Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

160 Georg Cohn. 
Ungültig sind Raten wechsel (anders in England, den Vereinigten Staaten, Costa 
Rica und wohl auch nach der sranzösischen Praxis) und Usowechsel (anders in den meisten Ländern 
des französischen Rechts, Serbien, Belgien und in England, wo jede bestimmbare künftige gewisse 
Zeit genügt). 
Wechsel ohne Angabe der Verfallzeit gelten zwar in Belgien, England, den Vereinigten 
Staaten, Japan, Bulgarien, Rumänien, Skandinavien, Portugal und 8 zentral= resp. süd- 
amerikanischen Ländem, aber weder nach deutschem Recht noch in den übrigen Gebieten als 
Sichtwechsel. 
5. Unterschrift des Ausstellers (Trassant, Wechselgeber), welche durch gerichtlich 
oder notariell beglaubigte Handzeichen zumeist (aber nicht nach Schweizer Recht) ersetzt wird; 
Japan verlangt sogar Siegelung. In Frankreich und Argentinien wird beim Wechsel an eigene 
Ordre die fehlende Ausstellerunterschrift durch die Unterzeichnung des ersten Trassanten meist 
ersetzt. 
6. Ort und Zeit der Ausstellung; Richtigkeit dieser Angabe ist nicht wesentlich; mehr- 
fache Datierung ist nichtig. In England, den Vereinigten Staaten, Portugal und San Salvador 
gilt dies ganze Erfordemis, in Frankreich und Belgien wenigstens die Ortsangabe nicht für 
wesentlich. 
7. Name oder Firma des oder der Bezogenen (Trassat). Der Aussteller kann 
(bei distantia loci, vgl. unten Z. 8) sich selbst als Bezogenen bezeichnen (trassiert- 
eigener Wechsel) l(Art. 61; anders in Frankreich und Belgien 1. Der trassiert-eigene 
Wechsel kann auch an eigene Order lauten, so daß Trassant, Trassat und Remittent in diesem 
Falle die nämlichen Personen sind. 
8. Der Zahlungsort. Er kann jetzt in allen Ländern der deutschen und englischen 
Wechselrechtsgruppe, sowie in Frankreich selbst (seit 1894, nicht aber in den meisten Länderm 
der französischen Gruppe) mit dem Ausstellungsorte zusammenfallen; eine einzige Ausnahme besteht 
nach Art. 6 der deutschen W-O. (aber nicht in Italien, Japan, Skandinavien und Brasilien) 
für den trassiert-eigenen Wechsel, der nur als Distanzwechsel gültig, als Platzwechsel aber — was 
freilich nicht unbestritten — nichtig, also auch nicht als Eigenwechsel anzusehen ist. Das 
englisch-amerikanische und spanische Recht fordem überhaupt keine Angabe des Zahlungsorts. 
Als Zahlungsort und Wohnort des Bezogenen gilt mangels besonderer Angabe der bei 
dem Namen des Bezogenen angegebene Ort (Adreßortz;z ist ein vom Adreßort verschiedener 
Zahlungsort im Wechsel besonders angegeben, so ist der Wechsel ein echter Domizilwechsel 
(Art. 24). Die Domizilierung muß vom Aussteller ausgehen oder mit seiner Erlaubnis erfolgen 7. 
Sie bezweckt meist, die Wechselzahlung nach Bankplätzen zu verlegen und die Wechsel damit 
leichter diskontierbar (in Deutschland „reichsbankfähig“) zu machen; im Berliner Börsen- 
verkehr sind jedoch Domizilwechsel nicht lieferbar 3. 
Der Domizilwechsel ist ein bestimmt domizilierter oder vollkommener, wenn 
ein anderer Zahler (Domiziliat) neben dem Trassaten im Wechsel benannt ist (Domi- 
ziliatenwechsel)z; fehlt die Angabe des Domizlliaten, so wird angenommen, daß am 
Zahlungsorte der Bezogene (resp. beim Eigenwechsel der Aussteller) der Zahler sein soll (A. 24 
u. 99). — Gibt der Wechsel eine von der Wohnung des Bezogenen verschiedene Zahlstelle 
(Lokal, Kasse) im Adreßorte an, so liegt der Fall des uneigentlichen (unechten) Domizil- 
wechsels oder Zahlstellenwechsels vor. Auch auf echten Domizilwechseln kann eine 
Zahlstelle vorkommen; doch ist auf ihnen eine beigefügte Firma oder Kasse im Zweifel nicht 
als Zahlstelle (Ortlichkeit), sondern als Domiziliat (Rechtssubjekt) anzusehen". Durch die Protest- 
: Trumpler S. 49. 
* Uber nachträgliche Domizilierung vgl. Staub-Stranz Art. 24 Anm. 3. — 
Für das Recht des Inhabers zur nachträglichen Domizilierung hat sich der Ungarische Juristen- 
tag 1911 und soeben die königliche Kurie ausgesprochen; vgl. Uilaki im Pester Lloyd v. 
26. Juli 1912. 
N &44 Bedingungen f. d. Geschichte an der Berliner Fondsbörse vom März 1905. Z. f. HR. 56 
S. 541. Buchwald S. 133. Vgl. auch oben # 5 Z. 5 (Kellerwechsel sind meist domiziliert). 
* Vgl. v. Canstein, Wechselrecht, 2. Aufl., S. 90 N. 30, aber auch Staub-Stranz 
Art. 24 Anm. 8 u. 9.
	        
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