Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

Grundzüge des Handelsrechts. 11 
Einfuhr- und Zwischenhandel; nach dem Wege, den die Waren nehmen, in Land- oder Seehandel; 
nach dem Betriebe für eigne oder fremde Rechnung in Eigen= oder Kommissionshandel; nach 
dem vorzugsweise auf den Absatz an andere Kaufleute oder unmittelbar auf den Absatz an die 
Konsumenten eingerichteten Betriebe in Großhandel und Detailhandel. Handel im offenen 
Laden heißt Kramhandel, Handel im Umherziehen Hausierhandel, Handel mit gewöhnlichen 
Lebensmitteln Hökerhandel, Handel mit gebrauchten Sachen Trödelhandel. 
Zum Handel im weiteren Sinne gehört alle dem Warenumsatz dienende, ihn 
vorbereitende, fördernde oder sichernde geschäftliche Tätigkeit, also z. B. Vergesellschaftung, 
Gewinnung von Hilfskräften, Beschaffung von Verkehrs- und Zahlungsmitteln, Transport 
und Versicherung. 
Handel im uneigentlichen Sinne ist die nicht gewerbemäßige Vornahme eines 
Umsatzgeschäftes. 
Kein Handel im wirtschaftlichen Sinne ist sonstiger Gewerbebetrieb. Daher nicht die 
gewerbemäßige Urproduktion (Land= und Forstwirtschaft, Jagd, Fischerei, Bergbau). Aber 
auch nicht die Formproduktion im Großbetriebe (Fabrikation) oder Kleinbetriebe (Handwerk); 
auch dadurch, daß er den Rohstoff kauft, wird der Fabrikant oder Handwerker wirtschaftlich 
nicht zum Kaufmann. Ebensowenig sind die selbständigen Hilfsgewerbe, wie z. B. die Ver- 
mittlungsgewerbe (Agentur, Mäkelei), das Auskunftsgewerbe, das Transportgewerbe, das 
Aufbewahrungsgewerbe und das Versicherungsgewerbe, zum Handel im wirtschaftlichen Sinn 
zu rechnen. Ein jedes dieser Gewerbe aber kann nach dem zuerst vom Handel geprägten Vor- 
bilde „kaufmännisch“, mit kaufmännisch eingerichtetem Geschäft und insbesondere mit kauf- 
männischer Buchführung, betrieben werden. 
§ 11. Rechtliche Abgrenzung der Handelssachen. 1. Prinzip der Abgrenzung. 
Die Abgrenzung der Handelssachen kann nach dem subjektiven oder dem objektiven 
Prinzip oder nach einem gemischten System erfolgen. Im Sinne des subjektiven 
Prinzips sind Handelssachen Kaufmannssachen, d. h. alle zum Geschäftsbetriebe eines Kauf- 
manns gehörigen Tatbestände. Im Sinne des objektiven Prinzips sind Handelssachen 
Merkantilsachen, d. h. alle den Handelsverkehr bildenden Tatbestände. 
Ursprünglich war das Handelsrecht lediglich Sonderrecht der Kaufleute. Seit 
der Durchbrechung der ständischen Geschlossenheit wurde vielfach das objektive Prinzip, jedoch 
niemals rein, durchgeführt. 
Das alte HGB. beruht auf einem gemischten System. Es geht vom Begriff 
des Kaufmanns aus (Art. 4) und stellt ein Sonderrecht für Kaufleute auf. Die Eigenschaft 
als Kaufmann knüpft es an den gewerbemäßigen Betrieb gewisser Geschäfte, die als Grund- 
handelsgeschäfte anerkannt sind (Art. 271—272). Die Kaufmannseigenschaft jedoch, einmal 
begründet, durchdringt den ganzen Geschäftsbetrieb und macht auch alle anderen ihm einge- 
fügten Geschäfte zu Handelsgeschäften (Art. 273). Zugleich aber legt das alte HGB. im 
Sinne des objektiven Prinzips den Begriff des Handelsgeschäftes zugrunde. Es unterwirft 
einerseits gewisse Geschäfte, deren gewerbemäßiger Betrieb zum Kaufmann macht, auch dann, 
wenn sie von einem Nichtkaufmann oder von einem Kaufmann außerhalb seines Gewerbebetriebes 
geschlossen werden, dem Handelsrecht, indem diese Geschäfte stets um ihres Inhaltes willen 
als Handelsgeschäfte gelten (absolute oder objektive Handelsgeschäfte, Art. 272). Und es ent- 
zieht anderseits gewisse Geschäfte auch dann, wenn sie gewerbemäßig oder von einem Kauf- 
mann vorgenommen werden, dem Handelsrecht. Vor allem Verträge über unbewegliche 
Sachen, die niemals Handelsgeschäfte sein können (Art. 275). Außerdem die Veräußerungen 
der Handwerker in ihrem sonst kaufmännischen Gewerbebetriebe (Art. 273 Abs. 3). 
Das neue H#. ist grundsätzlich zum subjektiven Prinzip zurückgekehrt. Es 
gehtkvom Begriff des Kaufmanns aus und kennt keine Handelssachen, bei denen nicht ein 
Kaufmann beteiligt wäre. Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Handelsgeschäfte 
sind die zum Betriebe eines Handelsgewerbes gehörigen Geschäfte. Daher gibt es keine 
objektiven Handelsgeschäfte. Ferner sind auch Verträge über unbewegliche Sachen, wenn 
sie im Betriebe eines Handelsgewerbes geschlossen werden, Handelsgeschäfte. Allerdings 
wirkt der alte Gedanke, daß Grund und Boden nicht zum Handel bestimmt ist, darin nach,
	        
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