Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

Wechsel- und Scheckrecht. 173 
wärts noch vorgeschriebene Protestregister ist in Deutschland durch die Protestnovelle abgeschafft. 
(A. 87—90.) 
Berichtigung von Schreibfehlern und sonstigen Mängeln ist bis zur Aushändigung der 
Protesturkunde zulässig und als Berichtigung kenntlich zu machen. 
Die beiden Hauptarten des Protestes sind: der Protest mangels Zahlung und der Protest 
mangels Annahme. Einen Anhang zu diesen bildet bei Ehrenannahme und Ehrenzahlung der 
sog. Intewentionsprotest (vgl. unten § 15). Andere Protestarten sind der Protest mangels 
Datierung (des Nachsichtwechselakzepts), der sog. Sekuritätsprotest zur Feststellung, daß der 
unsicher gewordene Akzeptant resp. Eigenwechselaussteller keine Sicherheit auf Erfordern be- 
stellt hat, und der Protest mangels Aushändigung eines Wechselexemplars (auch Perqui- 
sitionsprotest genannt). Mehrdeutig ist der Ausdruck Kontraprotestt; er bedeutet 
in der Regel den Protest darüber, daß auf Grund eines bereits protestierten Wechsels auch bei 
einer zweiten Person, besonders Notadressaten und Ehrenakzeptanten, vergebens präsentiert wurde. 
Der Protest mangels Zahlung muß spätestens am zweiten Werktage nach dem Zahlungs- 
tag erhoben werden; am Zahlungstage selbst ist er zwar in Deutschland statthaft, dagegen nicht 
in vielen anderen Ländern (Schweiz, Frankreich, auch nach dem Haager Entw. Art. 52). 
Ist der Protest mangels Zahlung nicht rechtzeitig oder nicht ganz fehlerfrei 2 aufgenommen, 
so heißt der Wechsel präjudiziert. Der Wechselgläubiger verliert den Regreß gegen In- 
dossanten und Trassanten; er behält ihn aber (und zwar jetzt auch bei dem domizilierten Wechsel) 
gegen Akzeptanten resp. Aussteller des Eigenwechsels. Für die Präjudizierung ist es nach deutscher 
Praxis, russischem (§35) und schweizerischen Gesetz (A. 813) (im Gegensatz zum französischen, 
englischen, skandinavischen und anderen fremden Rechten 3) gleichgültig, ob sie auf Schuld, 
Zufall oder höherer Gewalt beruht; nach dem Haager Entw. 67 entschuldigt höhere Gewalt 
(dazu werden aber nur allgemeine, nicht individuelle Behinderungsgründe gezählt, und der 
Protest ist nach Wegfall des Hinderisses nachzuholen ). Den Nachteil der Präjudizierung 
hat der Inhaber zu tragen. Trifft die Schuld den Protestbeamten, so haftet er bei Vorsatz und 
Fahrlässigkeit dem Requirenten für vollen Schadensersatz; nur die Postverwaltung haftet etwas 
beschränkter. Der Protestbeamte ist zur Annahme angebotener Zahlung unausschließbar be- 
rechtigt und verpflichtet. — Vor Erhebung des Zahlungsprotestes hat der Beamte die Legiti- 
mation des Protestanten zu prüfen; er hat ihn daher, was freilich streitig, zur Durchstreichung 
entgegenstehender Indossamente zu veranlassen. 
Ein Erlaß des Protestes außerhalb des Wechselbriefs wirkt nur unter den un- 
mittelbar Beteiligten; Erlaß im Wechselbrief oder Indossament (Klausel: ohne Protest, ohne 
Kosten, o. K., o. Pr., retour sans frais 5) wirkt nur gegen den Erlasser zugunsten aller späteren 
Erwerber des Wechsels (in Italien gilt die Erlaßklausel für nicht geschrieben). Der Protesterlaß 
entbindet nicht von der Präsentation. Er begründet, vorbehaltlich des Gegenbeweises, die 
Rechtsvermutung, daß die Präsentation erfolglos geschehen sei; der Regreßschuldner hat also 
die nicht erfolgte Präsentation zu beweisen. Der Erlaß hindert auch den Inhaber weder an 
der Protesterhebung noch an der Forderung der Kostenerstattung seitens der betreffenden 
Regreßpflichtigen. (A. 42, auch Haager Entw. 53 Abs. 2). 
Richtige Präsentation und Protestation sind gesetzliche Resolutivbedingungen der Wechsel- 
forderung; sie werden auch — zuweilen in Verbindung mit der Notifikation — unter der 
Bezeichnung Diligenz= oder Vigilanzpflicht des Wechselgläubigers zusammen- 
gefaßt; eine wirkliche Verpflichtung liegt jedoch nicht vor; der Inhaber hat nicht die Rechte seiner 
Vormänner wahrzunehmen, sondern sorgt für sein eigenes Interesse; die Unterlassung der 
Bal. v v. Canstein S. 334 N. 25. 59 u auch unten s 177. 
2 * v ernstein, Die Revision der . : „Zeige mir einen Protest, und ich 
zeige dir dessen Ungültigkeit.“ Immerhin ist der *5 nur wegen erheblichen Formverstoßes 
nichtig; dies folgt aus der abgeänderten Fassung des Eingangs des Art. 88. 
*„ Meyer I S. 90ff. Toumpler S. 164. 
* Wieland 3. 68 S. 3 
* Andere Formeln des Saleerlasses bei Meyer I S. 312 N. 1; über die fremden Rechte 
ebendas. u. Trumpler S. 109 ff. 
* Vgl. v. Canstein S. 323 ff.; Grünhut II S. 44; Beseler II S. 1124; Dern- 
burg S. 227. Vgl. auch unten ## 14, sowie oben S 168. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.