—903). Ferner verjähren in einem Jahre die auf den Gütern
haftenden Forderungen und etwaigen persönlichen Ansprüche wegen Bodmereigelder, Haverei-
beiträge und Bergungs- und Hilfskosten; die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres der
Fälligkeit, hinsichtlich der Havereibeiträge aber mit Ablauf des Jahres, in dem die beitrags-
pflichtigen Güter abgeliefert sind (§ 904). Endlich verjähren in fünf Jahren die beiderseitigen
Forderungen aus dem Versicherungsvertrage; die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des
Jahres, in dem die versicherte Reise beendigt ist, jedoch bei der Versicherung auf Zeit mit dem
Ablauf des Tages, an dem die Versicherungszeit endet, und bei Schiffsverschollenheit mit dem
Ablaufe des letzten Tages der Verschollenheitsfrist (§ 905).
Soweit es sich um die Forderungen der Schiffs= und Ladungsgläubiger handelt, richtet
sich die kurze seerechtliche Verjährung in erster Linie auf Erledigung der Pfandrechte in
kurzer Frist. Sie ist aber nicht, wie manche wollen, in ein Erlöschen der Pfandrechte durch Nicht-
gebrauch umzudeuten. Vielmehr ist sie Verjährung des dinglichen Anspruchs mit anschließender
Verjährung der persönlichen Ansprüche. Daher sind auf sie subsidär die Vorschriften des BG#B.
über die Anspruchsverjährung anzuwenden, soweit dies nicht (wie z. B. hinsichtlich des § 223
BG.) durch ihre besondere Zweckbestimmung ausgeschlossen wird.
Nach Binnenschiffahrtsrecht verjähren die aus der Schiffahrt als solcher her-
rührenden Forderungen in einem Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie fällig geworden
sind (BSch G. 88 117—118; Flößereiges. § 30).
Literatur: Schröder b. Endemann IV 319. Pappenheim, Handb. II 3 30.