Wechsel- und Scheckrecht. 161
Novelle von 1908 hat der Unterschied zwischen Domizil= und Zahlstellenwechsel (für Deutschland)
seine Bedeutung im wesentlichen, jedoch immerhin nicht ganz verloren 1.
9. Zu diesen acht Bestandteilen der Tratte tritt noch die in Rußland, Italien, Japan und
einigen anderen Ländern sogar ausdrücklich geforderte, meist aber als selbstverständlich voraus-
gesetzte Aufforderung, die Wechselzahlung zu leisten: „Zahlen Sie“ (Zahlungs-
klausel). — Entrichtung der Wechsel stempel summe ist in Deutschland (RG. vom 15. Juli
1909) nur bei Strafe, in England und Rußland 2 auch bei Nichtigkeit, in Frankreich auch bei
teilweisem Regreßverlust erfordert 7.
Von den Essentialien der Tratte entfallen beim Eigenwechsel nur die Angabe des
Bezogenen und die Angabe des Zahlungsortes; als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des
Ausstellers gilt der Ausstellungsort, sofern nicht ein von ihm verschiedener Ort im Wechsel ge-
nannt ist (domizilierter Eigenwechsel). Die Zahlungsklausel erscheint nicht als Auftrag, sondem
als Zahlungsversprechen („zahle ich"“); Rußland und Japan fordern sie auch beim Eigenwechsel
ausdrücklich. Eigene Wechsel an eigene Order sind unstatthaft. Distantia loci ist nirgends
erfordert.
B. Fakultative Bestandteile.
1. Das französische Recht (C. d. c. 110) und Serbien fordern zur Gültigkeit des
Wechsels (an fremde Order) statt der Wechselklausel und neben der Orderklausel noch die
Valutaklausel, d. h. eine spezifizierte Angabe, ob der Aussteller den Gegenwert (valeur
fournie) für die Ausstellung des Wechsels vom Remittenten oder einer anderen Person" (in
Geld, Waren, durch Verrechnung oder auf irgendeine andere Weise) erhalten hat. Von den
Tochterrechten Frankreichs haben Argentinien und Uruguay dies Erfordemis fallen lassen;
auch die ganze deutsche Gruppe, England (s. 4), Japan und Belgien verlangen diese Angabe
nicht, ebensowenig die Entwürfe des Weltwechselrechts.
Diese historisch hochbedeutsame Klausel, die ursprünglich allein die Haftbarkeit des trassieren-
den campsor begründete, ist mit der veränderten Verwendung der Tratte und mit der modemen
Auffassung derselben wechselrechtlich bedeutungslos geworden; sie provoziert oft genug die
Lüge (Einert) und ist vielfach zur „vaine formule“ (Lyon-Caen et Renaul,d6), zur
Dekoration (Dernburg) herabgesunken; selbst in den Ländern der französischen Gruppe begegnet
man einer mißbräuchlichen, unklaren, ja sinnlosen Anwendung der Klausel“ 5. Gleichwohl ist
auch in Deutschland die überflüssige Valutaklausel bei Tratte und Eigenwechsel noch allgemein
gebräuchlich; beim Wechsel an eigene Order erscheint sie in der perplexen Form: „Wert in mir
selbst“; ihr prozessualer Vorteil (als Beweismittel der Zahlung) ist problematisch.
2. Die Deckungs= oder Revalierungsklausel gibt an, von wem der Bezogene für
die bevorstehende Zahlung des Wechsels einen bestimmten Wert (die Deckung, provision)
erhalten, oder von wem er für den gemachten Aufwand den Ersatz (die Schadloshaltung,
Revalierung) zu erhalten hat. In der Regel erfolgt die Deckung durch den Aussteller
selbst; dann lautet die Klausel: „und stellen es auf meine Rechnung“; in den Fällen der Tratte
für fremde Rechnung (sog. Kommissionstratte) erfolgt die Deckung durch den Dritten,
für dessen Rechnung die Tratte gezogen ist (des donneur de Pordre, ordonnateur, Kommittent);
sein Name wird oft nur mit den Initialen angedeutet; die Klausel lautet dann „und stellen es
auf Rechnung des Herrn N. N."“. Sehr häufig, doch keineswegs stets besteht die Deckung darin,
daß der Bezogene dem Aussteller oder donneur de Porckre bei Fälligkeit des Wechsels eine dem
Wechselbetrag mindestens gleiche Summe schuldet (C. d. c. 116). Die Klausel wird dem Wechsel
i Rehbein = Mansfeld N. 13 zu A. 24 Abs. 2 S. 60.
* n Näheres bei Trumpler S. 180 ff., Krawany, Bechsel, Schecks u. Anweisung,
. Aufl. .
«Lyon-CaeanNr.611.Vgl.v.HeckelimHandwörtetb.d.Staatswissenschvlh
S. 709 ff. (2. Aufl.)
* Wechsel mit fremdem Valutageber, sog. Rimesse für fremde Rechnung; Wächter S. 106.
* So Hecke in LeipzB. V Sp. 731 ff.; dort auch frappante Beispiele irrtümlicher An-
wendung der Valutaklausel auf das Deckungsverhältnis (z. B. Wert in Waren bei einem Wechsel,
dessen Remittent der den Wechsel diskontierende Bankier war), selbst bei erstklassigem Handels-
papier. ·
EneptlopädievetNechtiwlssenschaft.7.derNeuvearb.-2.Aufl.Bandlll 11