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3. fast überall auch für die Solven z des Bezogenen zwischen Akzept und Fälligkeit;
daher hat er bei Unsicherheit des Akzeptanten (d. h. in den Fällen der Zahlungseinstellung,
Konkurseröffnung oder (oft auch) der fruchtlosen Zwangsvollstreckung) selbst Sicherheit zu be-
stellen, sofern sie vom Akzeptanten nicht zu erlangen ist (DW O. 29); in einzelnen Ländern ist
jedoch auch hier der Zahlungsregreß gewährt 1.
Diese dreifache Haftung ist unausschließbar (ogl. oben § 78B am Ende). Sie entsteht
nicht schon mit der bloßen Unterzeichnung des Wechsels, da der Trassant seine Unterschrift noch
durchstreichen, der Wechsel auch zur Zeit der Unterschrift noch unfertig (Blankett) sein kann.
Anderseits bedarf es (von Rußland, Art. 15 u. 89, England, s. 2 u. 40, und den Vereinigten
Staaten abgesehen) auch nicht der freilich ganz üblichen Ubergabe (Begebung) durch den Aus-
steller an den Remittenten resp. bei Wechseln an eigene Order an den ersten Indossatar. Viel-
mehr entsteht die Ausstellerhaftung, wenn der vom Aussteller unterzeichnete Wechsel vollständig
ausgefüllt und von einem redlichen Dritten envorben worden ist (vgl. unten § 22) 7.
4. Außerdem ist der Trassant auch seinem unmittelbaren Nachmann (Remittenten resp.
dem ersten Indossatar) zur Ausstellung von Duplikaten verpflichtet; die englische Gruppe
kennt jedoch diese Verpflichtung nicht.
5. In der französischen Gruppe sowie in Serbien und Belgien hat der Aussteller der Tratte
für eigene Rechnung dem Bezogenen Deckung zu gewähren; bei der Kommissionstratte
hat der donneur d'ordre (der Kommittent) diese Pflicht. Nach dem Wechselrecht der deutschen
und englischen Gruppe besteht eine solche Pflicht wechselrechtlich nicht; der Aussteller kann
höchstens zivilrechtlich auf Grund eines besonderen und vom Bezogenen aufzudeckenden Rechts-
verhältnisses zur Deckung vor oder zur Revalierung nach geleisteter Zahlung verbunden sein 3.
II. Der Aussteller des Eigen wechsels haftet nur für Zahlung der Wechsel= resp.
(im Fall der Nichteinlösung) der Regreßsumme, sowie bei Unsicherheit vor Verfall für Sicher-
heitsbestellung.
8§8 9. Übertragung des Wechsels.
1. Der Wechsel kann vom Remittenten (beim W. an eigene Order vom Aussteller) über-
tragen werden. Die zivilrechtliche Form der Zession ist ungebräuchlich, aber statthaft;
sie braucht weder auf dem Wechsel beurkundet noch überhaupt schriftlich zu sein. Zur Geltend-
machung der Rechte gegen die Wechselschuldner bedarf es jedoch der Ubertragung des Wechsel-
briefs. Die Zession überträgt die Forderung des Zedenten, mit allen ihren Pfand- und Bürg-
schaftsrechten, auch behaftet mit allen Einreden, die dem debitor cessus gegen den Zedenten
zustehen. Der Zedent haftet nur für die Existenz der Forderung, dagegen nicht für deren Ein-
bringlichkeit, es sei denn diese letztere Haftung besonders übernommen.
Mit zessionsähnlicher Wirkung kann der Wechsel auch durch Erbgang, Zuschlag in der
Auktion, Fusion oder Verstaatlichung einer Aktiengesellschaft, Ubermahme der Aktiva und Passiva
eines Geschäfts, infolge Pfändung und ÜUberweisung oder durch Zahlung der Wechselschuld
seitens eines Dritten übertragen werden. — Inhaberwechsel werden durch einfache Übergabe
übertragen.
2. Die eigentlich wechselmäßige Ubertragung erfolgt jedoch durch Indossament
(Giro).
Es ist dies ein auf den Wechsel, dessen Kopie oder Verlängerung (Allonge) gesetzter Vermerk
des bisherigen Wechselgläubigers (des Remittenten oder Indossanten, Giranten),
daß an seine Stelle ein anderer (der Indossatar, Giratay) treten soll.
Beim vollständigen oder ausgefüllten Indossament ist der Aossatar im Ver-
merk genannt, zumeist mit dem abgekürzten Zahlungsbefehl: „für mich an N.", d. h.: zahlen
Sie anstatt an mich an den Indossatar. Orts- und Zeitdatum sind nützlich, doch — abweichend
Rußland und der Haager Entwurf kennt diesen Regreß überhaupt nicht. — Näheres bei
Meyer I S. 471 ff., II S. 281 ff. und Trumpler S. 90 ff.
* Vgl. auch Meyer 7 S. 42 ff., Lrumpler S. 36 ff.
:„ Meyer 1 S149 ff. Trumpler S. 54 ff.