Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

Wechsel= und Scheckrecht. 159 
Sie ist das den Wechsel von verwandten Papieren (Anweisung, Scheck, Zahlungsmandat) 
abgrenzende Unterscheidungsmerkmal („Prägezeichen"), zugleich als Warnung („Alarmsignal") 
für den unerfahrenen Unterzeichner dem Papier „an die Stirm geschrieben", daher als Korrelat 
der allgemeinen Wechselfähigkeit unerläßlich. Bis auf Portugal und San Salvador fordern 
sämtliche Länder der deutschen Gruppe diese Klausel; die Schweiz zwar prinzipiell auch, jedoch 
stellt sie Orderpapiere, denen nur diese Klausel zum Wechsel fehlt, den Wechseln bis auf einzelne 
Wirkungen (Akzeptabilität und prozessuale Wechselstrenge) gleich. Die französische und eng- 
lische Gmppe, sowie Belgien und Serbien sehen von diesem Erfordernis gänzlich ab. Die 
Entwürfe des Weltwechselrechts fordern die Wechselklausel; immerhin gestattet das Haager 
Abkommen den Vertragsstaaten, sie durch die Orderklausel zu ersetzen 1. 
2. Die Angabe der zu zahlenden Wechselsumme nebst der Münzart; in der Schweiz, 
Rußland, Japan, Serbien, Mexiko, Ekuador und Venczuela (bedingt auch in Rumänien) in 
Buchstaben, sonst in Buchstaben oder Ziffern. Der Zusatz „oder Wert“ ist statthaft. Eine 
Minimalsumme ist nur in Japan für den Inhaberwechsel erfordert (vgl. unten Z. 3). — Ein 
Zinsversprechen macht in Osterreich und Bosnien den Wechsel ungültig, während es in Deutsch- 
land (Novelle 7) und den übrigen Ländem der deutschen Gruppe für nicht geschrieben gilt, in 
England, den Vereinigten Staaten, Costa Rica, nach der französischen Praxis und in Belgien 
aber Kraft besitzt. Wie das Zinsversprechen, ist das Versprechen einer Konventionalstrafe zu 
behandeln. Differieren die Summenangaben, so entscheidet in Italien, Rumänien, Pern 
und Skandinavien stets die geringere Summe, wogegen in Deutschland (Art. 5), England, den 
Vereinigten Staaten und wohl auch nach der französischen Praxis die Buchstaben vor den Zahlen 
den Vorzug haben; nur wenn die Summe mehrmals mit Buchstaben oder Zifferm geschrieben 
ist, entscheidet nach deutschem Recht die geringere Summe. 
3. Der Name oder die Firma der Person, an welche gezahlt werden soll (des Wechsel- 
nehmers oder Remittenten). 
Als Remittent kann sich der Aussteller der Tratte auch selbst bezeichnen (sog. Wechsel 
an eigene Order, Art. 6), in Rußland jedoch nur bei distantia loci 2. — Das französische 
Recht (Art. 110) und fast alle Rechte der französischen Gruppe, sowie Rumänien, Serbien und 
Belgien verlangen die Beifügung der Worte „an Order“ oder eines gleichbedeutenden Aus- 
drucks sog. Orderklausel), die englische und deutsche Gruppe dagegen nicht; die Order- 
klausel wird in diesen letzteren Ländern subintelligiert, — der Wechsel ist präsumtives 
Orderpapier. In Portugal und San Salvador kann die Orderklausel durch die Wechselklausel 
ersetzt werden 3. 
Wechsel auf den Inhaber sind zwar nach englisch-amerikanischem und japanischem 
Recht (mit Ausschluß der Wechsel unter 30 Yen, gleich 63 Mark) statthaft, dagegen weder in 
der deutschen und französischen Gruppe (von Brasilien, Agypten und Costa Rica abgesehen) 
zugelassen. Diese Ausschließung befremdet neben der Zulassung des Inhaberschecks und des 
Blankogiros des Wechsels an eigene Order; sie widerspricht auch dem älteren Wechselrecht und 
mehreren Weltwechselrechtsentwürfen ". 
4. Die Verfallzeit. Sie muß eine einheitliche sein und kann nach deutschem Recht 
nur in einer der fünf gesetzlich zugelassenen Angaben bestehen; sie muß nämlich festgesetzt sein 
a) auf einen bestimmten Tag, Präzise oder Tagwechsel, 
b) auf Sicht (reiner Sichtwechseh), 
e) auf eine bestimmte Zeit nach Sicht (Nachsicht-, Zeitsicht= oder befriisteter Sicht- 
wechsel), 
d) auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung (Datowechsel), 
e) auf eine Messe oder einen Markt. 
1 BVgl. Meyer II S. 84 ff. Wieland in Z. f. HR. 68 S. 360, auch unten bei N. 3. 
* Trumpler S. 48. 
* Ebendas. S. 56. In Frankreich, Portugal u. einigen anderen Ländern wird der Wechsel 
an eigene Order erst mit dem Indossament perfekt. Vgl. a. a. O. S. 49. 
* Bgl. Cohn, Einheitl. WR. S. 89 ff. u. ZBerglK. IV S. 23. Meyer II S. 70 ff. 
Der Haager Entwurf läßt Inhaberwechsel zu, jedoch darf jeder Vereinsstaat sie in seinem Gebiet 
für unwirksam betrachten. Vgl. Wieland S. 374 u. 376. 
 
	        
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