Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

Wechsel- und Scheckrecht. 169 
italienischen und wohl auch englischen Recht, auch nach dem Haager Entwurf Art. 22 Abs. 2 
mit Ausnahme der Domizil- und Nachsichtwechsel. 
4. Die Präsentation ist sofort, selbst am Ausstellungstage, und beliebig später, selbst 
am Verfalltage, statthaft. Eine Ausnahme besteht nur bezüglich der Meß- und Marktwechsel, 
die nur zu der durch Meßortgesetz bestimmten Präsentationszeit am Meß= oder Marktort zu 
präsentieren sind. Eine die sofortige Präsentation und Protestation ausschließende Über- 
einkunft ist, selbst wenn sie im Wechsel oder Giro steht, ohne wechselrechtliche Wirkung (Nov. 5 
zu Art. 18); entgegengesetzte Usancen (sog. Augsburger Akzept) sind beseitigt. Der Haager 
Entwurf Art. 22 gestattet in jedem Wechsel die Bestimmung, daß er nicht vor einem bestimmten 
Tage zur Annahme vorgelegt werden darf. 
Dem Bezogenen gewähren die meisten fremden Rechte, auch viele der deutschen Gruppe 
(darunter die Schweiz, Italien, Skandinavien, Rußland, Portugal 1, sowie der Haager Ent- 
wurf eine 24stündige, England die verkehrsübliche (customary) Bedenkfrist; in Deutschland, Ungarn, 
Bulgarien, Japan hat der Bezogene sich dagegen sofort über die Annahme zu erklären. Diese 
Pflicht und das Recht zur sofortigen Präsentation bezeichnet man als das Prinzip desprompten 
Akzepts. 
5. Eine Verpflichtung des Bezogenen zu akzeptieren besteht, ohne besonderes Abkommen, 
selbst für den Schuldner des Ausstellers nicht; anders nur unter Kaufleuten für Handelsschulden 
in Höhe des Schuldbetrages in Belgien, Portugal, San Salvador und Costa Rica 2. 
6. Die Annahme mufß durch schriftlichen Vermerk des Bezogenen auf dem Original selbst 3 
vorgenommen werden, gleichviel an welcher Stelle. Gewöhnlich erfolgt sie qguer" an der 
Vorderseite, und zwar mittels des unterzeichneten Worts „angenommen“ oder eines gleich- 
bedeutenden Ausdrucks (in Frankreich und einer Reihe von Ländem obligatorisch); die bloße 
Namensunterschrift ssog abgekürztes Akzept)) genügt dagegen allgemein in Eng- 
land und (auf der Vorderseite) in Deutschland; auf der Rückseite muß nach Art. 21 noch irgend- 
eine Erklärung hinzutreten, die nicht unzweifelhaft das Gegenteil des Akzeptationswillens aus- 
drückt; selbst „gesehen“ genügt. Datierung ist nicht nötig 7; selbst das undatierte Akzept des 
Nachsichtwechsels ist bindendes Akzept. 
Die einmal erfolgte Annahme kann nicht wieder zurückgenommen werden; daher kann 
das einmal gezeichnete Akzept vom Bezogenen selbst vor der Aushändigung an den Präsen- 
tanten weder zurückgenommen (durchstrichen) noch beschränkt werden. Das schweiz. OblR. 
Art. 740 hat diese Konsequenz der DW„O. (Art. 21) ausdrücklich ausgesprochen. Das durch- 
strichene Akzept wird als undurchstrichen fingiert. Dagegen gibt Belgien dem Bezogenen das 
Durchstreichungsrecht innerhalb der 24 stündigen Bedenkfrist, Italien und die französische Praxis 
bis zur Aushändigung §, England bis zur Mitteilung, der Haager Entwurf Art. 22 bis zur Aus- 
händigung oder Mitteilung an den Inhaber. 
Die Annahme durch einen Nichtbezogenen verpflichtet nicht, kann auch nicht als Eigen- 
wechsel aufrechterhalten werden, wohl aber unter Umständen als Aval gelten. 
In Ermangelung der Annahme darf der Inhaber Protest erheben und Regreß nehmen. 
7. Die Annahme kann auf einen Teil der Wechselsumme beschränkt, ein solches Teil- 
akzept daher vom Inhaber (bei Verlust des Regresses hinsichtlich des angebotenen Teils) 
nicht abgelehnt werden (anders in England, den Vereinigten Staaten, Finnland, Argentinien 
1 Trumpler S. 20 u. 87. 
Meyer I S. 166 ff. 
* In Frankreich bestritten. In Spanien u. Honduras wirkt unter Umständen schriftliche 
Akzeptanzeige ähnlich wie ein Akzept; vgl. auch Art. 222, 223 und 225 des Negot. Instrum. Law 
(accept per retentionem litterarum). Meyer S. 212, 215 und 250, Trumpler S. 84 u. 78 
* Daher der Sprud: „Wer cuer schreibt, dem geht's auer.“ 
* Trumpler, S. 77 ff. (z. B. accepté, acepto, aceptada, es buena, vu pour payer, 
je paierai, Meyer S. 211. 
* Meyer S. 210 ff. 
7 Ugl. jedoch bez. einzelner fremder Rechte (Spanien) Meyer S. 212 ff. und insbes. des 
Nachsichtwechsels S. 258 ff., sowie Trumpler S. 75 ff. 
*Val. Trumpler S. 80, Meyer S. 65 u. 215 ff., Lehmann S. 652 N. 3.
	        
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