Wechselrecht.
§ 1. Begriff des Wechsels und Wechselrechts.
1. Das Wort „Wechsel“ bedeutet dreierlei:
a) den Tausch, insbesondere den Austausch von Geldsorten;
b) ein besonders Jualifiziertes Zahlungsversprechen (Wechselversprechen);
vgl. unten 2;
e) die über dies Versprechen ausgestellte Urkunde (Wechselbrief).
Die erste dieser drei Bedeutungen kommt für das heutige Wechselrecht nicht mehr in
Betracht.
Die beiden letzten Bedeutungen hängen mnuigst zusammen: kein Wechselbrief ohne
Wechselversprechen und (wenigstens im modernen Wechselrecht) kein Wechselversprechen ohne
Wechselbrief. „Das Wechselversprechen ist die Seele des Wechselbriefs“ (Kuntze).
2. Die besondere OQualifikation des Wechselversprechens war nicht stets die gleiche,
und noch heute bestehen hierbei wichtige Unterschiede zwischen den Rechten der verschiedenen
Staaten. Nach der modernen (deutschen) Auffassung ist das Wechselversprechen ein schrift-
liches, streng formelles, nach Ort, Zeit und Betrag fest bestimmtes, unbedingtes, einseitiges
und abstraktes (d. h. den Schuldgrund verschweigendes und von ihm losgelöstes) Geld-
zahlungsversprechen (Summenversprechen, Einlösungsversprechen).
Das Erfordernis der Unbedingtheit ist in Deutschland nicht unbestritten; das englisch
amerikanische, russische und japanische Recht schreiben es für den Grundwechsel ausdrücklich vor 1.
Das Erfordemis der Abstraktheit fehlt noch jetzt dem französischen Wechselrecht, und auch
im englischen ist es nicht streng durchgeführt 2.
Das Wechselversprechen ist nur gegen Aushändigung des Wechselbrieis zu erfüllen. Die
Nichterfüllung hat beschleunigtes gerichtliches Verfahren mit weitgehender Beschränkung der
Einreden und schneller Zwangsvollstreckung zur Folge (Wechselstrenge, vgl. F 21).
3. Das Wechselversprechen geht entweder auf direkte oder indirekte
Leistung.
Im ersteren Falle verspricht jemand, eine Geldsumme selbst zu zahlen (eigener oder trockener
Wechsel, Eigenwechsel, von den Kaufleuten unrichtig (vgl. unten § 17) als Sola-
wechsel bezeichnet, französisch billet à ordre, englisch promissory note); im letzteren Falle
verspricht jemand, durch einen dazu aufgeforderten Dritten zahlen zu lassen (trassierter oder
gezogener Wechsel, auch wohl kaufmännischer Wechsel genannt 2, Tratte, lettre de change,
bill of exchange).
4. Verwandte, doch nicht ganz gleichbedeutende Ausdrücke sind:
a) Rimesse"“, eigentlich Geldversendung, Zahlungszuweisung, Wertzuweisung.
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Auch Mexico und Costa Rica. Eh. Trumpler, Welthandelerecht, 1912, S. 53. Eine
Ausnahme bildet die positive Avisklausel; vgl. ebendaf. und unten §5 7 B III.
f. Trumpler S. 18 uud 54, sowie Bauer v. Bauern in 3ergl. XXII
S. ve u. 98ff. Bill of Exchange Act s. 3 (3 b).
* Leitner, Bankgeschäft, 2. 1 1910 S. 233.
* Bgl. auch unten S. 140 n. 4.