Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

Wechsel- und Scheckrecht. 171 
sestation und Klageerhebung) hinaus; es wirkt mithin nur bezüglich der im Inland entstandenen 
Wechselverpflichtungen. 
Die Bestimmung des Verfalltags bei einzelnen Arten von Wechseln (besonders von Sicht- 
Nachsicht-, Dato-, Meß-, Markt= und nach altem Stil datierten Wechseln) ist in Art. 30—35 
näher normiert 1. 
Zahlung vor Verfall kann weder gefordert noch aufgedrängt werden; der Zahler trägt, 
wie viele Gesetze : ausdrücklich bestimmen, die Gefahr der verfrühten Zahlung. Die deutsche 
und englische Wechselordnung schweigen. — Die Zahlung ist vom Bezogenen, beim Eigenwechsel 
vom Aussteller, bei Domizilwechseln vom Domiziliaten zu leisten. 
Die Zahlung muß an den gutgläubigen und darf an jeden durch die zusammenhängende 
Girokette formell legitimierten Inhaber erfolgen; der Zahlende ist verpflichtet, die Identität 
des Inhabers mit der Person, auf welche die formelle Legitimation lautet, zu prüfen; dagegen 
ist er zur Prüfung der Echtheit der Indossamente weder verpflichtets noch berechtigt. 
Die Zahlung der Wechselsumme erfolgt in der Landesmünze; Zahlung in fremder Münze 
darf nur“ dann gefordert werden, wenn der Aussteller durch die Effektivklausel (d. h. 
das Wort „effektiv“" oder einen gleichbedeutenden Zusatz) dies ausdrücklich bestimmt hat. (A. 37.) 
Teil zahlung muß (im Interesse der Verminderung der Regreßsumme) angenommen 
werden s, und zwar selbst dann, wenn die ganze Wechselsumme akzeptiert war. 
Wechselzahlung ist Einlösung; der Wechselschuldner braucht nur Zug um Zug gegen Aus- 
händigung des quittierten Wechsels zu zahlen. Bei Teilzahlung kann nur Abschreibung der 
gezahlten Summe auf dem Wechsel und Erteilung einer Quittung verlangt werden (Art. 39, 
Novelle v. 1908). 
Durch die Zahlung der Tratte erwirbt der Bezogene an sich noch nicht einen Ersatzanspruch 
(Revalierungsanspruch) gegen den Aussteller (oder den Kommittenten); er muß vielmehr, was 
freilich höchst bestritten 2, das unterliegende Rechtsverhältnis aufdecken. Hat er als Mandatar 
des Ausstellers gehandelt, so hat der Aussteller die Hingabe der Deckung zu erweisen. 
Ist die Präsentation unterblieben, so gerät der Wechselschuldner nicht in Verzug; der 
Gläubiger kann weder Verzugszinsen noch (bei sofortiger Zahlung auf die Klage) Prozeßkosten 
fordern. Der Schuldner ist vom dritten Tage nach dem Zahlungstage an berechtigt, die ge- 
schuldete Summe auf Gefahr und Kosten des Inhabers zu hinterlegen 7. 
8 12. Der Protest ". 
Der seit 1335 nachweisbare Protest war ursprünglich die an die Präsentation zur Zahlung 
ich anschließende feierliche Wahrung aller Schadensersatzansprüche gegen die Vormänner. Diese 
Wahrung ist weggefallen. Jetzt ist der Protest nur noch ein in gesetzlich bestimmter Form 
errichtetes Zeugnis einer Urkundsperson über die durch sie bewirkte Präsentation und deren 
Erfolglosigkeit ?. Er ist zuweilen nur ein bloßes Beweismittel, z. B. beim Anspruch gegen 
den Akzeptanten, vielfach aber das einzig zulässige Beweismittel über die erfolglos bewirkte 
Präsentation, mithin ein gesetzlich notwendiger Solennitätsakt, m. a. W. eine (allerdings erlaß- 
bare) gesetzliche Bedingung von Wechselverbindlichkeiten, insbesondere der Regreßverpflichteten. 
Der Ausdruck „Protesterhebung“ oder „Protestlevierung“, nicht die Sache stammt vom 
1 Über die fremden Rechte vgl. Meyer S. 87 ff. (Kalenderverschiedenheit), 123 ff., 129, 
258 ff. Trumpler S. 922ff. 
* Meyer S. 287. Trumpler S. 97. 
* Anders in England; vgl. überhaupt Meyer S. 268 ff., Trumpler S. 97 u. 99. 
* Anders in Frankreich (C. d. c. 143); vgl. überhaupt Meyer S. 291, Trumpler 
S. 99 ff. u. 159. 
* So auch Haag. E. Art. 48 Abs. 2. Anders in Spanien und wohl auch in Frankreich. Bgl. 
Meyer S. 296. Trumpler S. 101. 
*U#glI. Cosack S. 283, Adler S. 49 ff., Lehmann S. 659, Meyer S. 130 ff. u. 
228 ff., Trumpler S. 55, Cohn= Georgi Art. 23 N. 5. 
*7 Vgl. Meyer S. 307 ff. Trumpler S. 102. 
* Emil Leist, Der Wechselprotest und seine Reform 1899. Graunitz, Der BWechsel- 
protest, 1911. Meyer S. 310 ff., 670 ff. Trumpler S. 158 ff. u. 170 ff. 
* Vgl. Goldschmidt, System 5 183. Universalgeschichte des HR. S. 457 N. 156.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.