Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

Wechsel- und Scheckrecht. 157 
in Serbien, den Geistlichen in Rußland, den Bauern in Serbien und zum Teil auch in Ruß- 
land, den Nichtkaufleuten in Bosnien und Bolivia. Angehörige dieser Klassen können weder 
selbst noch durch Erklärung ihrer Vertreter Wechselschuldner werden. Nur disziplinaren Charakter 
tragen die in manchen Staaten, insbesondere in Frankreich, bestehenden Verbote der Wechsel- 
zeichnung für gewisse Beamte. 
d) Die passive Wechselgeschäftsfähigkeit, d. h. die Fähigkeit, durch 
eigene Erklärung Wechselschuldner zu werden. Sie gilt als Wechselfähigkeit 
im technischen Sinne. Sie kommt jeder Person zu, welche sich durch Verträge verpflichten 
kann (DW. Art. 1). 
1. Kinder und Geisteskranke sowie die über sieben Jahre alten Minder- 
jährigen und alle Entmündigten besitzen (nach BGB. Js 104, 106, 114 und 19060) 
nur eine unselbständige (unvollkommene oder beschränkte) Wechselfähigkeit. Die beiden ersten 
Klassen können nur dadurch Wechselschuldner werden, daß in ihrem Namen ihre gesetzlichen 
Vertreter (mit vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung) die wechselmäßig verpflichtende 
Unterschrift abgeben. (§#s# 1822, Z. 9, 1825 und 1643 BGB.). Die beiden letzten Klassen 
können nicht nur wie jene, sondern auch durch eigene Erklärung, aber immerhin nur mit 
Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter (unter vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung) 
Wechselschuldner werden. (§§ 107, 112, 114, 1643, 1825.) Die Zustimmung braucht — was 
freilich streitig — nicht auf dem Wechselbriefe selbst zu stehen; sie kann auch durch konkludente 
Tatsachen erfolgen. 
2. Ehefrauen sind in Deutschland und vielen Ländem wechselgeschäftsfähig; nur 
für die Vollstreckung in das eingebrachte Vermögen resp. das Gesamtgut bestehen Beschrän- 
kungen, „die mit der Wechselfähigkeit nichts zu tun haben", übrigens fortfallen, wenn die Frau mit 
Genehmigung ihres Mannes selbständig ein Geschäft betreibt (BGB. 8§ 1399, 1412, 1460, 1523, 
1525, 1549 ff.). Nach französischem (C. d. c. 113) und russischem Recht können sich dagegen 
Ehefrauen, sofern sie nicht Handelsfrauen sind, ohne Zustimmung des Mannes resp. Gerichts 
überhaupt nicht wechselrechtlich verpflichten 1. Die englische Ehefrau ist ohne Konsens des Mannes 
als Handelsfrau völlig wechselfähig, sonst nur bezüglich ihres Sonderguts (für welches die 
Präsumtion streitet ?. 
3. Un verheiratete volljährige Frauen sind fast überall wechselfähig. Ausnahmen bestehen 
für sie, sofern sie nicht Handel treiben, in Frankreich, wo sie (was freilich bestritten ist) ganz 
wechselunfähig sind; in Rußland bedürfen sie, falls unabgeschichtet, der elterlichen 
Zustimmung. 
4. Gemeinschuldner, Analphabeten (vgl. auch unten § 7 Z. 5), Blinde und Taubstumme 
sind in Deutschland wechselfähig. Juristische Personen sind zwar nicht selbständig wechselfähig, 
können aber durch ihre Vertreter wechselrechtlich verpflichtet werden; nach englischem Recht 
(6. 22) sind die Korporationen (mit gewissen Ausnahmen) nicht passiv wechselfähig. 
III. Die allgemeine passive Wechselrechtsfähigkeit kann zum Nachteil Unerfahrener dem 
Wucher und Betrug dienen; sie ist auch in Deutschland (1859 im preußischen Herrenhause, 1879 
im Reichstage) lebhaft, doch erfolglos angegriffen worden (Verhandlungen des 15. D. Juristen- 
tages 1880). Die Beschränkung auf Kaufleute oder nach Prüfung registrierte Personen ge- 
fährdet die Umlaufsfähigkeit des Wechsels. 
In der Schweiz besteht allgemeine Wechselfähigkeit, jedoch sind Wechselprozeß, Wechsel- 
exekution (und Konkurs) auf die im Handelsregister, das jedem Vertragsfähigen zum Eintrag 
offensteht, Eingetragenen beschränkt. 
In der passiven Wechselfähigkeit lag zumeist auch die Wechsel arrest fähigkeit; die be- 
züglich einzelner Klassen normierten Ausnahmen sind mit der Beseitigung der Schuldhaft anti- 
quiert. — Den möglichen Mißbrauch der allgemeinen Wechselfähigkeit müssen Belehrung und 
Strafjustiz bekämpfen. Korrelat der allgemeinen Wechselfähigkeit ist das formelle Erfordemis 
der Wechselklausel (vogl. unten 6 7 A. 1). 
  
1 Die 2 Frage ist jeboch für Fankreich streitig. r rump ler S. 34. 
: Vgl. Späing S. 12 N. 17. Meyer I S. 38 ff. Trumpler S. 35.
	        
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