Wechsel- und Scheckrecht. 167
b) Das Prokura= oder Inkasso-- oder Vollmachtsindossament. Es kennzeichnet den
Indossatar als bloßen Bevollmächtigten, gewöhnlich durch die Klausel: „zum Inkasso“ oder
„in Prokura“. Es hat weder Transport= noch Garantiefunktion, sondern ermächtigt nur den
Indossatar, als Vertreter des Indossanten, dessen Wechselrecht, insbesondere durch Einziehung
und Einklagung, geltendzumachen, diese Vollmacht auch durch Prokuraindossament (nicht aber
durch eigentliches Giro) weiter zu übertragen. Als bloßer Bevollmächtigter muß der Prokura-
indossatar sich alle Einreden aus der Person seines Indossanten entgegensetzen lassen (A. 17).
Der Verkehr bedient sich statt des Mißtrauen verratenden offenen Prokuraindossaments
zum Inkasso für Rechnung des Indossanten gern des eigentlichen Indossaments (sog. stilles
oder verkapptes Prokuraindossament, fiduziarisches Indossament, auch „Vollindossament
zu Inkassozwecken“ genannt) 2; es ist als gültig zu erachten. Der Inkassomandatar hat nach
außen die Stellung eines wahren Indossatars; er kann mit Vollindossament weiter girieren
und haftet auch als Indossant seinen Nachmännem, unterliegt aber, was freilich sehr umstritten,
den Einwendungen auch aus der Person seines Indossanten, sofern er auf der Wechselforderung
beharrt, obwohl er erfahren, daß Einwendungen gegen seinen Vormann bestehen; im Regreß-
wege kann er den Mandanten nicht in Anspruch nehmen.
Tc) Das Indossament ist, von Spanien, Holland und etlichen anderen Ländemn abgesehen ?,
auch nach Verfall (Nachindossament) möglich und legitimiert, wie das Indossa-
ment vor Verfall. Das deutsche, österreichische, bosnische, schweizer und serbische Recht unter-
scheidet:
a#) das Nachindossament des mangels Zahlung rechtzeitig protestierten Wechsels;
es hat gar keinen Garantieeffekt und nur unvollkommenen Transporteffekt, denn es überträgt
die Rechte gegen Akzeptanten und Wechselindossanten nicht als selbständige, sondern, wie bei
der Zession, nur als abgeleitete, mit allen Einreden aus der Person des Vormanns be-
haftete;
8) das Nachindossament des nicht rechtzeitig protestierten (präjudizierten) Wechsels;
es hat vollkommenen Garantieeffekt hinsichtlich des Nachindossanten; die Vorindossanten sind
zufolge der Protestversäumung regreßfrei geworden; dagegen gehen die Rechte gegen die Nach-
indossanten und den Akzeptanten als selbständige über, und zwar nach der herrschenden
Meinung unter der Bedingung der Präsentation binnen zwei Jahren, gleichsam als wäre mit
dem ersten Nachgiro ein Sichtwechsel mit dem sonstigen Inhalt des präjudizierten Wechsels
ausgestellt worden. Die Schweiz hat diese Präsentationspflicht gesetzlich fixiert, und zwar
bei akzeptierten Wechseln auf drei Jahre, bei nichtakzeptierten auf ein Jahr.
Dieser ebenso gefeierten wie angefochtenen ", von der loi type und dem Haager Entw. 1
Art. 20 verworfenen Zweiteilung des deutschen Rechts (A. 160) haben sich die meisten Staaten
der deutschen Gruppe nicht angeschlossen; in Rußland hat der Nachindossatar stets selbständige
Rechte, und das nimmt auch die herrschende Ansicht in Frankreich an; in den meisten Ländern,
auch in England, Belgien, Japan und dem Haager Entwurs, erwirbt dagegen der Nachindossatar
nur abgeleitete Rechte wie ein Zessionar .
d) Das Pfandindossament bezweckt nicht die Übereignung des Wechsels, sondem
nur die Einräumung eines Pfandrechts am Wechsel. Es kannoffen mit einer die Verpfändung
ausdrücklich bekundenden Klausel (z. B. „Wert zum Pfand“) erfolgen, aber auch in der Form
des eigentlichen Indossaments ohne Pfandvermerk (sog. stilles oder verkapptes
Pfandindossament). Der Indossatar wird nicht Eigentümer, erwirbt aber das Recht
der Einziehung, Einklagung, der nur pfandweisen Weiterindossierung und des Regresses gegen
1 In den Niederlanden u. nach der franz. Praxis ist ihm auch das gestattet. Trumpler
S. 640. Meyer S. 195. Der Haager Entw. Art 17 folgt dagegen dem deutschen Recht.
„ Adler S. 76 ff., Lehmann S. 663 n.
5 Literaturnachweise bei Grünhut II S. ue3 N. 1, Wieland S. 282 Nr. 1. Bgl.
auch Druchholz in Wuchots- Beiträgen Bd. 47 (1903) und Cosack S. 262 ff.
* Bgl. ZVerglKNK. IV S. 38 ff.
e 576. Nöheres bei Meyer l . 203 ff., Trumpler S. 66 ff., Wieland in Z. f. H. 68