Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

164 Georg Cohn. 
3. fast überall auch für die Solven z des Bezogenen zwischen Akzept und Fälligkeit; 
daher hat er bei Unsicherheit des Akzeptanten (d. h. in den Fällen der Zahlungseinstellung, 
Konkurseröffnung oder (oft auch) der fruchtlosen Zwangsvollstreckung) selbst Sicherheit zu be- 
stellen, sofern sie vom Akzeptanten nicht zu erlangen ist (DW O. 29); in einzelnen Ländern ist 
jedoch auch hier der Zahlungsregreß gewährt 1. 
Diese dreifache Haftung ist unausschließbar (ogl. oben § 78B am Ende). Sie entsteht 
nicht schon mit der bloßen Unterzeichnung des Wechsels, da der Trassant seine Unterschrift noch 
durchstreichen, der Wechsel auch zur Zeit der Unterschrift noch unfertig (Blankett) sein kann. 
Anderseits bedarf es (von Rußland, Art. 15 u. 89, England, s. 2 u. 40, und den Vereinigten 
Staaten abgesehen) auch nicht der freilich ganz üblichen Ubergabe (Begebung) durch den Aus- 
steller an den Remittenten resp. bei Wechseln an eigene Order an den ersten Indossatar. Viel- 
mehr entsteht die Ausstellerhaftung, wenn der vom Aussteller unterzeichnete Wechsel vollständig 
ausgefüllt und von einem redlichen Dritten envorben worden ist (vgl. unten § 22) 7. 
4. Außerdem ist der Trassant auch seinem unmittelbaren Nachmann (Remittenten resp. 
dem ersten Indossatar) zur Ausstellung von Duplikaten verpflichtet; die englische Gruppe 
kennt jedoch diese Verpflichtung nicht. 
5. In der französischen Gruppe sowie in Serbien und Belgien hat der Aussteller der Tratte 
für eigene Rechnung dem Bezogenen Deckung zu gewähren; bei der Kommissionstratte 
hat der donneur d'ordre (der Kommittent) diese Pflicht. Nach dem Wechselrecht der deutschen 
und englischen Gruppe besteht eine solche Pflicht wechselrechtlich nicht; der Aussteller kann 
höchstens zivilrechtlich auf Grund eines besonderen und vom Bezogenen aufzudeckenden Rechts- 
verhältnisses zur Deckung vor oder zur Revalierung nach geleisteter Zahlung verbunden sein 3. 
II. Der Aussteller des Eigen wechsels haftet nur für Zahlung der Wechsel= resp. 
(im Fall der Nichteinlösung) der Regreßsumme, sowie bei Unsicherheit vor Verfall für Sicher- 
heitsbestellung. 
8§8 9. Übertragung des Wechsels. 
1. Der Wechsel kann vom Remittenten (beim W. an eigene Order vom Aussteller) über- 
tragen werden. Die zivilrechtliche Form der Zession ist ungebräuchlich, aber statthaft; 
sie braucht weder auf dem Wechsel beurkundet noch überhaupt schriftlich zu sein. Zur Geltend- 
machung der Rechte gegen die Wechselschuldner bedarf es jedoch der Ubertragung des Wechsel- 
briefs. Die Zession überträgt die Forderung des Zedenten, mit allen ihren Pfand- und Bürg- 
schaftsrechten, auch behaftet mit allen Einreden, die dem debitor cessus gegen den Zedenten 
zustehen. Der Zedent haftet nur für die Existenz der Forderung, dagegen nicht für deren Ein- 
bringlichkeit, es sei denn diese letztere Haftung besonders übernommen. 
Mit zessionsähnlicher Wirkung kann der Wechsel auch durch Erbgang, Zuschlag in der 
Auktion, Fusion oder Verstaatlichung einer Aktiengesellschaft, Ubermahme der Aktiva und Passiva 
eines Geschäfts, infolge Pfändung und ÜUberweisung oder durch Zahlung der Wechselschuld 
seitens eines Dritten übertragen werden. — Inhaberwechsel werden durch einfache Übergabe 
übertragen. 
2. Die eigentlich wechselmäßige Ubertragung erfolgt jedoch durch Indossament 
(Giro). 
Es ist dies ein auf den Wechsel, dessen Kopie oder Verlängerung (Allonge) gesetzter Vermerk 
des bisherigen Wechselgläubigers (des Remittenten oder Indossanten, Giranten), 
daß an seine Stelle ein anderer (der Indossatar, Giratay) treten soll. 
Beim vollständigen oder ausgefüllten Indossament ist der Aossatar im Ver- 
merk genannt, zumeist mit dem abgekürzten Zahlungsbefehl: „für mich an N.", d. h.: zahlen 
Sie anstatt an mich an den Indossatar. Orts- und Zeitdatum sind nützlich, doch — abweichend 
Rußland und der Haager Entwurf kennt diesen Regreß überhaupt nicht. — Näheres bei 
Meyer I S. 471 ff., II S. 281 ff. und Trumpler S. 90 ff. 
* Vgl. auch Meyer 7 S. 42 ff., Lrumpler S. 36 ff. 
:„ Meyer 1 S149 ff. Trumpler S. 54 ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.